Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 180. it) 
ausnahmelos durchgeführt worden. Den Verwaltungsbehörden sind 
einzelne Zivilstreitigkeiten und Strafsachen zur Aburteilung über- 
wiesen, während anderseits gegenüber gewissen Verwaltungsver- 
fügungen die Beschreitung des Rechtsweges gestattet ist. 
1. Auf dem Gebiete der Privatrechtspflege war der 
rivilegierte Gerichtsstand, welchen der Fiskus früher bei gewissen 
erwaltungsbehörden hatte, schon durch die früheren Landes- 
gesetze beseitigt worden. Es ist aber auch reichsgesetzlich be- 
stimmt, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg 
aus dem Grunde nicht ausgeschlossen werden darf, weil als Partei 
der Fiskus, eine Geineinde oder eine andere öffentliche Korporation 
beteiligt ist!!, — Dagegen stehen landesrechtlich den Verwaltungs- 
behörden Entscheidungsbefugnisse in privatrechtlichen Streitig- 
keiten über solche Rechtsverhältnisse zu, welche zugleich eine 
privatrechtliche und eine Ööffentlichrechtliche Seite haben (Rechts- 
verhältnisse bei Auseinandersetzungen, Zusammenlegungen und 
Gemeinheitsteilungen), Jagdrecht, Fischereirecht, Wasserrecht usw.). 
Außerdem ist den Verwaltungsbehörden in einzelnen Fällen die 
Befugnis zur provisorischen Entscheidung von Privatrechtsstreitig- 
keiten vorbehaltlich der späteren Beschreitung des Rechtsweges 
beigelegt worden, so nach den partikulären Gesindeordnungen den 
Polizeibehörden die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
Dienstherrschaft und Gesinde, nach der Reichsgewerbeordnung 
  
da es (nach dem mit „für welche nicht entweder“ beginnenden Satzteil des 
529 der Landesgesetzgebung überlassen bleibt, einzelne Kategorien von 
ürgerlichen Rechtstreitigkeiten auf den Verwaltungsweg (vor die 
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte) zu verweisen, — während 
die Übertragung strafrichterlicher Tätigkeit an die Verwaltungs- 
behörden durch $$ 453 ff., 459 ff. StrPrO nur innerhalb des eng begrenzten 
Rahmens der polizeilichen Strafverfügungen und Strafbescheide der Finanz- 
behörden (vgl. hierüber unten N, 15, 16 und Hartmann, DJZ 1,12 682 ff.) ge- 
stattet ist. Unter Hinzunahme des $ 4 EG z. GVG ergeben sich über die 
Abgrenzung des Wirkungskreises der ordentlichen Gerichte (des Inbegriffs 
der Justizsachen) folgende reichsrechtlichen Grundsätze: 1. Vor die ordent!l. 
Gerichte gehören a) alle Strafsachen, vorbehaltlich der landesrechtlich 
etwa eingeführten Strafgerichtsbarkeit der Polizei- und Finanzbehörden, 
b) alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche der Justiz nicht durch 
die Reichs- oder Landesgesetzgebung entzogen sind, c) diejenigen Streitig- 
keiten über Fragen des öffentlichen Rechts, abgesehen vom Straf- 
recht, welche der Justiz durch die Reichs- oder Landesgesetzgebung zu- 
gewiesen sind. 2. Verwaltungsangelegenheiten, außer Geschäften der Justiz- 
verwaltung und der „freiwilligen Gerichtsbarkeit“, welche letztere materiell 
als Verwaltung aufzufassen ist (vgl. oben $ 170 S. 725), dürfen den Gerichten 
nicht übertragen werden. — Vgl. zu dem Vorstehenden oben $ 171, sowie 
die oben angeführten Schriften von Haenel, Loening, O. Mayer, Hellwig, 
Hartmann, Anschütz). 
1 EG zur RGPrO ’ 4. — Dieser Grundsatz gilt weder in England noch 
in Frankreich. In England ist die Einleitung eines Prozesses gegen den 
Fiskus formell von der Genehmigung des Kronanwaltes abhängig, wenn 
auch materiell der Rechtsweg nicht leicht versagt wird. In Frankreich 
untersteht ein großer Teil der fiskalischen Streitigkeiten der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit (dem sogenannten contentieux): vgl. unten $ 182 S. 782.
	        
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