728 Zweiter Teil. Drittes Buch, 8 171.
sich auf alle Privatrechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche
nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten reichs- oder landesgesetzlich begründet ist
oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen
sind!2, Den ordentlichen Gerichten stehen gegenüber einmal die
Gerichtshöfe für die Entscheidung staatsrechtlicher Streitigkeiten,
welche an anderen Stellen dieses Buches ihre Behandlung finden,
anderseits die besonderen Gerichte für Privat- und Strafrechts-
flege, welche an dieser Stelle weiter unten den Gegenstand der
Erörterung bilden werden.
Unter den ordentlichen Gerichten verteilt sich die Gerichts-
barkeitfolgendermaßen : DieerstinstanzlicheJurisdiktion
in Zivilsachen steht den Amtsgerichten, Landgerichten und
Kammern für Handelssachen zu. Die Amtsgerichte sind zu-
ständig in Streitigkeiten, deren Gegenstand den Wert von 600 Mark
nicht übersteigt und — ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
gegenstandes — in gewissen, ihnen besonders überwiesenen An-
gelegenheiten!, Die Zivilkammern der Landgerichte ent-
scheiden über alle den Amtsgerichten nicht zugewiesenen Gegen-
stäinde Auch sind ihnen bestimmte Angelegenheiten ohne Rück-
sicht auf den Wert teils direkt durch die Reichsgesetzgebung über-
wiesen, teils ist die Überweisung der Landesgesetzgebung vor-
behalten 4, Die Kammern für Handelssachen, wo solche
bestehen, haben Jurisdiktion in handelsrechtlichen Streitigkeiten,
welche sonst zur Kompetenz der Landgerichte gehören würden.
Welche Streitigkeiten als handelsrechtliche in diesem Sinne zu
betrachten sind, ist durch das Gesetz näher bestimmt worden !®.
Berufungs- und Beschwerdeinstanz für die Amtsgerichte
sind die Landgerichte!*, für die Landgerichte, einschließlich der
Kammern für Handelssachen, die Oberlandesgerichte!. Die
Revisions- und Beschwerdeinstanz für die Oberlandes-
gerichte bildet das Reichsgericht!. — Auf dem Gebiete der
trafrechtspflege urteilen die Schöffengerichte über
leichtere!?, die Strafkammern der Landgerichte über
mittlere2°%, die Schwurgerichte tiber schwere Straffälle®!. Die
Verbrechen des Landesverrates und Hochverrates, in-
sofern dieselben gegen den Kaiser und das Reich gerichtet sind,
und das Verbrechen des Verrates militärischer Geheimnisse werden
—
12 RGVG 8 13.
RGVG 8 23.
U RGVG $% 70.
15 RGVG S 101.
18 RGVG S 71.
1? RGVG
123.
18 RGVG 8 135, RZPrO 8 568, EG 8 6, V. vom 2%. Sept. 1879, RG
vom 15. März 1881, RG vom 24. Juni 1886, G. vom 30. März 1898,
ı# RGVG | 27 u. 29.
» RGVG 88 73-75.
ıı RGVG 8 80.