Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des alten deutschen Reiches. $ 19. 65 
Konstitutionen Friedrichs DI. von 1220 und 12325, Neben den 
Fürsten gab es noch Territorialberren, welche dem Stande der 
freien Herren angehörten; [diese hatten ihr Territorium nicht 
notwendig vom Könige; sie konnten auch Allodialherren oder 
Vasallen von Fürsten sein und besaßen weitgehende Gerichtsherr- 
lichkeit, jedoch keine volle Landeshobeit]. Im Laufe der Zeit 
stiegen sie aber zum Reichsfürstenstande empor oder sanken zur 
Ritterschaft hinab. Außerdem erhielten sich zunächst noch ein- 
zelne unmittelbare Reichslande, welche unter der Ver- 
waltung königlicher Beamten standen. Allmählich verschwanden 
jedoch auch diese, indem sie entweder an benachbarte Landes- 
erren verkauft oder verpfändet und nachher nicht wieder ein- 
gelöst wurden oder indem die königlichen Beamten selbst erbliche 
und landesherrliche Rechte in denselben erwarben. 
Somit war seit dem dreizehnten Jahrhundert die Landes- 
hoheit zur Grundlage des Reiches geworden. Während 
des Interregnums wußten die Landesherren ihre Macht erheblich 
zu erweitern, und diese Entwicklung setzte sich auch fort, nach- 
dem das Reich wieder ein Oberhaupt erhalten hatte. Die Ver- 
größerung der fürstlichen Territorien durch Erbgang, Heirat, Kauf, 
Unterdrückung minder Mächtiger, die korporative Organisation des 
fürstlichen Hauses, die Ausbildung des landesherrlichen Beamten- 
tums, die Entstehung der Landstände bewirkten, daß das politische 
Leben seit dem vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert sich 
mehr und mehr in den Territorien konzentrierte. Auch die Könige 
fingen an, sich wesentlich als große Landesherren zu fühlen und 
legten das Hauptgewicht nicht auf ihre Stellung im Reiche, sondern 
auf die Begründung und den Besitz einer Hausmacht. — Als eine 
hervorragende Klasse der Fürsten traten die Kurfürsten hervor, 
d. h. diejenigen, welchen das Recht der Königswahl zustand. 
Nachdem sie selbst durch den Kurverein zu Rense (1338) ihre 
Rechte hinsichtlich der Königswahl sichergestellt hatten, erfolgte 
eine reichsgesetzliche Anerkennung derselben durch die constitutio 
Licet iuris von 1338 und die Goldene Bulle Karls IV. von 1356. Sie 
bildeten innerhalb des Reichstages ein von den übrigen Fürsten 
abgesondertes Kollegium. Auf sie ging zunächst eine Reihe von 
königlichen Regalien, Münzrecht, Bergregal und Zollregal über, 
sie erhielten zuerst für ihre Länder privilegia de non evocando 
und de non appellando, Begünstigungen, welche später auch auf 
die übrigen Fürsten ausgedehnt wurden. 
Neben den Fürsten erhob sich ein anderes Element in den 
Städten® Während auf dem Lande die Hörigkeit sich mehr 
5 Vgl. unten $ 20 S. 69. 
* Über die Geschichte der Städteverfassung ist zu vergleichen (reich- 
haltige Literaturübersicht bei Schroeder, Deutsche Rechtsgeschichte 632 ft.): 
Arnold, Geschichte der deutschen Freistädte, Hamburg und Gotha 1854; 
Nitzsch, Ministerialität und Bürgertum im 11. und 12. Jahrhundert, Leipzig 
1859; Gierke, Genoss.R. 1 249 ff.; G. L. v. Maurer, Geschichte der Städte- 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. I. 7, Aufl. 5
	        
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