768 Zweiter Teil, Drittes Buch. $ 180.
jener das ganze Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege zuwies,
alle anderen öffentlichen Funktionen dagegen der Verwaltung
vorbehielt.e. Nach dem Muster desselben hat im Laufe des neun-
zehnten Jahrhunderts auch in den deutschen Staaten die Abgrenzung
von Justiz und Verwaltung stattgefunden®. [In Preußen geschah
dies durch die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der
Provinzial-Polizei und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808,
88 34—48, Bestimmungen, welche noch heute die Grundlage der
preußischen Kompetenzordnung bilden®. In den deutschen Mittel-
und Kleinstaaten ist eine grundsätzliche Kompetenzabgrenzung,
überhaupt eine Trennung von Justiz und Verwaltung durchweg
erst später erfolgt].
Il. Die Zuständigkeit der Gerichte erstreckt sich auf
Privatrechtsstreitigkeiten und Strafsachen, während
die Entscheidung der Verwaltungssachen einschließlich der
dabei auftretenden Rechtsfragen in den Händen der Ver-
waltungsorgane liegt!. Doch ist dieser Standpunkt nicht
8 Vgl. G. Prazäk, Die prinzipielle Abgrenzung der Kompetenz der
Gerichte und Verwaltungsbehörden im ArchÜffR 4 241 ff. und die daselbst
zitierte Literatur, außerdem Wach, Handbuch des Zivilproze-ses 1 77 ff.;
Bornhak, Art. „Rechtsweg“ in v. Stengels Wörterb. (1. Aufl.) 2 391 £.; Erg.
Bd. 2 S. 188 ff.; die Artikel „Rechtsweg u. Kompetenzkonflikt“ im WStV
9% Kommentar dazu bei Öppenhoff, Die Gesetze über die Ressortverhält-
nisse zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Preußen,
2. Aufl., 1904, S. 1ff. Daselbst S. 1 auch die reichhaltige Literatur über
die geltende Kompetenzabgrenzung; zu vgl. insbes. dte Schriften und Werke
von Sydow, Loening, Droop, Stölzel. Kgl. ferner Vierhaus im Verwaltungs-
archiv a. a. O. S. 222 ff. und Stölzel im WStVR 3 227 ft.
10 Die Abgrenzung der Strafsachen von den Verwaltungsangelegenheiten.
macht keine Schwierigkeiten. Um so streitiger ist dagegen die Abgrenzung
der Zivilprozeßsachen von den Verwaltungssachen. Hier ist daran festzu-
halten, daß für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht die Entscheidungs-
norm (Prazäk a. a. O. S. 274), sondern die Natur des Rechtsverlältnisses
(Wach a. a. O. S. 86, 98) maßgebend ist. Die Zuständigkeit erstreckt sich
nach deutschem — im Gegensatz zum französischen — Recht auch auf die
für die Entscheidung in Betracht kommenden Präjudizialfragen, selbst wenn
dieselben grundsätzlich dem Bereiche des anderen Ressorts anzehören. —
[Die Abgrenzung des Wirkungskreises der Justiz von dem der Verwaltun
eruht in Deutschland heute teils auf Reichs- teils auf Landesrecht. GV
$ 13 stellt als allgemeine Regel den Satz hin: „Vor die ordentlichen Ge-
richte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für
welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte
bestellt oder zugelassen sind.“ „Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind Streitig-
keiten über Rechtsverhältnisse des ‚bürgerlichen‘, also des Privatrechts“
(so die herrschende Auslegung des $ 13 GVG: vgl. Stein, Zivilprozeßordn.
(10. Aufl.) 1 4 ff.; Hellwig, System des ZivProzR 1 43, 47; Loening a. a. O.
296; O. Mayer, VR (2. Aufl.) 1 178 ff.; Haenel, StR 1 733; Anschütz in der
Kultur der Gegenwart a. a. O. 378, 379, Enzykl. 167; Hartmann, DJZ 15
(1910) 1259 .; — a. M. Laband, StR 8 380 ff. und namentlich Wach, Zivil-
prozeßr. 1 79 ff. Das Reichsgericht hat sich der herrschenden Meinung an-
gsschlossen und die Ansicht Wachs verworfen, vgl. Hartmann a. a. O.
259). — Hiernach sind „Justizsachen“ alle Zivil- und alle Strafsachen, nicht
weniger noch mehr. Dieser Satz gilt aber nur als subsidiär-gemeines Recht,