Die Funktionen. $ 171. 731
b) Gerichtsbarkeit in staatsrechtlichen Streitigkeiten, namentlich
auch Verwaltungsgerichtsbarkeit, c) freiwillige Gerichtsbarkeit;
2. Geschäfte der Justizverwaltung. Dagegen ist die Übe
anderweiter Verwaltungsgeschäfte an die ordentlichen Gerichte
nicht gestattet®®), Für die außerhalb der ordentlichen Gerichts:
barkeit liegenden Geschäfte sind die Vorschriften der Reichsjustiz-
esetze nicht maßgebend. Für die staatsrechtliche Jurisdiktion,
die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Geschäfte der Justizver-
waltung versteht sich dies von selbst, da diese überhaupt nicht
Gegenstand der Reichsjustizgesetze bilden. Auf diejenigen bürger-
lichen Streitigkeiten und Strafsachen dagegen, für welche reichs-
gesetzlich besondere Gerichte zugelassen, welche aber durch Landes-
gesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden
in Ermangelung anderweiter Bestimmungen die Grundsätze der
Reichsjustizgesetze Anwendung; der Landesgesetzgebung steht aber
die Befugnis zu, abweichende Bestimmungen über die Zuständig-
keit und ein abweichendes Verfahren einzuführen ®%,
2. Die besonderen Gerichte für bürgerliche Streitigkeiten
und Strafsachen zerfallen in solche, welche durch Reichsgesetz er-
richtet, und solche, welche reichsgesetzlich zugelassen sind.
Auf unmittelbaren reichsgesetzlichen Anordnungen
beruht 1. die Gerichtsbarkeit der Konsuln®5® in gewissen außer-
europäischen Ländern, welche teils vom Konsul als Einzelrichter,
teils vom Konsulargerichte ausgeübt wird. Die Rechtsprechung
dieser Gerichte umfaßt die privatrechtliche und strafrechtliche Zu-
ständigkeit der Amtsgerichte, Schöffengerichte und Landgerichte;
die Berufung geht an das Reichsgericht. Für das Verfahren sind
die Vorschriften der Reichszivilprozeß- und Reichsstrafprozeß-
ordnung mit gewissen Modifikationen maßgebend. Die Gerichte
haben den Charakter von Reichsgerichten. 2.DieMilitärgerichts-
barkeit, beruhend auf der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. De-
zember 18988, Die Militärgerichtsbarkeit ist ausschließlich Straf-
gerichtebarkeit, Ihr sind unterworfen: die aktiven Militärpersonen,
ie zur Disposition gestellten Offiziere, in beschränktem Umfange
(bezüglich gewisser, im Gesetz bezeichneter Straftaten) die Per-
sonen des Beurlaubtenstandes und die in Ruhestand getretenen
Offiziere, endlich auch Zivilpersonen wegen der in den $$ 160, 161
MilStrGO bezeichneten strafbaren Handlungen®”. Die Militär-
gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die Gerichtsherren und die
erkennenden Gerichte®®. Sie zerfällt in eine niedere und eine
es EG zum RGVG SS 3, 4.
= EG zum RGVG $ 3, EG zur RZPıO $ 3, EG zur RStrPrO 8 3.
5 RG über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900. v. Liszt,
Völkerrecht (10. Aufl.) 148 ff,
s6 In Kraft getreten am 1. Oktober 1900: Kaiserl. V. vom 28. Dezember
1899, erlassen auf Grund des EG zur MilStr@O vom 1. Dezember 1898, 8 1.
s? MilStrGO 85 1—11.
88 MilStrGO 8 12. — Über die rechtliche Stellung und Zuständigkeit
des Gerichtsherrn, diese „das Militärstrafverfahren am meisten kennzeichnende