70 Erster Teil. Erstes Buch. $ 20.
einbart wurden und die wichtigsten Grundsätze über die Art der
Reichsregierung enthielten. Sie erinnern am meisten an eine
moderne Verfassungsurkunde, unterscheiden sich jedoch von einer
solchen dadurch, daß sie in Form einer vertragsmäßigen Ver-
einbarung zustande kamen und nur für die Regierungszeit des
jedesmaligen Kaisers galten. Im Westfälischen Frieden Art. VII
8 3 wurde bestimmt, daß eine gewisse beständige Wahlkapitulation
(capitulatio Caesarea certa constansque) auf dem nächsten Reichs-
tage festgestellt werden sollte; das „Projekt“ einer solchen kam
indes erst im Jahre 1711 zustande und wurde zuerst bei der
Wahl Karls VI. in Anwendung gebracht, auch den späteren Wahl-
kapitulationen zugrunde gelegt. Die Kurfürsten behaupteten
jedoch ein ius adcapitulandi zu besitzen und kraft desselben Zu-
sätze machen zu können. Diese wurden von den übrigen Reichs-
ständen nicht durchgängig anerkannt und hießen passus contradicti.
7. Die Reichsmatrikel von 1521!°, entworfen für
Karls V. beabsichtigten Römerzug, die Grundlage für die Ver-
teilung der Truppen und Geldbeiträge auf die einzelnen Reichs-
stände,.
8 Die Regimentsordnung Karls V. (Reichskreis-
ordnung) von 15211.
9. Die Reichsexekutionsordnung von 15559.
10. Die sogenannten deutschen Religionsverträge,
nämlich der Passauer Vertrag von 1552'? und der sogenannte
Augsburger Religionsfriede von 15551*, welche die Stellung
der protestantischen Stände im Reiche regelten. Ersterer war ein
Vertrag zwischen dem Kaiser, den Kurfürsten und einer Reihe
von Fürsten, dessen Verbindlichkeit für das Reich durch den
Augsburger Reichsabschied von 1555 $ 140 und den Westfälischen
Frieden Art. V $ 1 anerkannt ist; letzterer bildet einen Teil des
Augsburger Reichsabschiedes von 1555.
11. Der Westfälische Friede von 1648°, in zwei ziemlich
gleichlautenden Urkunden zu Osnabrück mit Schweden (instru-
bei Oertel a. a. O. 139 ff. und 442 fl. Das Projekt einer ständigen Weahl-
kapitulation von 1711. bei Zeumer, Quellenslg. 309, 474 ff. („wie solches den
4., 6. und 7. Julii 1711 von beyden höheren Reichs-Collegiis verglichen,
collationiret und den 8. gedachten Monats und Jahrs vom hochlöbl. Chur-
fürstl. Mayntzischen Reichs-Direetorio per privatam Dictaturam communi-
eireh worden ist“). Gesetz ist dieser Entwurf nicht geworden (8. jedoch oben
im Text).
ı Neue und vollständigere Sammlung 2 216 ff.; Zeumer,
Quellenslg. 313 ff.
ıı Ebendaselbst 211 ff.; Zeumer eod. 318 #f,; Wynecken, Die Regiments-
ordnung von 1521, in den Forschungen z. deutschen Gesch. 8 563 ff.
’2 Ebendaselbst 8 20 fl.
13 Ebendaselbst 11ff.; Oertel a, a. O. 159 ff.; Zeumer eod. 340.
4 Neue Sammlung a. a. OÖ. 16ff.; Oertel a. a. O. 198 ff.; Lehmann
a. a. O. 246 ff.; Zeumer eod. 341 ff.
18 Oertel a. a. O. 239 ff.; Lehmann a. a. O. 251ff.; Zeumer eod. 395 fi.
Vgl. Joh. Gottfr. v. Meiern, Acta pacis Westphalicae, 7 Bde., Hannover
1734—40; Pütter, Geist des Westfälischen Friedens, Göttingen 1795.