Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

732 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 171. 
höhere®®, Die niedere Gerichtsbarkeit erstreckt sich nur auf 
Personen, welche nicht Ofhzierrang haben; sie umfaßt: 1. die nur 
nit Arrest bedrohten militärischen Vergehen, 2. Die Übertretungen, 
3. Die in $ 16 MilStrGO angeführten Vergehen unter den dort 
näher bezeichneten Maßgaben. Die höhere Gerichtsbarkeit er- 
streckt sich auf alle der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen 
Personen und umfaßt alle strafbaren Handlungen *%. Die erkennen- 
den Gerichte (sämtlich kollegialisch organisiert, die der niederen 
Gerichtsbarkeit ausschließlich mit Offizieren, die der höheren mit 
Offizieren und richterlichen Militärjustizbeamten besetzt) sind die 
Standgerichte, Kriegsgerichte, Oberkriegsgerichte und das Reichs- 
militärgericht. Die ersteren drei Arten von Gerichten haben beim 
Landheer den Charakter von Landesgerichten, bei der Marine den 
von Reichsgerichten; sie treten nur auf Anordnung des Gerichts- 
herrn für den einzelnen Fall zusammen. Das Reichsmilitärgericht, 
welches die höchste Revisionsinstanz bildet, ist ein Reichsgericht 
und ein ständiger Gerichtshof. 4. DieGerichtsbarkeitinden 
Schutzgebieten*!, welche nach den für die Konsulargerichts- 
barkeit geltenden Grundsätzen mit der Maßgabe ausgeübt wird, 
daß an die Stelle des Konsuls der vom Reichskanzler zur Aus- 
tbung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an Stelle des 
Konsulargerichtes, das nach Maßgabe der Bestimmungen über 
letzteres gebildete Gericht des Schutzgebietes (Bezirksgericht) tritt. 
Durch kaiserliche Verordnung kann diesen Gerichten die Zuständig- 
keit der Schwurgerichte übertragen und als Berufungsgericht ein 
deutsches Konsulargericht oder ein Gerichtshof im Schutzgebiete 
(Obergericht) bestimmt, auch das Verfahren in manchen Be- 
ziehungen abweichend geregelt werden. Die Gerichte der Schutz- 
gebiete haben den Charakter von Reichsgerichten. 
Neben diesen reichsgesetzlich angeordneten bestehen noch 
reichsgesetzlich zugelassene Gerichte, für deren Errichtung also 
noch ein besonderer Akt der Landesgesetzgebung erforderlich 
wird. Dies sind: 1. Die Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte, 
welche auf Staatsverträgen beruhen *?; 2. die Gerichte zur Ent- 
scheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei Ablösungen und 
Separationen *°, insbesondere die preußischen Generalkommissionen ; 
  
Gestalt“: v. Lilienthal, Das Militärstrafgerichtsverfahren, in Birkmeyers 
Enzykl., 2. Aufl., $ 7; Laband, Staatsr. 4 115 ff. 
» MilStrGO ss 14—16, 17. 
4 MilStrGO $ 17. 
4 SchGG $$ 2—. Yel. oben 568 ‘und: Koebner, Die Organisation 
der Rechtspflege in den Kolonien (1909); Ders. in der Enzykl. (6. Aufl.) 
2 1ll1ff.; Paul Bauer, Die Strafrechtspflege über die Eingeborenen der 
deutschen Schutzgebiete im ArchÖffR 19 32 ff. 
“4 RGVG $ 14 Nr. 1. Vgl. Mallinkrodt, Art. Rheinschiffahrt im WStVR 
8 317 f£.; Gerlach, Art. Elbschiffahrt im WStVR 1 708. 
4 RGVG $ 14 Nr. 2. Vgl. Meyer-Dochow, VerwB (3. Aufl.) 382, 883, 
Art. Agrargesetz ebung Auseinandersetzungen, Feldbereinigung, Gemein- 
heitsteilung im WStVR,
	        
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