Die Funktionen. $ 192. 823
sofern, als dasselbe durch Akte der Verwaltungsbehörden be-
gründet oder aufgehoben werden kann (Einbürgerung, Aufnahme,
ntlassung aus dem Staatsverbande, Entziehung der Staatsan-
gehörigkeit)t,
U. Die Sicherheitspolizei umfaßt diejenigen polizeilichen
Maßregeln, welche den Schutz des Einzelnen und des Gemein-
wesens gegen gefährliche Personen, gefahrbringende menschliche
Tätigkeiten und Naturereignisse bezwecken®. Zu den (Gegen-
ständen derselben gehören:
l. die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Maß-
regeln, namentlich Verhaftungen, soweit dieselben den Charakter
pelizeilicher, nicht den strafprozessualischer Maßregeln haben; das
inschreiten bei Zusammenrottungen und Aufläufen, die Waffen-
polizei und die Polizei der Sprengstoffe;
2. sicherheitspolizeiliche Maßregeln gegen einzelneKlassen
von Personen, namentlich gegen Bettler und Landstreicher, be-
strafte Verbrecher und Frremde oder Reisende. Den Zwecken der
Fremdenpolizei dienen namentlich zwei Verwaltungszweige: das
Paßwesen und das Meldewesen;
3. die Preß- und Vereinspolizei. Die Überwachung
der Presse äußerte sich bis zur Mitte des neunzehnten Jahrhunderts
in der Genehmigung des Druckes der Preßerzeugnisse (Zensur),
seit dem Jahre 1848 in einem System von Konzessionen der Preß-
gewerbe und administrativer Konzessionsentziehungen. Durch die
neuere Gesetzgebung, namentlich auch durch das R. G. über die
Presse vom 7. Mai 1874 ist an deren Stelle das System der Preß-
freiheit getreten und die Polizei hinsichtlich der Verbreitung und
des Inhaltes der Preßerzeugnisse auf eine Reihe gesetzlich be-
stimmter Verbietungsrechte beschränkt worden. Die Vereine
und Versammlungen, namentlich diejenigen, welche sich mit
politischen Angelegenheiten beschäftigen, waren seit dem Ende des
achtzehnteu Jahrhunderts vielfachen polizeilichen Beschränkungen
unterworfen. Eine freiere Gestaltung des deutschen Vereinsrechtes
ist seit dem Jahre 1848 durch die Landesgesetzgebung herbei-
geführt worden; wahre Freiheit der Vereine und Versammlungen
at, unter Zurlickführung der polizeilichen Eingriffsrechte auf ein
ganz geringes Maß, erst die Reichsgesetzgebung gebracht: Reichs-
vereinsgesetz vom 19. April 1908.
4. außerordentliche polizeiliche Maßregeln, welche
in Fällen besonderer Gefahr im Verordnungswege angeordnet
werden können. Unter diesen sind namentlich diejenigen, welche
infolge der Verkündigung des Kriegszustandes ergriffen werden
können, hervorzuheben;
5. sicherheitspolizeiliche Maßregeln gegen Un-
glücksfälle, insbesondere Maßregeln der Feuerpolizei, Wasser-
* Vgl. oben 88 76 u. 77.
6 G. Meyer-Dochow 142 fi.