Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 171. 731 
b) Gerichtsbarkeit in staatsrechtlichen Streitigkeiten, namentlich 
auch Verwaltungsgerichtsbarkeit, c) freiwillige Gerichtsbarkeit; 
2. Geschäfte der Justizverwaltung. Dagegen ist die Übe 
anderweiter Verwaltungsgeschäfte an die ordentlichen Gerichte 
nicht gestattet®®), Für die außerhalb der ordentlichen Gerichts: 
barkeit liegenden Geschäfte sind die Vorschriften der Reichsjustiz- 
esetze nicht maßgebend. Für die staatsrechtliche Jurisdiktion, 
die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Geschäfte der Justizver- 
waltung versteht sich dies von selbst, da diese überhaupt nicht 
Gegenstand der Reichsjustizgesetze bilden. Auf diejenigen bürger- 
lichen Streitigkeiten und Strafsachen dagegen, für welche reichs- 
gesetzlich besondere Gerichte zugelassen, welche aber durch Landes- 
gesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden 
in Ermangelung anderweiter Bestimmungen die Grundsätze der 
Reichsjustizgesetze Anwendung; der Landesgesetzgebung steht aber 
die Befugnis zu, abweichende Bestimmungen über die Zuständig- 
keit und ein abweichendes Verfahren einzuführen ®%, 
2. Die besonderen Gerichte für bürgerliche Streitigkeiten 
und Strafsachen zerfallen in solche, welche durch Reichsgesetz er- 
richtet, und solche, welche reichsgesetzlich zugelassen sind. 
Auf unmittelbaren reichsgesetzlichen Anordnungen 
beruht 1. die Gerichtsbarkeit der Konsuln®5® in gewissen außer- 
europäischen Ländern, welche teils vom Konsul als Einzelrichter, 
teils vom Konsulargerichte ausgeübt wird. Die Rechtsprechung 
dieser Gerichte umfaßt die privatrechtliche und strafrechtliche Zu- 
ständigkeit der Amtsgerichte, Schöffengerichte und Landgerichte; 
die Berufung geht an das Reichsgericht. Für das Verfahren sind 
die Vorschriften der Reichszivilprozeß- und Reichsstrafprozeß- 
ordnung mit gewissen Modifikationen maßgebend. Die Gerichte 
haben den Charakter von Reichsgerichten. 2.DieMilitärgerichts- 
barkeit, beruhend auf der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. De- 
zember 18988, Die Militärgerichtsbarkeit ist ausschließlich Straf- 
gerichtebarkeit, Ihr sind unterworfen: die aktiven Militärpersonen, 
ie zur Disposition gestellten Offiziere, in beschränktem Umfange 
(bezüglich gewisser, im Gesetz bezeichneter Straftaten) die Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes und die in Ruhestand getretenen 
Offiziere, endlich auch Zivilpersonen wegen der in den $$ 160, 161 
MilStrGO bezeichneten strafbaren Handlungen®”. Die Militär- 
gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die Gerichtsherren und die 
erkennenden Gerichte®®. Sie zerfällt in eine niedere und eine 
es EG zum RGVG SS 3, 4. 
= EG zum RGVG $ 3, EG zur RZPıO $ 3, EG zur RStrPrO 8 3. 
5 RG über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900. v. Liszt, 
Völkerrecht (10. Aufl.) 148 ff, 
s6 In Kraft getreten am 1. Oktober 1900: Kaiserl. V. vom 28. Dezember 
1899, erlassen auf Grund des EG zur MilStr@O vom 1. Dezember 1898, 8 1. 
s? MilStrGO 85 1—11. 
88 MilStrGO 8 12. — Über die rechtliche Stellung und Zuständigkeit 
des Gerichtsherrn, diese „das Militärstrafverfahren am meisten kennzeichnende