672 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 159.
anweisung den Stellen, an die sie sich richtet, amtlich bekannt-
gegeben wird, sei es durch Vorlegung des hanlschriftlichen
Originals, sei es durch Zustellung einer Abschrift oder eines Ab-
drucks, sei es durch Veröffentlichung in den periodischen Druck-
schriften, welche die nachgeordneten Stellen zufolge Anweisung
der verordnenden oder einer andern vorgesetzten Stelle zu halten
verpflichtet sind ®.]
2. Rechtsverordnungen heißen diejenigen Verordnungen,
welche sich nicht innerhalb des Organismus der Verwaltung be-
wegen, sondern in Freiheit und Eigentum („den Rechtsstand‘“)
der Untertanen eingreifen. Da nach den früheren Auseinander-
setzungen ($ 157) allgemeine Vorschriften, welche die Rechts-
verhältnisse der Untertanen zum Gegenstande haben, nur im Wege
der Gesetzgebung erlassen werden können, so sind Rechtsverord-
nungen grundsätzlich für ausgeschlossen und nur auf Grund
gesetzlicher Ermächtigung für zulässig zu erachten®. Diese Er-
mächtigung kann entweder in bezug auf einen einzelnen Gegen-
stand durch ein spezielles Gesetz oder für gewisse Klassen von
Fällen durch eine allgemeine gesetzliche Vorschrift erteilt werden ”,
Allgemeine gesetzliche Ermächtigungen bestehen namentlich in
bezug auf: a) Ausführungsverordnungen. d. h. solche
Verordnungen, welche nähere Vorschriften über die Vollziehung
und Handhabung von Gesetzen enthalten®; b) Polizeiverord-
85 8 Schoen, HdbPol 296, 297; Fleiner 64; v. Seydel-Piloty, Bayr. StR
1 853.
6 Anderer Ansicht die $ 157 Anm. a (S. 658) erwähnten Schriftsteller,
insbesondere Arndt, Bornhak, Zorn. Übereinstimmend: v. Holtzendorff in
EnzykiIRWiss (5. Aufl.) 1122; Rosin, a.2.0.32 ff.; v. Sarwey, Württ. StR 2 10;
P. Kot, Deutsches PrivR 1 252 und 253; Haenel, Organisatorische Ent-
wicklung 64; H. Schulze, Preuß. StR 2 27; Seligmann, Begriff des Gesetzes
113 ff.; Seydel-Piloty, Bayr. StR 1853 f#.; Anschütz, Krit. Stud. 88, Gegenw.
Theorieen 19, Enzykl. 162; O. Mayer, VR (2. Aufl.) 1 85; Fleiner, a. a. O.
72 ff.; Schoen, HdbPol 1 294; und die $ 155 N.1 Abs.1, $ 157 N.a zitierten
Schriftsteller.
? Völlig unbegründet ist die Behauptung v. Rönnes, Preuß. Stlt 1 $ 89
S. 356, SERDR 2% 8 65 S. 13, daß eine derartige Ermächti ung verfassungs-
mäßig unzulässig sei. Vgl. dagegen auch Laband, StR 2 96; osin, 8.2.0.
32N.1; Arndt, VerordR 16 ff.; Jellinek, Gesetz und Verordnung 333; Haenel,
Deutsches StR 1 297; Schwartz, a. a. O. 199 ff.; Anschütz, Gegenwärt. Theo-
rieen 17; Fleiner, a. a. O. 7l. [Die Ermächtigung kann auch in allgemeinen
Bechtsvorschriften aus der Zeit vor der Verfassung — vorkonstitutionellen
Gesetzen — enthalten sein. Vgl. Anschütz, Gegenw. Theor. 69, 70, 174, 175
und die dort, 174 N. 173 zitierten; dazu Hubrich, AnnDR 1907 82, v. Martitz
in der Berliner Festgabe für Gierke (1910) 1 202.
8 Preuß. Verf. Art. 45, Sächs, Verf. & 87, Württ. Verf. $ 89, Bad. Verf.
66, Hess. Verf. Art. 73, S.-Kob.-Goth. StGG 8 128, Braunschw. NLO $ 101,
ld StGG Art. 5, Reuß ä. L. Verf. $ 67, Reuß j. L. StGG 8 42, Schaumb.-
Lipp- Verf. Art.7, Wald. Verf. $ 8. Diese Bestimmungen sind in der ersten
Auflage des vorliegenden Werkes lediglich auf Verwaltungsverordnungen
bezogen worden. Tatsächlich werden die Ausführungsverordnungen aller-
dings überwiegend den Charakter von Verwaltungsverordnungen besitzen.
Aber nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der betreffenden