Die Funktionen. $ 178. 759
und der Entlassung aus dem Staatsverbande, der Anstellung und
Entlassung von Beamten, der Gehaltsfestsetzung (oben $ 150 S. 619),
der Erteilung und Entziehung von Patenten, der Verleihung und
Entziehung des Bergbaurechtes (Bergwerkseigentuns), der Ent-
eignung, der wasserrechtlichen Verleihung (preuß. Wassergesetz
v. 7. April 1913 88 46 ff.), der Volljährigkeitserklärung (BGB.
8), der Legitimation durch Verfügung der Staatsgewalt (BGB.
\ 1728), [nicht aber bei der Eheschließung2]. Es können aber
durch derartige Akte auch neue Rechtssubjekte geschaffen oder
bestehende vernichtet werden. (Erteilung der Korporationsrechte,
Verleihung der Stiftungsqualität, Schließung von Innungen oder von
eingeschriebenen Hilfskassen.) Als Privileg bezeichnet man den
ein konkretes Rechtsverhältnis begründenden Verwaltungsakt, wenn
durch denselben einem einzelnen Rechtssubjekt eine bevorreclıtigte
Stellung gewährt wird ®,
d) [Entscheidungen von Streitigkeiten, insbesondere von
Rechtsstreitigkeiten, durch Verwaltungsorgane. Hierher gehören
z. B. die Bescheide, welche die höhere Verwaltungsbehörde auf
Beschwerden erteilt, welche bei ihr gegen Anordnungen der ihr
nachgeordneten Stellen eingelegt sind, die Disziplinarentscheidungen
(oben 628), die Urteile der Verwaltungsgerichte (unten & 182)].
e) Feststellungen von Tatsachen und Beurkun-
dungen. Die Vornahme von tatsächlichen Feststellungen ist
beispielsweise eine Aufgabe der amtlichen Statistik; demselben
Zwecke dient die untersuchende Tätigkeit der Seeämter. Be-
urkundungen sind in der Führung der Standesregister, der Führung
der Schiffsregister und Ausstellung von Schiffszertifikaten, der
Aufstellung der Rayonpläne und Rayonkataster, der Führung der
Grundsteuerkataster, aber auch in der Eichung der Maße und Ge-
wichte und in der Prägung der Münzen enthalten.
IH. Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung.
8 178.
[Die Verwaltung ist die handelnde Staatsgewalt. Gesetz
ist Wille, Verwaltung Tat. Das heißt nicht, daß der Gesetzgeber
immer erst von Fall zu Fall wollen muß, damit die Verwaltung
etwas tun darf* sondern es bedeutet, daß das Tun der Verwaltung
.——.
s A. M. die Voraufl. 648. Die Ansicht G. Meyers, daß die Ehe durch
den Standesbeamten geschlossen werde, läßt sich angesichts des $ 1317 BGB
nicht aufrechterhalten. Richtig Endemann, Familienrecht $ 155 Anm. 4.
8 Das Wort Privileg wird außerdem allerdings auch gebraucht, um
Vorrechte ‚ganzer Klassen und Stände zu bezeichnen. Privilegien in diesem
Sinne sind selbstverständlich keine Verwaltungshandlungen. Vgl. über
Privilegien oben 641 Anm. ce und unten S. 762, 769.
a Die Verwaltung wird im Sprachgebrauch der konstitutionellen Theorie
(seit Locke und Montesquieu) als „Exekutive“ oder „vollziehende Gewalt“
bezeichnet, und die Verfassungsurkunden (vgl. z.B. preuß. VU Art. 45) haben
diesen Sprachgebrauch übernommen. Diese Bezeichnung ist unrichtig und