Die Funktionen, $ 164. 693
zichende — administrative oder richterliche — Befugnisse beigelegt
werden];
c) die rechtliche Natur der Einzelstaaten verändert, ihr Status
herabgemindert werden. Es liegt nicht außerhalb, sondern inner-
halb der rechtlichen Möglichkeit, in den Grenzen des dem Reiche
durch Art. 78 seiner Verfassung übertragenen Könnens und Dürfens,
die Einzelstaaten unter Aufhebung ihrer Staatlichkeit in autonome
Verbände oder Selbstverwaltungskörper ohne Staatseigenschaft und
damit das Reich aus einem Bundesstaat in einen Einheitsstaat zu
verwandeln m,
Frankf,. RV von 1849 8$ 186, 187) erlassen werden oder eine Verteilung der
Steuerquellen zwischen Reich und Einzelstaat vorgenommen wird.
I Jede Erweiterung des Wirkungskreises der eigenen und unmittelbaren
Verwaltung des Reichs bezüglich der im Art. 4 RV bezeichneten Angelegen-
heiten bedeutet und erfordert eine Verfassungsänderung. A.M. die Voraufl. 285,
600, 601. Vgl. dagegen oben 880 S.262 Anm. 11 und Anschütz, Enzykl. 71.
m Hiergegen läßt sich nicht einwenden, daß das Reich nach seiner Ver-
fassung ein Bundesstaat sei, denn „es ist in der Verfassung nirgends aus-
gesprochen, daß das Reich für alle Zeit ein Bundesstaat sein und bleiben
müsse, Die Verfassung gestattet ebensowohl die Fortentwicklung in de-
zentralisierender, föderalistischer Richtung als die Konsolidierung zum Ein-
heitsstaat“ (Laband 1 129). „Da der Bundesstaat souverän ist, so gibt es
für die Ausdehnung seiner Zuständigkeit gegenüber den Gliedstaaten keine
Grenze: sie kann bis zur Vemichtung ihres staatlichen Charakters gehen
und der Bundesstaat sich demgemäß in einen Einheitsstaat verwandeln“
(Jellinek, StL 783). „Von dem souveränen Urteile des Reichs über die Not-
wendigkeit und Zweckmäßigkeit der Zentralisation und Dezentralisation der
staatlichen Aufgaben, über die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit
der Einzelstaaten hängt es ab, ob der verfassungsmäßige Gesamtplan der
Anderung bedürftig ist oder nicht, ob die Zuständigkeit und die Rechts-
stellung, die zur Zeit den Einzelstaaten gewährt sind, beizubehalten sind
oder nicht“ ... „Es ist wesentlich nur die Organisationsweise der gesetz-
gebenden Körperschaften und insbesondere des Bundesrates, welche den
inzelstaaten Bürgschaften für die Aufrechterhaltung des deutschen Bundes-
staates und damit ihres eigenen Daseins ... gewähren kann (Haenel, StR
197, 793). Im Gegensatz zu diesen Schriftstellern will eine weit verbreitete
Meinung eine un edinpte Garantie für das Dasein und die Erhaltung der
Einzelstaaten aus der Bundesnatur des Reiches oder aus dessen „vertrags-
mäßigen Grundlagen“ (s. oben im Text) ableiten: vgl. die Voraufl. 590 ff.;
Seydel, Komm. 421, 422; Otto Mayer, ArchÖffR 18 357 ff., 868 ff.; Dambitsch,
Komm. zur RV 680. —
Zorn, StR 1 78ff. verneint das Dasein rechtlicher Schranken der dem
Reiche zustehenden verfassungändernden Gewalt und schließt daraus (136)
richtig, daß das Reich mittelst ‘dieser Gewalt „die eigene Staatstätigkeit der
Einzelstaaten zum nudum ius entleeren könne“; vor diesem nudum ius aber
müsse das Reich haltmachen, die „Existenz“ der Staaten könne es nicht auf-
heben, denn diese Existenz gehöre den „tatsächlichen Unterlagen“ des
Reiches. Das ist unfolgerichtig und auch sonst nicht überzeugend; „tatsäch-
liche Unterlage“ des Reiches ist z. B. auch das Reichsgebiet, welches doch
unbestrittenermaßen durch Reichsverfassungsgesetz abgeändert werden kann
(oben 240). Gegen Zorn richtig Rehm, StL 179 Anm. 4. Rehm begeht in-
dessen eine ähnliche Inkonsequenz wie Zorn: 2.2.0. 145 bemerkt er richtig,
daß sich ein Recht des Einzelstaates auf Existenz aus dem Bundescharakter
des zusammengesetzten Staates nicht ableiten lasse, — gelangt aber dann
doch wieder dazu, ein solches Recht auf Existenz zu behaupten, indem (179,