Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 194, 829 
verblieben. Die Verwaltungstätigkeit äußert sich namentlich in 
olizeilichen Verboten, welche sich auf die Ausübung der Jagd 
Beziehen. — Die Fischerei ist in den verschiedenen Ländern 
sehr verschieden geregelt. Es besteht Regalität der Fischerei, 
freie Fischerei und Fischereiberechtigung der Ufereigentümier. Die 
neuere Gesetzgebung hat die Freiheit der Fischerei meistens auf- 
gehoben und an deren Stelle die Fischereiberechtigung der Ge- 
meinde gesetzt. Die Verwaltungstätigkeit äußert sich auch hier 
vorzugsweise in polizeilichen Maßregeln und Verboten. 
4. der Bergbau®. Im Mittelalter wurde der Bergbau als 
königliches Regal angesehen. Das königliche Bergregal ging aber 
wie fast alle königlichen Regalien auf die Landesherren über. 
Gleichzeitig mit der Anerkennung des landesherrlichen Bergregals 
bildete sich das Prinzip der Freierklärung aus; es wurde jeder- 
mann für berechtigt erklärt, nach Fossilien zu suchen und ihm im 
Falle des Findens ein Anspruch auf Verleihung der Bergwerks- 
gerechtigkeit, d. h. der Ausübung des landesherrlichen Regals, 
eingeräumt. Durch die Gesetzgebung des neunzehnten Jahrhunderts, 
zuerst durch die französische, namentlich aber durch die für Deutsch- 
land maßgebend gewordene preußische, ist fast in allen deutschen 
Staaten eine Aufhebung der Regalität des Bergbaues erfolgt. Die 
staatlichen Funktionen haben infolgedessen den Charakter reiner 
Hoheitsrechte angenommen. Sie bestehen teils in der Verleihung 
der Bergbauberechtigung (des Bergwerkseigentums), teils in der 
Aufsicht über den Bergwerksbetrieb. Dazu kommt die Verwaltung 
der eigenen Bergwerke des Staates. 
IV. Der Gewerbebetrieb®., 
Der Handwerksbetrieb war im Mittelalter zunftmäßig organi- 
siert. Es bestand Zunftzwang, d. b. der Handwerker war ver- 
pflichtet, der Zunft seines Handwerkes beizutreten, und die in den 
Handel kommenden Artikel waren der Zunftkontrolle unterworfen. 
Nachdem die Zünfte im vierzehnten Jahrhundert einen glänzenden 
Aufschwung genommen, begann schon im fünfzehnten und sech- 
zehnten Jahrliundert eine Umbildung und Entartung des Zunft- 
wesens, welche im siebzehnten und achtzehnten ihren Höhepunkt 
erreichte. Aus öffentlichen Gliedern der städtischen Verfassung 
mit obrigkeitlichen Befugnissen wurden sie zu Privatrechtskorpo- 
rationen, deren Zweck lediglich die Ausnutzung der Privilegien 
war. Diese Mißbräuche veranlaßten die landesherrliche Obrigkeit 
einzuschreiten. Dieselbe legte sich die Befugnis bei, Zünfte zu 
begründen und aufzuheben, einen Einfluß auf deren Zusammen- 
setzung auszuüben und neben den Zunftmeistern sogenannte Frei- 
meister anzustellen, d. h. gewissen Personen die Berechtigung zum 
Gewerbebetrieb beizulegen, obwohl sie keiner Zunft angehörten. 
So entwickelte sich der Übergang zum System polizeilicher Kon- 
zessionen. Abgesehen von der zunftmäßigen Organisation der Ge- 
=  —- 
  
8 G. Meyer-Dochow 260 ff. ® Das. 266 ff.
	        
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