Die Funktionen. $ 177. 757
Stellung von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Ge-
richte ein!.
3. Die Verwaltungsfunktionen verteilen sich zwischen Reich
und Einzelstaaten. Das Reich besitzt alle wesentlichen Ver-
waltungsbefugnisse auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegen-
heiten, die ausschließliche Verwaltung der Kriegsmarine, die obere
Leitung des Landheeres, die Verwaltung seiner eigenen Finanzen
und eine Reihe gesetzlich bestimmter Befugnisse der inneren Ver-
waltung. Der Schwerpunkt der verwaltenden Tätigkeit der Einzel-
staaten liegt auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, auf welchem
sie alle Befugnisse besitzen, die nicht dem Reiche übertragen sind,
und in der Verwaltung ihrer eigenen Finanzen. Außerdem sind
sie an der Heeresverwaltung beteiligt, und es stehen ihnen ge-
‚vinse Befugnisse auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegen-
eiten zu.
II. Die rechtliche Natur der Verwaltungsakte!.,
8 177.
Verwaltungsakte heißen die von den Verwaltungsorganen
ın Austibung ihrer Zuständigkeit vorgenommenen Handlungen‘?,
Die Verwaltungsakte zerfallen in solche, welche sich innerhalb
des Organismus der Verwaltung bewegen, und solche, durch welche
die Verwaltung zu anderen Rechtssubjekten in Beziehung tritt.
I. Innerhalb des Organismus der Verwaltung be-
steht ein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Die
höheren Organe besitzen das Recht, die Tätigkeiten der niederen
zu leiten und ihnen Befehle zu erteilen, sowohl in der Form all-
gemeiner Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen oben 671)
als in der Form konkreter Verfügungen. Die niederen Organe sind
verpflichtet, diesen Befehlen Folge zu leisten, sofern sich dieselben
innerhalb der gesetzlichen Kompetenz bewegen, den vorgeschriebenen
F'ormen entsprechen und nicht mit dem klaren Wortlaut eines Ge-
setzes in Widerspruch stehen. Die höheren Verwaltungsorgane
haben gegenüber den niederen ferner das Recht der Dienstaufsicht,
d. h. die Befugnis, von der Tätigkeit derselben Kenntnis zu nehmen
und im Falle eines unangemessenen oder pflichtwidrigen Verhaltens
derselben die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen.
Il. Außerhalb des Organismus der Verwaltung
lassen sich drei Gruppen von Verwaltungstätigkeiten unterscheiden:
1. der Verkehr mit anderen Staaten, 2. der vermögensrechtliche
Verkehr mit Privatpersonen, 3. die Ausübung obrigkeitlicher Be-
fugnisse gegenüber den Untertanen.
1. Diejenigen Verwaltungshandlungen, welche den Verkehr
mit anderen Staaten zum Gegenstande haben, bewegen sich
ı RGVG 8 153, RStrPrO 88 159, 161, 187.
ı Laband, StR 2 8 65; @. Meyer-Dochow $ 11; O. Mayer, VR 189;
Fleiner, Instit. 175 ff.; Kormann, System der rechtsgeschäftl. Staatsakte (1910).
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