Die Funktionen. $ 189. 813
zerfallen hinsichtlich der von ihnen geforderten Mitwirkung der
Volksvertretung bei Staatsverträgen in zwei Gruppen.
e) Ein Teil der Verfassungen monarchisch regierter Staaten
enthält tiber die Mitwirkung des Landtags bei taafsvorträgen
keineBestimmungen. In diesen ist der Monarch befugt, den
Staat völkerrechtlich zu verpflichten; er bedarf dazu keiner Ge-
nehmigung des Landtages*., Dagegen wird eine solche Mitwirkung
dann erforderlich, wenn zur Ausführung des Vertrages im Innern
des Staates entweder gesetzgeberische Anordnungen oder budget-
mäßige Bewilligungen sich als notwendig herausstellen. Die Zu-
stimmung des Landtages kann entweder dadurch eingeholt werden,
daß ihm der Vertrag selbst zur Genehmigung unterbreitet oder
daß ihm eine zur Ausführung desselben bestimmte Gesetzes- oder
Budgetvorlage zur Beschlußfassung vorgelegt wird.
) Die Verfassungen anderer monarchisch regierter Staaten
und die Verfassungen der Freien Städte verlangen dagegen für
gewisse Staatsverträge die Genehmigung des Landtages
bzw. der Bürgerschaft?®. Als solche werden namentlich
Handelsverträge und Verträge, in denen es sich um Übernahme
von Lasten auf den Staat oder seine Angehörigen, um Veräußerung
von Staatseigentum und dergleichen handelt, aufgeführt. Die
F'rage, welche Bedeutung diese Genehmigung hat, kann nur nach
Maßgabe der einzelnen Verfassungsvorschriften für jeden Staat
speziell beantwortet werdenb. Die meisten der in Frage kommenden
Verfassungen sind so aufzufassen, daß von der Zustimmung der
Vertretung lediglich die staatsrechtliche Wirksamkeitdes
Vertrages abhängig sein soll”. Das Staatsoberhaupt besitzt die
. * [Hierher gehören folgende deutsche Einzelstaaten: Bayern, Sachsen,
Baden, Hessen, Sachsen- Weimar, Meiningen, Altenburg, Schwarzburg-
Rudolstadt, Reuß &. L., Lippe. Vol. über Bayern v. ydel-Grassmann
a. a. 0. 3 630 ff., Sachsen O. Mayer, Sächs. StR 189 ff., Baden Walz, bad.
StR 490, 491, Hessen van Calker, Hess. StR 292-294. Zusammenfassend:
Anschütz, Enzykl. 173, Rieß, Die Mitwirknng der gesetzgebenden Körper-
schaften bei Staatsverträgen, 51 ff. . .
5 Preuß. Verf. Art. 48, Württ. Verf. Art. 85, S.-Kob.-Goth. StGG 8 128
Old. StGG Art. 6, Anh. LO. $ 19, Schw.-Sondh. LGG $ 42, Renß j. L. StGd
5, Schaumb.-Lipp. Verf. Ärt. 9, Wald. Verf. $ 11, Lüb. Verf. Art, 50,
amb. Verf. Art. 62, Brem. Verf. 85 57u.58.
6 Die preuß. Verf. Art. 48 erfordert die Zustimmung der Kammern zu
Verträgen, „sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate
Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden“,
Darunter sind finanzielle Lasten und solche Pflichten, welche verfassun
mäßig nur durch Gesetze begründet werden können, zu verstehen. Vogl.
Gneist a. a. O. 362; E. Meier a. a. O. 294; Proebst a. a. O. 326 ff.; Tinsch
a. a. O. 17; Arndt, Komm. z. preuß. Verf., Note 7 zu Art. 48; Anschütz,
Gegenwärtige Theorien 172, 173 und Enzykl. 173, 174. Eine weitergehende
Interpretation versucht v. Roenne, Preußisches Staatsrecht (4. Aufl.) 1 686 ff.
Ebenso Laband 2 194 N. 1, Triepel, Völkerrecht u. Landesrecht 286 ff.,
Schoen a. a. O. 414.
? Nur die angeführten Bestimmungen der Koburg-Gothaer, Lübecker
und Hamburger Verfassung fordern Genehmigung des Landtares, bzw. der
Bürgerschaften als Voraussetzung für die völkerrcchtliche Legitimation zum