8296 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 194.
3. die Sittenpolizei®, welche früher eine größere Be-
deutung hatte, in neuerer Zeit jedoch auf wenige Funktionen
beschränkt worden ist. Der Staat überläßt jetzt die Beförderung
der Sittlichkeit im wesentlichen der individuellen Entwicklung; -er
begnügt sich, gewisse von ihm als unsittlich erkannte Handlungen
unter Strafe zu stellen und einzelne Anreizungen zur Unsittlichkeit
zu beseitigen. Zu diesen negativen Tätigkeiten ist neuerdings
eine positiv fördernde, die Sorge für die Erziehung sittlich ver-
wahrloster Kinder (Zwangserziehung) hinzugekommen..
4. die Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte gegen-
über der Kirche”.
8 19.
Die auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Be-
völkerung gerichteten Verwaltungsfunktionen umfassen folgende
Gegenstände:
I. Das Grundeigentum.
Die Verhältnisse des Grundeigentums werden von den Vor-
schriften des Privatrechtes beherrscht und bilden daher im allge-
meinen nicht den Gegenstand der Verwaltungstätigkeit. Es kommen
jedoch Fälle vor, in denen der Staat aus Gründen des öffentlichen
Wohls in die Verhältnisse des Grundbesitzes eingreift. Diejenige
Tätigkeit des Staates, welche die Aufhebung bestehender und die
Begründung neuer Privatrechte am Grund und Boden zum Gegen-
stande hat, bezeichnet man als Entwährung. Unter diesen
Gesichtspunkt fallen: die Enteignung, die Grundentlastung, die
Gemeinheitsteilungen und Zusammenlegungen.
1. Enteignung (Expropriation)! ist derjenige Verwaltungs-
akt, durch welchen der Staat einem Privaten im öffentlichen
Interesse und gegen Entschädigung Eigentum oder andere Ver-
mögensrechte entzieht, um sie auf sich selbst oder einen anderen
Privaten zu übertragen. Das Institut der Enteignung hat in
Deutschland seit dem vierzehnten Jahrhundert eine praktische
Anwendung zuerst auf dem Gebiete des Bergbaues gefunden.
Von großer Bedeutung ist es im neunzehnten und im gegenwärtigen
Jahrhundert namentlich für die Zwecke der großen Verkehrs-
unternehmungen geworden.
2, Die Grundentlastungen und Ablösungen® umfassen
diejenige Verwaltungstätigkeit, welche auf die Befreiung des
Grund und Bodens von grundherrlichen Lasten gerichtet ist, Im
Laufe des Mittelalters war der größte Teil des Bauernstandes in
Hörigkeit und Leibeigenschaft geraten, der Grund und Boden mit
Reallasten aller Art beschwert worden. Nur in den Städten hatte
sich’ die persönliche Freiheit erhalten und die Befreiung des
Grundeigentums vollzogen. Auch das sechzehnte und siebzehnte
6 Das. 173 ff,
? Vgl. unten $8$ 233 ff.
ı G. Meyer-Dochow 230 ff. 2 Das. 237 ff.