Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 164. 695 
der Gestaltung der Eingangsworte („Präambel“) .. . „schließen 
einen ewigen Bund“ begründen läßt, ist bereits in anderem Zu- 
sammenhange dargelegt wordenr. Mithin sind „vertragsmäßige 
Grundlagen“ der Reichsverfassung im Rechtssinne, d. h. im 
Sinne von rechtlich wirksamen Schranken der verfassungändern- 
den Gewalt des Reichs, im Sinne fundamentaler Normen und Ein- 
richtungen, welche nicht durch Reichsgesetz gemäß RV Art. 78, 
sondern nur so, wie der deutsche Bundesstaat einst geschaffen 
wurde, durch Gesamtakt der verbündeten Regierungen, abgeändert 
werden könnten, nicht vorhanden. 
Das Dasein „vertragsmäßiger Grundlagen“ in der vorstehend gekenn- 
zeichneten Bedeutung wird gleichfalls geleugnet von Haenel, Studien 1 
177 ., StR 1 771 f.; Laband, StR 1 129; v. Roenne, StR dA DR 8 65 S. 27 ff; 
Jellinek, Lehre v. d. Staatenverbindungen 301 fl., Staatsl 783 f}.; Schulze, 
Deutsches StR 1 165. 2 1, 2; Anschütz, Enzykl. 58, 59, 63, 66, 67; Arndt, 
Reichsstaatsr 194; Triepel, Unitarismus u. Föderalismus; Rosenthal, Reichs- 
regierung 48; Affolter, AnnDR 1908 847; auch von Zorn und Rehm (welche 
indessen mit der hier und auch von ihnen bekämpften Lehre im Ergebnis 
in wesentlichen Punkten zusammentreffen; vgl.oben Anm.m); — behauptet 
dagegen von Seydel, Komm. 13 ff., 419 ff.; O. Mayer, ArchOffR 18 358 f., 363 ff. ; 
v. Jagemann, Reichsverfass. 27 ff, 37ff.; Dambitsch, Komm. z. RV 8ff., 679 ff; 
Bähr, PreußJahrbb. 28 72 #f.; Smend in der Festgabe f. Otto Mayer (1916), 
258 ff.; namentlich auch von G. Meyer in der Voraufl. 588ff, G. Meyer rechnet 
zu den vertragsmäßigen Grundlagen: die Existenz der Einzelstaaten als 
Glieder des Bundes, das Bestehen eines Bundesverhältnisses und die (durch 
die Eingangsworte der RV festgestellten) Bundeszwecke. Auf die Erhaltung 
dieser Grundlagen habe jeder Einzelstaat dem Reiche (nicht den einzelnen 
übrigen Staaten) gegenüber ein vertragsmäßiges Recht, die Änderung und 
Aufhebung der Grundlagen könne daher nur unter Zustimmung beider Teile: 
des Reiches (zu erteilen in der Form des verfassungändernden Reichsgesetzes) 
und des beteiligten Einzelstaates bzw. der beteiligten Einzelstaaten, erfolgen. 
r Oben 195 und Anm. hm A. M. G. Meyer, Voraufl. 175, 588 N. 6 
und Staatsrechtl. Erört. 53ff. Im Sinne des Textes jetzt insbes. Rehm, 
a. a. O. 136, 179; vgl. Voraufl. 590 Anm, 9. 
e) Gestützt auf seine Theorie von den vertragsmäßigen Grundlagen be- 
hauptet G. Meyer (Voraufl. 591, 592), daß „eine bänderung der RV unter 
Zustimmung des betreffenden Einzelstaates“ erforderlich sei, insbesondere 
zur Abtretung einzelstaatlichen (Gegensatz: reichsunmittelbaren) Gebietes an 
das Ausland, wofern dieselbe nicht in einem Friedensvertrage erfolgt, und 
ebenso zur Vereinigung eines deutschen Staates mit einem andern deutschen 
Staate. Dagegen seien (a. a. O. 598) teilweise Abtretungen an andere deutsche 
Staaten durch bloße Vereinbarung der beteiligten Staaten (ohne Zustimmung 
der Reichsgewalt) für zulässig zu erachten, weil dadurch weder die Mit- 
Kliedachaft am Reiche noch irgendeine Bestimmung der RV berührt werde. 
asselbe gelte von der Vereinigung mehrerer deutscher Staaten in der Form 
der Personal- oder Realunion. Daß das Reich Gebietsteile, die einem seiner 
Einzelstaaten angehören, nur in einem Friedensvertrage, sonst aber nicht 
ohne und wider den Willen des betreffenden Einzelstaates abtreten darf, 
ist, wie bereits oben S. 242 anerkannt, richtig. Es folgt dies aber nicht aus 
„vertragsmäßigen Grundlagen“, sondern daraus, daß das Reich über das Gebiet 
seiner Staaten nur verfügen darf in Handhabung einer verfassungsmäßigen Zu- 
ständigkeit, welche das Recht zur Vornahme von Gebietsabtretungen einschließt 
bzw. notwendigerweise mit sich bringt. Das dem Reiche durch Art. 11 RV 
verliehene Recht über Krieg und Frieden ist nach geltendem Verfassungsrecht 
 
	        
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