Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 192. 823 
sofern, als dasselbe durch Akte der Verwaltungsbehörden be- 
gründet oder aufgehoben werden kann (Einbürgerung, Aufnahme, 
ntlassung aus dem Staatsverbande, Entziehung der Staatsan- 
gehörigkeit)t, 
U. Die Sicherheitspolizei umfaßt diejenigen polizeilichen 
Maßregeln, welche den Schutz des Einzelnen und des Gemein- 
wesens gegen gefährliche Personen, gefahrbringende menschliche 
Tätigkeiten und Naturereignisse bezwecken®. Zu den (Gegen- 
ständen derselben gehören: 
l. die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Maß- 
regeln, namentlich Verhaftungen, soweit dieselben den Charakter 
pelizeilicher, nicht den strafprozessualischer Maßregeln haben; das 
inschreiten bei Zusammenrottungen und Aufläufen, die Waffen- 
polizei und die Polizei der Sprengstoffe; 
2. sicherheitspolizeiliche Maßregeln gegen einzelneKlassen 
von Personen, namentlich gegen Bettler und Landstreicher, be- 
strafte Verbrecher und Frremde oder Reisende. Den Zwecken der 
Fremdenpolizei dienen namentlich zwei Verwaltungszweige: das 
Paßwesen und das Meldewesen; 
3. die Preß- und Vereinspolizei. Die Überwachung 
der Presse äußerte sich bis zur Mitte des neunzehnten Jahrhunderts 
in der Genehmigung des Druckes der Preßerzeugnisse (Zensur), 
seit dem Jahre 1848 in einem System von Konzessionen der Preß- 
gewerbe und administrativer Konzessionsentziehungen. Durch die 
neuere Gesetzgebung, namentlich auch durch das R. G. über die 
Presse vom 7. Mai 1874 ist an deren Stelle das System der Preß- 
freiheit getreten und die Polizei hinsichtlich der Verbreitung und 
des Inhaltes der Preßerzeugnisse auf eine Reihe gesetzlich be- 
stimmter Verbietungsrechte beschränkt worden. Die Vereine 
und Versammlungen, namentlich diejenigen, welche sich mit 
politischen Angelegenheiten beschäftigen, waren seit dem Ende des 
achtzehnteu Jahrhunderts vielfachen polizeilichen Beschränkungen 
unterworfen. Eine freiere Gestaltung des deutschen Vereinsrechtes 
ist seit dem Jahre 1848 durch die Landesgesetzgebung herbei- 
geführt worden; wahre Freiheit der Vereine und Versammlungen 
at, unter Zurlickführung der polizeilichen Eingriffsrechte auf ein 
ganz geringes Maß, erst die Reichsgesetzgebung gebracht: Reichs- 
vereinsgesetz vom 19. April 1908. 
4. außerordentliche polizeiliche Maßregeln, welche 
in Fällen besonderer Gefahr im Verordnungswege angeordnet 
werden können. Unter diesen sind namentlich diejenigen, welche 
infolge der Verkündigung des Kriegszustandes ergriffen werden 
können, hervorzuheben; 
5. sicherheitspolizeiliche Maßregeln gegen Un- 
glücksfälle, insbesondere Maßregeln der Feuerpolizei, Wasser- 
* Vgl. oben 88 76 u. 77. 
6 G. Meyer-Dochow 142 fi.
	        
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