Die Funktionen. $ 188. 809
Die Exekutionsbefugnis zeigt sich ferner in dem Zwangs-
recht der Polizeibehörden. Letztere können diejenigen
Handlungen, welche der dazu Verpflichtete nicht vornimmt, durch
einen Dritten ausführen lassen („Ersatzvornahme“) und den Kosten-
betrag exekutivisch beitreiben. Sie dürfen ferner Strafen (Exekutiv-
strafen) bis zu einem bestimmten Betrage androhen, um den Säumigen
zur Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, und
dieselben im Ungehorsamsfalle vollstrecken lassen. Sie sind endlich
zur Anwendung unmittelbaren physischen Zwanges berechtigt, wenn
eine getroffene Anordnung ohne solchen nicht durchführbar ist.
Als das äußerste Zwangsmittel erscheint die Anwendung von
Waffengewalt, welche gesetzlich genau begrenzt ist. Dieselbe
steht nur den polizeilichen Exekutivbeamten, dem Gendarmerie-
korps und außerdem etwa noch den Forst- und Grenzbeamten,
sowie dem für polizeiliche Zwecke requirierten Militär unter be-
stimmten Voraussetzungen zu.
Zweites Kapitel,
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten '.
Einleitung.
& 188.
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist wesent-
lich Sache des Reiches. Doch können die Einzelstaaten? einen
ı Literatur: I. Über die Zuständigkeit des Reiches und der Einzel-
staaten auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten: Haenel, StR
ı1 591 ff.; Laband 8 1ff.; Zorn 2 410 ff.; Anschütz, Enzykl. 170 ff.; C. Ries,
Auswärtige -Hoheitsrechte der deutschen Einzelstaaten (Brie - Fleischmanns
Abhandlungen, Heft 11); K. Windisch, Die völkerrechtl. Stellung der deut-
schen Einzelstaaten (Leipz. Diss., 1913); Th. Korselt, Die völkerrechtl. Hand
lungsfähigkeit der deutschen Einzelstaaten in Vergangenheit u, Gegenwart
(1917); V. Bruns, Sondervertretung deutscher Bundesstaaten b, d. Friedens-
verhandlungen( 1918). — II. Über die Organisation der auswärtigen Verwaltung:
Laband 8 1#f.; Meyer-Dochow, VR B- Aufl., 1915), 8$ 106—114; Dochow, Aus-
wärtige Verwaltung in den AnnDR 1914 680 fi., auch besonders erschienen
(1916), derselbe im VerwArch 28 101 ff.; Zorn, Art. Gesandte und Konsuln im
WStVR. — II. Über Staatsverträge: Zöpfl, Das Zustimmnd-ungsrecht der La
stände zu staatsrechtlichen Verträgen, Freiburg 1860; E. Meier, „ber den
Abschluß von Staatsverträgen, Leipzig 1874. (Diese Schrift enthält als An-
hang den Abdruck eines Gutachtens von Gneist über die Auslegung des
Art. 48 der preußischen Verfassung, welches dieser als Berichterstatter der
Petitionskommission des preußischen Abgeordnetenhauses erstattet hat)
Laband 2 8$ 60-63; F. Thudichum, Die Leitung der auswärtigen Politi
des Reiches, Jahrbuch für Gesetzgebung usw. des Deutschen Reiches 8 323 ff. ;
F. Gorius, Das Vetregsrecht des Deutschen Reiches, AnnDR 1874 759 ff,
1875 531 fl; J. Unger, Über die Gültigkeit von Staatsverträgen, Zeitschrift
für das Privat- und Öffentliche Recht der Gegenwart 6 349 fi.; Zorn, Die
deutschen Staatsverträge, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 86
1f.; G. Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatenverträge; M. Proebs
Der Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Deutsche Reich un
dessen Einzelstaaten, AnnDR 1882 421ff.; H. Tinsch, Das Recht der deut-
schen Einzelstaaten bezüglich des Abschlusses völkerrechtlicher Verträge,