Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

672 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 159. 
anweisung den Stellen, an die sie sich richtet, amtlich bekannt- 
gegeben wird, sei es durch Vorlegung des hanlschriftlichen 
Originals, sei es durch Zustellung einer Abschrift oder eines Ab- 
drucks, sei es durch Veröffentlichung in den periodischen Druck- 
schriften, welche die nachgeordneten Stellen zufolge Anweisung 
der verordnenden oder einer andern vorgesetzten Stelle zu halten 
verpflichtet sind ®.] 
2. Rechtsverordnungen heißen diejenigen Verordnungen, 
welche sich nicht innerhalb des Organismus der Verwaltung be- 
wegen, sondern in Freiheit und Eigentum („den Rechtsstand‘“) 
der Untertanen eingreifen. Da nach den früheren Auseinander- 
setzungen ($ 157) allgemeine Vorschriften, welche die Rechts- 
verhältnisse der Untertanen zum Gegenstande haben, nur im Wege 
der Gesetzgebung erlassen werden können, so sind Rechtsverord- 
nungen grundsätzlich für ausgeschlossen und nur auf Grund 
gesetzlicher Ermächtigung für zulässig zu erachten®. Diese Er- 
mächtigung kann entweder in bezug auf einen einzelnen Gegen- 
stand durch ein spezielles Gesetz oder für gewisse Klassen von 
Fällen durch eine allgemeine gesetzliche Vorschrift erteilt werden ”, 
Allgemeine gesetzliche Ermächtigungen bestehen namentlich in 
bezug auf: a) Ausführungsverordnungen. d. h. solche 
Verordnungen, welche nähere Vorschriften über die Vollziehung 
und Handhabung von Gesetzen enthalten®; b) Polizeiverord- 
85 8 Schoen, HdbPol 296, 297; Fleiner 64; v. Seydel-Piloty, Bayr. StR 
1 853. 
6 Anderer Ansicht die $ 157 Anm. a (S. 658) erwähnten Schriftsteller, 
insbesondere Arndt, Bornhak, Zorn. Übereinstimmend: v. Holtzendorff in 
EnzykiIRWiss (5. Aufl.) 1122; Rosin, a.2.0.32 ff.; v. Sarwey, Württ. StR 2 10; 
P. Kot, Deutsches PrivR 1 252 und 253; Haenel, Organisatorische Ent- 
wicklung 64; H. Schulze, Preuß. StR 2 27; Seligmann, Begriff des Gesetzes 
113 ff.; Seydel-Piloty, Bayr. StR 1853 f#.; Anschütz, Krit. Stud. 88, Gegenw. 
Theorieen 19, Enzykl. 162; O. Mayer, VR (2. Aufl.) 1 85; Fleiner, a. a. O. 
72 ff.; Schoen, HdbPol 1 294; und die $ 155 N.1 Abs.1, $ 157 N.a zitierten 
Schriftsteller. 
? Völlig unbegründet ist die Behauptung v. Rönnes, Preuß. Stlt 1 $ 89 
S. 356, SERDR 2% 8 65 S. 13, daß eine derartige Ermächti ung verfassungs- 
mäßig unzulässig sei. Vgl. dagegen auch Laband, StR 2 96; osin, 8.2.0. 
32N.1; Arndt, VerordR 16 ff.; Jellinek, Gesetz und Verordnung 333; Haenel, 
Deutsches StR 1 297; Schwartz, a. a. O. 199 ff.; Anschütz, Gegenwärt. Theo- 
rieen 17; Fleiner, a. a. O. 7l. [Die Ermächtigung kann auch in allgemeinen 
Bechtsvorschriften aus der Zeit vor der Verfassung — vorkonstitutionellen 
Gesetzen — enthalten sein. Vgl. Anschütz, Gegenw. Theor. 69, 70, 174, 175 
und die dort, 174 N. 173 zitierten; dazu Hubrich, AnnDR 1907 82, v. Martitz 
in der Berliner Festgabe für Gierke (1910) 1 202. 
8 Preuß. Verf. Art. 45, Sächs, Verf. & 87, Württ. Verf. $ 89, Bad. Verf. 
66, Hess. Verf. Art. 73, S.-Kob.-Goth. StGG 8 128, Braunschw. NLO $ 101, 
ld StGG Art. 5, Reuß ä. L. Verf. $ 67, Reuß j. L. StGG 8 42, Schaumb.- 
Lipp- Verf. Art.7, Wald. Verf. $ 8. Diese Bestimmungen sind in der ersten 
Auflage des vorliegenden Werkes lediglich auf Verwaltungsverordnungen 
bezogen worden. Tatsächlich werden die Ausführungsverordnungen aller- 
dings überwiegend den Charakter von Verwaltungsverordnungen besitzen. 
Aber nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der betreffenden
	        
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