Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. 8 171. 129 
in erster und letzter Instanz vom Reichsgericht abgeurteilt??, Eine 
Berufung in Strafsachen ist nur gegen die Urteile der Schöffen- 
gerichte zulässig und geht an die Strafkammern der Landgerichte 28. 
Revisionen gegen die Urteile der Strafkammern in 
ersterInstanz sind von den Oberlandesgerichten zu entscheiden, 
sofern sie ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landes- 
esetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt werden®*, sonst vom 
Reichsgericht 25, Revisionen gegen UrteilederStrafkammern 
in der Berufungsinstanz gehören vor die Oberlandesgerichte 2° ; 
nur in Strafsachen wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
über die Erhebung öffentlicher, in die Reichskasse fließender Ab- 
gaben und Gefälle ist das Reichsgericht zuständig, wenn die Ent- 
scheidung desselben von der Staatsanwaltschaft beantragt wird ?”. 
Revisionen gegen die Urteile der Schwurgerichte gehen 
an das Reichsgericht®®, Beschwerden über die Verfügungen 
der Amtsrichter und Untersuchungsrichter, sowie über die Ent- 
scheidungen der Schöffengerichte sind an die Strafkammern der 
Landgerichte, Beschwerden tiber anderweite erstinstanzliche Ent- 
scheidungen, sowie über Entscheidungen der Strafkammern in der 
Beschwerde- und Berufungsinstanz an die Oberlandesgerichte zu 
richten®®, Die Verteilung der Zuständigkeit unter Reich und 
Einzelstaaten findet also in der Weise statt, daß ersteres die ober- 
instanzliche Jurisdiktion ausübt, die letzteren dagegen die Gerichts- 
barkeit in den unteren und mittleren Instanzen behalten haben. 
‘Diese Gliederung der Justiz hat jedoch insofern eine Durch- 
brechung erfahren, als den Landesgesetzgebungen derjenigen 
Einzelstaaten, in welchen mehrere Oberlandesgerichte bestehen, 
nachgelassen worden ist, einen obersten Landesgerichtshof 
zu errichten. Die Kompetenz desselben umfaßt diejenigen Re- 
visionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
welche sonst zur Zuständigkeit des Reichsgerichtes gehören, mit 
Ausnahme derjenigen Sachen, welche früher dem Oberhandels- 
gericht zugewiesen waren oder durch besondere Gesetze dem Reichs- 
gericht zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung ist insbesondere 
erfolgt hinsichtlich der Streitigkeiten aus dem bürgerlichen Gesetz- 
buch®, Die Befugnis zur Errichtung eines obersten Landes- 
gerichtshofes steht demjenigen Einzelstaate, in dessen Gebiet das 
  
.— er — 
#2 RGVG 156, RG vom 3, Juli 1893 $ 12. 
s® RGVG 
“ RGVG S 123. 
5 RGVG S 186. 
” RGVG S 128. 
7 RGVG 8 186. 
8? RGVG 5 186. 
2» RGVG 88 72 u. 128. 
® EG zum RGVG 8 8, EG zum BGB Art. 6. Von der Befugnis, einen 
obersten Landesgerichtshof zu errichten, hat nur Bayern Gebrauch gemacht 
(AusfG. zum RGVG vom 23. Febr. 1879 Art. 42),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.