Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. 8 160. 073 
nungen ($160); c) Notverordnungen ($ 161). [Die Rechts- 
verordnungen bedürfen, da sie verbindliche Kraft für die Unter- 
tanen haben sollen, der Verkündigung, welche indessen nicht 
mit begrifflicher Notwendigkeit in derselben Weise erfolgen muß, 
wie die Publikation der formellen Gesetze (oben 665). Soweit die 
Publikation der Rechtsverordnungen nicht durch Gesetz oder durch 
Verordnung einer höheren Stelle geregelt ist, steht es dem ver- 
ordnenden Organ frei, über Ort und Art der Verkündigung 
seiner Verordnungen allgemein oder im Einzelfalle Bestimmung 
zu treffen d.] 
8 160. 
Polizeiverordnungen! sind allgemeine Anordnungen 
der Polizeibehörden, welche den ihrer Herrschaft unterworfenen 
Personen unter Androhung von Strafen gewisse Handlungen ge- 
Verfassungsvorschriften ist es nicht möglich, sie darauf zu beschränken. 
[Die Ausführungsverordnung kann auch Rechtsverordnung sein: sie darf 
sich nicht nur instruktionsmäßig an die Staatsorgane, sondern auch rechts- 
satzmäßig an die Individuen wenden. Dabei sind indessen die aus ihrem 
Wesen folgenden Schranken innezuhalten: die Ausführungsverordnung darf 
immer nur wollen, was das sie veranlassende Gesetz will, alles das, aber 
nichts anderes und nicht mehr.] Vgl. auch Rosin, a. a. O0. 385 N. 5; Arndt, 
2.2.0. 76 fl. Komm. z. preuß. Verf. (7. Aufl.) 188.; H. Schulze, Preuß. StB 
2 28; O.Mayer, VR 1 (2. Aufl.) 85; Schwartz, a.a. O0. 131; Anschütz, Gegen- 
wärtige Theorien 17 ff., Enzykl. 165; van Calker, KrVJSchr a. a. O. 108, 
104; Schoen, HdbPol 1 299, 300; v. Roenne-Zorn, Preuß. StR 8 20. Dieser 
Meinung neigen wohl auch Jellinek, VerwArch 12 266 ff., sowie (mit Vor- 
behalten) Bornhak, Preuß. StR 1 476, 477 zu. Dagegen verlangen für den 
Erlaß von Rechtssätzen in Ausführungsverordnungen eine epeziell gesetz- 
liche Delegation: Haenel, Gesetz 283; Jellinek, a. a. 0. 379. 
4 A.M. G. Meyer in der Vorauflage (574); danach sind alle Rechts- 
verordnungen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes vorschreibt, 
ebenso zu verkündigen wie die formellen Gesetze: durch Abdruck in dem 
für die Publikation der letzteren bestehenden Organ (Gesetzsammlung, Gesetz- 
blatt usw.). Diese Ansicht unterstellt, daß in den Gesetzen, welche die Ver- 
kündigung der „Gesetze“ im Gesetzblatt anordnen, das Wort „Gesetz“ im 
materiellen Sinne gemeint sei (vgl. oben $ 155 8. 673 tf.), eine Unterstellung, 
die mit dem Willen des Gesetzgebers nicht im Einklang steht. Haupt- 
vertreter dieser, außer von G. Meyer u. a. noch von Huenel, Organisatorische 
Entwickl. 65, 77 ff.; Binding, StrR 1 207; Jellinek, Ges. und Verord. 894; 
Gierke, DPrivR 1 188; Piloty (bei v. Seydel-Piloty), Bayr. StR 1 867 Anm. 
15 geteilten Auffassung ist Laband, StR 2 108 ff, ArchÖfR 18 305. De- 
egen wie jetzt im Text: Loening, VR 239 Anm. 1; Arndt, VerordR 182 ff., 
omm. z. preuß, Verf. (7. Aufl.) 364, 365, RStR 206; Rosin, Recht der 
Arbeiterversicherung 1 104 N. 9; Seydel, Bayr. StR (2. Aufl.) 2 345, Komm. 
z. RV, zu Art 2N. III; Schwartz, Preuß. Verf. 335; Anschütz, WStVR 8 
675; Schoen, HdbPol 1 296; das Reichsgericht, RGZ 40 68 ff., 45 SA ff. 
(beide Entscheidungen betreffen Verordnungen des Bundesrates: deren 
Publikation im „Zentralblatt für das Deutsche Reich“ wird für ausreichend, 
die — von Laband geforderte — Verkündigung im RGBl nicht für erforder- 
lich erachtet; Beren die Entscheidungen richtet sich die oben zit. Abhandlung 
Labands, ArchÖffR 13 305 ff.). 
ı Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen (2 Aufl. 1895), WStVR 
8119 ff, VerwArch 8 249 ff.; Gneist, Art, Polizeiverordnungen in v. Holtzen-
	        
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