Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 177. 757 
Stellung von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Ge- 
richte ein!. 
3. Die Verwaltungsfunktionen verteilen sich zwischen Reich 
und Einzelstaaten. Das Reich besitzt alle wesentlichen Ver- 
waltungsbefugnisse auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegen- 
heiten, die ausschließliche Verwaltung der Kriegsmarine, die obere 
Leitung des Landheeres, die Verwaltung seiner eigenen Finanzen 
und eine Reihe gesetzlich bestimmter Befugnisse der inneren Ver- 
waltung. Der Schwerpunkt der verwaltenden Tätigkeit der Einzel- 
staaten liegt auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, auf welchem 
sie alle Befugnisse besitzen, die nicht dem Reiche übertragen sind, 
und in der Verwaltung ihrer eigenen Finanzen. Außerdem sind 
sie an der Heeresverwaltung beteiligt, und es stehen ihnen ge- 
‚vinse Befugnisse auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegen- 
eiten zu. 
II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte!., 
8 177. 
Verwaltungsakte heißen die von den Verwaltungsorganen 
ın Austibung ihrer Zuständigkeit vorgenommenen Handlungen‘?, 
Die Verwaltungsakte zerfallen in solche, welche sich innerhalb 
des Organismus der Verwaltung bewegen, und solche, durch welche 
die Verwaltung zu anderen Rechtssubjekten in Beziehung tritt. 
I. Innerhalb des Organismus der Verwaltung be- 
steht ein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Die 
höheren Organe besitzen das Recht, die Tätigkeiten der niederen 
zu leiten und ihnen Befehle zu erteilen, sowohl in der Form all- 
gemeiner Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen oben 671) 
als in der Form konkreter Verfügungen. Die niederen Organe sind 
verpflichtet, diesen Befehlen Folge zu leisten, sofern sich dieselben 
innerhalb der gesetzlichen Kompetenz bewegen, den vorgeschriebenen 
F'ormen entsprechen und nicht mit dem klaren Wortlaut eines Ge- 
setzes in Widerspruch stehen. Die höheren Verwaltungsorgane 
haben gegenüber den niederen ferner das Recht der Dienstaufsicht, 
d. h. die Befugnis, von der Tätigkeit derselben Kenntnis zu nehmen 
und im Falle eines unangemessenen oder pflichtwidrigen Verhaltens 
derselben die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. 
Il. Außerhalb des Organismus der Verwaltung 
lassen sich drei Gruppen von Verwaltungstätigkeiten unterscheiden: 
1. der Verkehr mit anderen Staaten, 2. der vermögensrechtliche 
Verkehr mit Privatpersonen, 3. die Ausübung obrigkeitlicher Be- 
fugnisse gegenüber den Untertanen. 
1. Diejenigen Verwaltungshandlungen, welche den Verkehr 
mit anderen Staaten zum Gegenstande haben, bewegen sich 
ı RGVG 8 153, RStrPrO 88 159, 161, 187. 
ı Laband, StR 2 8 65; @. Meyer-Dochow $ 11; O. Mayer, VR 189; 
Fleiner, Instit. 175 ff.; Kormann, System der rechtsgeschäftl. Staatsakte (1910). 
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