Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

176 Zweiter Teil. Drittes Buch. 8 181. 
petenzkonfliktes. Ebensowenig sind die Reichsverwaltungsbehörden 
zur Erhebung des Kompetenzkonfliktes berechtigt, da eine darauf 
bezügliche reichsgesetzliche Vorschrift nicht existiert, die landes- 
gesetzlichen Bestimmungen aber auf sie keine Anwendung finden. 
b) Für diejenigen Länder, welche die Entscheidung der 
Kompetenzkonflikte durch Landesgesetzgebung besonderen Be- 
hörden übertragen haben, enthält das Reichsgerichtsverfassungs- 
gesetz folgende Normativbestimmungen. Die Mitglieder 
der betreffenden Behörden müssen für die Dauer des zur Zeit 
ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amtes oder, falls sie zu 
dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt werden. 
Eine Enthebung vom Amte darf nur unter denselben Voraus- 
setzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichtes stattfinden. 
Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Reichsgerichte 
oder dem obersten Landesgerichte oder einem Oberlandesgerichte 
angehören. Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der ge- 
setzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Diese Anzahl muß eine 
ungerade sein und mindestens fünf betragen. Das Verfahren ist 
esetzlich zu regeln. Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher 
itzung nach Ladung. der Parteien. Sofern die Zulässigkeit des 
Rechtsweges durch rechtskräftiges Urteil des Gerichtes feststeht, 
ohne daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen Behörde 
angetragen war, bleibt die Entscheidung des Gerichts maßgebend. 
Die Entscheidung der Kompetenzkonflikte kann auf Antrag eines 
Bundesstaates und mit Zustimmung des Bundesrates durch kaiser- 
liche Verordnung dem Reichsgericht überwiesen werden, — Auf 
Grund dieser Bestimmungen haben verschiedene deutsche Staaten 
die Entscheidung der Kompetenzkonflikte besonderen Kom- 
petenzgerichtshöfen übertragen, welche nach Maßgabe der 
reichagesetzlichen Vorschriften gebildet sind 1%. Vereinzelt kommt 
® RGVG $ 17, EG S 17. 
10 Preuß. V., betr. den Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und 
den Verwaltungsbehörden, vom 1. August 1879. „IQ erordnnngewe trotz 
Art. 96 der Preuß. Verf. zulässig im Hinblick auf EG z. GdVG 8 17 Die 
esamte preußische Gesetzgebung über Kompetenzkonflikte ist durch V. vom 
32. März 1891 $ 1 II 1 auf Helgoland ausgedehnt. Bayr. G., betr. die Ent- 
scheidungen von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Ver- 
waltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe, vom 18. August 1879, 
Sächs. G., die Entscheidung über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den 
Gerichten und den Verwaltungsbehörden betr., vom 8. März 1879, Württemb, 
G., betr. die Entscheidung von Kompetenzkonflikten, vom 25. August 1879, 
Bad. G., die Entscheidung der Kompetenzkonflikte betr., vom #0, Januar. 
1879, Mecklenb.-Schwer. und Mecklenb.-Strel. V. zur Ausführung 
des & 17 des GVG vom 19. Mai 1879, 8.-Kob.-Goth. G., betr. die Ent- 
scheidung von Streitigkeiten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden 
über die Zulassung des Rechtsweges, vom 8. April 1879, Oldenb. G., betr. 
die Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich, 
vom 10. April 1879 Art. 54, 60, Braunschw. G., die Bildung des Gerichts- 
hofes zur Entscheidung der Kompetenzstreitigkeiten und das Verfahren vor 
demselben betr., vom 1. April 1879, Wald, V., betr. die Kompetenzkon- 
fiikte, vom 21. Sept. 1879.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.