Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

758 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 177. 
in den Fornen des Völkerrechts, also in denen der Mit- 
teilung, Unterhandlung, Vertragschließung. Sie kommen allein auf 
dem Gebiete der auswärtigen Verwaltung vor. Von allen Ver- 
waltungstätigkeiten entziehen sie sich am meisten einer gesetz- 
lichen Regelung. Für die Ausübung derselben sind teils die Grund- 
sätze des Völkerrechts, teils die den Organen der auswärtigen 
Verwaltung erteilten Instruktionen ihrer Vorgesetzten maßgebend. 
2. Die Verwaltungstätigkeiten, welche den vermögens- 
rechtlichen Verkehr mit Privatpersonen betreffen, voll- 
ziehen sich, da der Staat in vermögensrechtlicher Beziehung als 
Privatperson behandelt wird, in den Formen des Privatrechts. 
Sie können im Abschluß von Privatrechtsgeschäften, namentlich 
von Verträgen, in Gewährung und Empfangnahme von Leistungen 
aus denselben, in gerichtlicher Verfolgung der vermögensrechtlichen 
Ansprüche bestehen. Derartige Tätigkeiten kommen namentlich 
auf dem Gebiete der inneren und Finanzverwaltung vor. Für die 
Ausübung derselben sind, soweit nicht Sonderbestimmungen über 
einzelne Verwaltungszweige bestehen, die Grundsätze des Privat- 
rechts maßgebend. 
3. Die Verwaltungsakte, durch welche die Ausübung obrig- 
keitlicher Befugnisse stattfindet, bewegen sich in den Formen 
des öffentlichen Rechts. Sie treten teils als Verordnungen, 
teils als Verfügungen auf. Die Verordnungen haben bereits 
an einer früheren Stelle ihre Erörterung gefunden ?, so daß hier 
nur noch die Verfügungen in Betracht zu ziehen sind. Derartige 
Verfügungen kommen sowohl auf dem Gebiete der inneren als 
auf dem der Militär- und Finanzverwaltung vor. Ihrem Inhalte 
nach zerfallen sie in folgende Gruppen: 
a) Befehle, also Gebote und Verbote. Beispiele der- 
artiger Gebote sind: das Gebot der Steuerzahlung, des Eintrittes 
in den Militärdienst, der Hilfeleistung in Fällen gemeiner Not, 
des Auseinandergehens einer Versammlung (Auflösung), der Tötung 
von Vieh bei Viehseuchen; Beispiele von Verboten: das Verbot 
des Aufenthaltes an einem Orte (Ausweisung), der Verbreitung 
eines Preßerzeugnisses (Beschlagnahme), der Abhaltung einer Ver- 
sammlung unter freiem Himmel, des Betriebs von geräuschvollen 
Gewerbeanlagen in der Nähe von Kirchen, Schulen und öffentlichen 
Gebäuden; 
b Erlaubnisse. Beispiele: die Gewerbekonzession, die 
Baugenehmigung, die Erlaubnis zur Abhaltung einer öffentlichen 
Versammlung, die Erteilung eines Jagdscheines, die Genehmigung 
zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers- 
c) Akte, welche die Begründung oder Aufhebung von 
Rechten zum Gegenstande haben. Durch derartige Akte können 
Rechte von einzelnen Personen begründet oder aufgehoben werden; 
dies ist z. B. der Fall bei der Verleihung der Staatsangehörigkeit 
3 Vgl. $ 159 8. 668, $ 165 S. 705 ff, $ 166 8. 714.
	        
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