Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

728 Zweiter Teil. Drittes Buch, 8 171. 
sich auf alle Privatrechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche 
nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder 
Verwaltungsgerichten reichs- oder landesgesetzlich begründet ist 
oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen 
sind!2, Den ordentlichen Gerichten stehen gegenüber einmal die 
Gerichtshöfe für die Entscheidung staatsrechtlicher Streitigkeiten, 
welche an anderen Stellen dieses Buches ihre Behandlung finden, 
anderseits die besonderen Gerichte für Privat- und Strafrechts- 
flege, welche an dieser Stelle weiter unten den Gegenstand der 
Erörterung bilden werden. 
Unter den ordentlichen Gerichten verteilt sich die Gerichts- 
barkeitfolgendermaßen : DieerstinstanzlicheJurisdiktion 
in Zivilsachen steht den Amtsgerichten, Landgerichten und 
Kammern für Handelssachen zu. Die Amtsgerichte sind zu- 
ständig in Streitigkeiten, deren Gegenstand den Wert von 600 Mark 
nicht übersteigt und — ohne Rücksicht auf den Wert des Streit- 
gegenstandes — in gewissen, ihnen besonders überwiesenen An- 
gelegenheiten!, Die Zivilkammern der Landgerichte ent- 
scheiden über alle den Amtsgerichten nicht zugewiesenen Gegen- 
stäinde Auch sind ihnen bestimmte Angelegenheiten ohne Rück- 
sicht auf den Wert teils direkt durch die Reichsgesetzgebung über- 
wiesen, teils ist die Überweisung der Landesgesetzgebung vor- 
behalten 4, Die Kammern für Handelssachen, wo solche 
bestehen, haben Jurisdiktion in handelsrechtlichen Streitigkeiten, 
welche sonst zur Kompetenz der Landgerichte gehören würden. 
Welche Streitigkeiten als handelsrechtliche in diesem Sinne zu 
betrachten sind, ist durch das Gesetz näher bestimmt worden !®. 
Berufungs- und Beschwerdeinstanz für die Amtsgerichte 
sind die Landgerichte!*, für die Landgerichte, einschließlich der 
Kammern für Handelssachen, die Oberlandesgerichte!. Die 
Revisions- und Beschwerdeinstanz für die Oberlandes- 
gerichte bildet das Reichsgericht!. — Auf dem Gebiete der 
trafrechtspflege urteilen die Schöffengerichte über 
leichtere!?, die Strafkammern der Landgerichte über 
mittlere2°%, die Schwurgerichte tiber schwere Straffälle®!. Die 
Verbrechen des Landesverrates und Hochverrates, in- 
sofern dieselben gegen den Kaiser und das Reich gerichtet sind, 
und das Verbrechen des Verrates militärischer Geheimnisse werden 
— 
  
12 RGVG 8 13. 
 RGVG 8 23. 
U RGVG $% 70. 
15 RGVG S 101. 
18 RGVG S 71. 
1? RGVG 
123. 
18 RGVG 8 135, RZPrO 8 568, EG 8 6, V. vom 2%. Sept. 1879, RG 
vom 15. März 1881, RG vom 24. Juni 1886, G. vom 30. März 1898, 
ı# RGVG | 27 u. 29. 
» RGVG 88 73-75. 
ıı RGVG 8 80.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.