736 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 173.
sie veranlaßt wurde, fortdauert, nicht widerrufen werden. Ist mit
der Vertretung eine Entschädigung verbunden, so muß diese für
die ganze Dauer im voraus festgestellt werden. Wo jedoch in
einem Staate landesgesetzliche Vorschriften bestehen, nach welchen
richterliche Geschäfte nur von ständig angestellten Richtern wahr-
genommen werden können, bleiben dieselben in Kraft!?, Bei den
Oberlandesgerichten dürfen zu Hilferichtern nur ständig
angestellte Richter berufen werden’®, Bei dem Reichsgericht
ist die Zuziehung von Hilfsrichtern unzulässig!*, ebenso beim
Reichsmilitärgericht '®.
8 173.
Aus dem Grundsatz, daß die Gerichte in der Rechtsprechung
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind, ergibt sich,
daß sie selbständig zu prüfen haben, ob die vom Staats-
oberhaupt erlassenen allgemeinen Anordnungen
(Verordnungen) gesetzmäßig sind",
1. Die Reichsgerichte des alten deutschen Reiches besaßen
unbestrittenerweise das Recht, sowohl Landesgesetze als kaiser-
liche Verordnungen daraufhin zu prüfen, ob sie mit den Reichs-
gesetzen übereinstimmen. In bezug auf die kaiserlichen Verord-
nungen war das Prüfungsrecht sogar reichsgrundgesetzlich an-
erkannt®, Dagegen stand den Landesgerichten nur die Befugnis
zu, die richtige Veröffentlichung der vom Landesherrn ausgehen-
den Normen ihrer Kognition zu unterziehen; ein Prüfungsrecht
hinsichtlich des verfassungsmäßigen Zustandekommens konnte sich
nicht ausbilden, weil eine regelmäßige Teilnahme der Landstände
bei der Gesetzgebung in den meisten Territorien nicht bestand.
2. Erst als mit Einführung des konstitutionellen Systems der
Gegensatz von Gesetz und Verordnung entstand, wurde die Frage
über das Prüfungsrecht der Landesgerichte praktisch und Gegen-
stand lebhafter Streitigkeiten®. Während ein Teil der älteren Schrift-
13 RGVG ß 69. ı3RGVG 8122. 1MRGVRS13. 3 RMilStrGO 878.
ı (Über das Prüfungsrecht in bezug auf die Authentizität und Korrekt-
heit des Gesetzestextes (Hedaktions- und Publikationsversehen) s. oben 8 158.
S. 667 und Note h. Neueste zusammenfassende Darstellung der im Text
behandelten Materie: F. Schack, Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Gesetz
und Verordnung (1919)]:
» WK Art. 168 11.
s [In England ist die Befugnis der Gerichte, über die Gesetzmäßigkeit
königlicher Verordnungen zu entscheiden, stets unbestritten gewesen; ob
den Gerichten dort auch das Prüfungsrecht bezüglich des verfassungsmäßigen
Zustandekommens der Gesetze zusteht, ist bestritten; bejahend Gneist,
Gutachten für den IV. Deutschen Juristentag,, Verhdign. 1 219, verneinen
Jellinek, Ges. u. Verordn. 404, 405, Freund, Öffentl. Recht der Vereinigten
Staaten von Amerika 84 (im Gegensatz zur amerikan. Auffassung) und be-
sonders Hatschek, Engl. Staatsrecht 1 138: „Prinzipiell gilt heute der Satz,
daß der englische Richter unbedingt die Gesetze anwenden muß, daß er
kein Prüfungerecht derselben hat, ausgenommen die Prüfung der Form-
erfordernisse des Gesetzes, wozu er auf die Originalurkunden des Gesetzes
zurückgehen kann. Hierbei muß er sich beruhigen und zufriedengeben,