Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

810 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 189. 
völkerrechtlichen Verkehr untereinander und mit fremden Mächten 
unterhalten, sie haben innerhalb eines sachlich beschränkten Be- 
reiches Befugnisse völkerrechtlicher Vertragsschließung?; für sie 
gehören außerdem die Beziehungen zum Reiche zu den auswärtigen 
Angelegenheiten. 
1. Die auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten, 
& 189. 
Die Befugnisse der auswärtigen Verwaltung liegen naturgemäß 
in den Händen des Staatsoberhauptes, also in den monarchisch 
regierten deutschen Staaten in denen des Monarchen, in den 
Freien Städten in denen des Senates. Als weitere Organe der 
auswärtigen Verwaltung fungieren die Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten und die ihnen unterstellten Behörden und Be- 
'amten des auswärtigen Dienstes: Gesandte und Konsuln. Monarchen 
und Senate haben als Ausfluß ihrer auswärtigen Befugnisse das 
Recht, Gesandte zu schicken und zu empfangen und solche Ver- 
träge mit fremden Staaten abzuschließen, welche im Bereiche der 
Kompetenz der Einzelstaaten gelegen sind. Es unterliegen jedoch 
einzelne Staatsverträge und gewisse andere völkerrechtliche Akte 
der Genehmigung der Landtage bzw. Bürgerschaften. 
1. Bei Staatsverträgen ist die völkerrechtliche und die 
staatsrechtliche Seite zu unterscheiden. 
  
  
mit besonderer Berücksichtigung der Stellung im Reiche; G. Prestele, Die 
Lehre vom Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Deutsche Reich 
und die Einzelstaaten des Reiches; A. Leoni, Ein Beitrag zur Lehre von 
der Gültigkeit der Verträge in Verfassungsstaaten, im ArchÜffR 1 498 ff.; 
G. Jellinek, Gesetz und Verordnung 177 ff., 341ff.; E. Seligmann, Beiträge 
zur Lehre vom Staatsgesetz und Staatsvertrag, T. Il: Abschluß und Wirk- 
samkeit der Staatsverträge; Stoerk, Art. Staatsve e in v. Stengels Wörter- 
buch des deutschen Verwaltungsrechts (1. Aufl.); Fleischmann, Art. Staats- 
vorträge im WStVR; Heilborn, Das System des Völkerrechts 143 ff.; derselbe, 
Der Staatsvertrag als Stantsgesetz, ArchÜffR 12 141 ff.; v. Seydel-Grassmann, 
Bayer. StR 2 629 #.; Dambitsch, Komm. z. RV 286 ff.; Radnitzky im Jahrb- 
OfR 1911 55 fi,; L. Pitamic, Die parlamentarische Mitwirkung bei Staats- 
verträgen in Österreich (Wiener staatswiss. Studien XII 1); Schoen, Die 
völkerrechtl, Bedeutung staatsrechtl. Beschränkungen der Vertretungsbefugni 
der Staatsoberhäupter beim Abschlusse von Staatsverträgen, Ztschr. f. Völker- 
recht u. Bundesstaatsrecht 5 400 ff.; F. Tezner, Zur Lehre von der Gültig- 
keit der Staatsverträge, in der Zeitschrift für das Privat- und öffentliche 
Recht der Gegenwart 20 120 ff.; Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, ins- 
bes. S. 131ff., 236 ff.; F. Wegmann, Die Ratifikation von Staatsverträgen 
(1892), Rieß, Die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften bei Staats- 
verträgen nach deutschem Staatsrecht (Brie-Fleischmanns Abhandlungen, 
Heft 10. 1904); Anschütz, Enzykl. 173, 174. 
9 Über die völkerrechtliche Stellung und Geschäftsfähigkeit der deut- 
schen Einzelstaaten vel. die in N. 1 unter I angeführte Literatur. 
8 Tal. $ 80 S. 262, 262. 
& Über das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten: Laband 8 1 ff.; 
Dambitsch, RV 282 ff.; Esch, Das Gesandtschaftsrecht der deutschen Einzel- 
staaten (Würzb. Diss.), 1911; Windisch, Die völkerrechtliche Stellung der 
deutschen Einzelstaaten (Leip. Diss. 1913) 26 ff.; Korselt, Die völkerrechtl. 
Handlungsfähigkeit der deutschen Einzelstaaten (1917) 104 ff.
	        
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