79 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 182.
(oben N. 20) und Lippe dasjenige Gebiet, welches für die Ver-
waltungsgerichtsbarkeit praktisch die größte Bedeutung hat, das
der polizeilichen Verfügungen, ebenfalls durch eine Generalklausel
gedeckt worden®®, — In denjenigen Ländern, in welchen den
Verwaltungsbehörden ein Entscheidungsrecht in bezug auf gewisse
rivatrechtliche Streitigkeiten zustand, sind die betreffenden Be-
ugnisse mit der Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum
größten Teil auf die Verwaltungsgerichte übergegangen.
Aus Wesen und Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeit und
aus der Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Rechtsschranken
der Verwaltung aufrecht zu erhalten, ergibt sich, daß dieselben
den Befehlen der höheren Verwaltungsbehörden nicht unterworfen
sind. Das Prüfungsrecht in bezug auf die Rechtsgültigkeit
von Gesetzen und Verordnungen steht ihnen in demselben Um-
fange wie den ordentlichen Gerichten zu ®®.
Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Ver-
waltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten
werden nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze entschieden,
welche über Kompetenzkonflikte zwischen Justiz und Verwaltung
bestehen ®?, wobei die Verwaltungsgerichte als Verwaltungsbehörden
elten. Für die Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen
en Verwaltungsgerichten und anderen Verwaltungs-
behörden ist entweder der oberste Verwaltungsgerichtshof®® oder
der für die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Justiz
und Verwaltung eingesetzte Kompetenzgerichtshof®? oder ein be-
sonderer Senat des obersten Verwaltungsgerichtshofes zuständig,
der sich aus höheren Verwaltungsbeamten und Mitgliedern des
Verwaltungsgerichtshofes zusammensetzt *°,
2. In Elsaß-Lothringen sind die Einrichtungen der franzö-
sischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (oben 781, 782) bestehen ge-
blieben*!, Die Zuständigkeit dieser Gerichtsbarkeit hat jedoch in-
sofern eine starke Einschränkung erfahren, als bei Gelegenheit der
Einführung des Strafgesetzbuches die dem französischen contentieux
unterlingenden Strafsachen und bei Gelegenheit der Einführung des
——
85 Preuß. LVG vom 80. Juli 1883 $$ 127, 128, 130; Bad. G. vom 14. Juni
1884 \ 4 Nr. 1; Oldenb. G. vom 9. Mai 1906, $ 14; Braunschw. G. vom 5. März
1895 5 49; Anhalt. G. vom 26. März 1908 8 1; Lipp. Zust.@. $ 1 Nr. XIV.
Über die Zuständigkeit des thüringischen OVG vgl. die Nachweise bei
Bühler a. a. O. 499 ff.
88 Vgl. Entsch. des preuß. Oberverwaltungsgerichts 9 368 ff.
® Vgl. 8 181 S. 773.
8 Preuß. LVG vom 80. Juli 1883 $ 113. Dieser Grundsatz ist auch da
als maßgebend anzusehen, wo eine besondere Bestimmung nicht existiert.
»® Württemb. G., betr. die Entscheidung von Kompetenzkonflikten, vom
25. Aug. 1879.
40 Bayr. G. über Kompetenzkonflikte vom 18. Aug. 1879 Art. 29.
41 Otto Mayer, Theorie des französ. VR 87f£., derselbe im WStVR 8
786 f£.; Leoni, Öffentl. Recht v. Els.-Lothr. 1 118 f.; Rosenberg, AnnDR 1906
810 ff.; Bruck, Verf. u. VerwR. v. Els.-Lothr. 1 158 ff., 8 284 ff.; Fischbach,
Das öffentl. Recht des Reichsl. Els,-Lothr., $ 19.