Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 182. 785 
freiem Ermessen vorzunehmen haben, eignen sich nicht dazu, 
zum Gegenstand richterlicher Kognition gemacht zu werden !°, 
Sie finden ihre Erledigung im Instanzenzuge der Verwaltungs- 
behörden. Die Gefahr einer parteilichen Handhabung der Ver- 
waltungsbefugnisse wird freilich durch die Errichtung bloßer 
Rechtskontrollen nicht beseitigt, da es in der Verwaltung bei voll- 
kommener Einhaltung der gesetzlichen Schranken möglich ist, ver- 
schiedene Personen mit verschiedenem Maße zu messen. Die 
Garantie hiergegen kann nur in einer entsprechenden Gestaltung 
der Vorwaltungebehörden gefunden werden. Aus diesem Grunde 
haben einige der vorher erwähnten Gesetzgebungen zugleich mit 
der Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Ziel verfolgt, 
durch. eine anderweite Organisation der Verwaltungsbehörden, 
namentlich durch die Einführung von Elementen der Selbst- 
verwaltung in die sogenannten Beschlußbehörden: die preußischen 
Kreis- und Bezirksausschüsse, Provinzialräte, badischen Bezirks- 
räte usw.!!, die Handhabung der durch die Verwaltungsgerichts- 
barkeit nicht berührten Verwaltungsbefugnisse von der Ministerial- 
instanz unabhängiger zu machen. Diese Unabhängigkeit ist noch 
dadurch verstärkt worden, daß den so gebildeten Organen für 
viele Angelogenheiten ein definitives Entscheidungsrecht beigelegt ist. 
U. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht bis jetzt in Deutsch- 
land in folgendem Umfange: 
1. Von den deutschen Einzelstaaten haben bisher Preußen !%, 
Bayern!®, Sachsen, Württemberg, Baden!® Hessen ", 
10 (In Abweichung von dieser These sind durch die preußische 
Gesetzgebung den Verwaltungsgerichten nicht wenige Angelegenheiten über- 
wiesen worden, in denen es sich keineswegs um Rechtsstreitigkeiten, sondern 
um Ermessungsfragen handelt. Vgl.E. v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 750; Schoen, 
das. (7. Aufl.) 294; Anschütz a. a. O. 402, 403 und unten N, 28]. 
1 [Yel. oben $ 116 8. 448 ff, $ 117 S. 456 ff.] 
13 (5., betr. die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Ver- 
waltungsstreitverfahren, vom 3. Juli 1875, Abänderung durch G. vom 2. Aug. 
1830. Neue Redaktion vom 2. August 1880, Abänderung durch G. vom 27. Mai 
1888, G. vom 8. Mai 1889, G. vom 26. März 1893; G. über die allgemeine 
Landesverwaltung (LVG) vom 30. Juli 1883, G. über die Zuständigkeit der 
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichtsbehörden ar vom 1. Aug. 
180, Einfü rung in Helgoland durch G. vom 18. Febr. 1891 $ 1. — WStV 
ı8 (}., betr. die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Ver- 
fahren in Verwaltungsrechtssachen, vom 8. Aug. 1878. Deklaration dazu 
vom 15. Juni 1898. — WStVR 8 764 ft. 
.„ 1 G. über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900; G., einige 
Anderungen des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betr., vom 20. Juli 
1900; G., die Zuständigkeit des Öberverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten 
über die Besteuerung der Wanderlager betr., vom 21. Juli 1900. Vgl. oben 
N. 7. — WStVR 8 768 £. 
8 me über die Verwaltungsrechtspfiege vom 16. Der. 1876. — WStVR 
16 G., die Organisation. der inneren Verwaltung betr., vom 5. Okt. 1868, 
G., den Verwaltungsgerichtshof und das verwaltun sgerichtliche Verfahren 
betr., vom 24. Jan. 1880, G., das verwaltungsgerichtliche Verfahren betr.,
	        
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