Die Funktionen. $ 194, 829
verblieben. Die Verwaltungstätigkeit äußert sich namentlich in
olizeilichen Verboten, welche sich auf die Ausübung der Jagd
Beziehen. — Die Fischerei ist in den verschiedenen Ländern
sehr verschieden geregelt. Es besteht Regalität der Fischerei,
freie Fischerei und Fischereiberechtigung der Ufereigentümier. Die
neuere Gesetzgebung hat die Freiheit der Fischerei meistens auf-
gehoben und an deren Stelle die Fischereiberechtigung der Ge-
meinde gesetzt. Die Verwaltungstätigkeit äußert sich auch hier
vorzugsweise in polizeilichen Maßregeln und Verboten.
4. der Bergbau®. Im Mittelalter wurde der Bergbau als
königliches Regal angesehen. Das königliche Bergregal ging aber
wie fast alle königlichen Regalien auf die Landesherren über.
Gleichzeitig mit der Anerkennung des landesherrlichen Bergregals
bildete sich das Prinzip der Freierklärung aus; es wurde jeder-
mann für berechtigt erklärt, nach Fossilien zu suchen und ihm im
Falle des Findens ein Anspruch auf Verleihung der Bergwerks-
gerechtigkeit, d. h. der Ausübung des landesherrlichen Regals,
eingeräumt. Durch die Gesetzgebung des neunzehnten Jahrhunderts,
zuerst durch die französische, namentlich aber durch die für Deutsch-
land maßgebend gewordene preußische, ist fast in allen deutschen
Staaten eine Aufhebung der Regalität des Bergbaues erfolgt. Die
staatlichen Funktionen haben infolgedessen den Charakter reiner
Hoheitsrechte angenommen. Sie bestehen teils in der Verleihung
der Bergbauberechtigung (des Bergwerkseigentums), teils in der
Aufsicht über den Bergwerksbetrieb. Dazu kommt die Verwaltung
der eigenen Bergwerke des Staates.
IV. Der Gewerbebetrieb®.,
Der Handwerksbetrieb war im Mittelalter zunftmäßig organi-
siert. Es bestand Zunftzwang, d. b. der Handwerker war ver-
pflichtet, der Zunft seines Handwerkes beizutreten, und die in den
Handel kommenden Artikel waren der Zunftkontrolle unterworfen.
Nachdem die Zünfte im vierzehnten Jahrhundert einen glänzenden
Aufschwung genommen, begann schon im fünfzehnten und sech-
zehnten Jahrliundert eine Umbildung und Entartung des Zunft-
wesens, welche im siebzehnten und achtzehnten ihren Höhepunkt
erreichte. Aus öffentlichen Gliedern der städtischen Verfassung
mit obrigkeitlichen Befugnissen wurden sie zu Privatrechtskorpo-
rationen, deren Zweck lediglich die Ausnutzung der Privilegien
war. Diese Mißbräuche veranlaßten die landesherrliche Obrigkeit
einzuschreiten. Dieselbe legte sich die Befugnis bei, Zünfte zu
begründen und aufzuheben, einen Einfluß auf deren Zusammen-
setzung auszuüben und neben den Zunftmeistern sogenannte Frei-
meister anzustellen, d. h. gewissen Personen die Berechtigung zum
Gewerbebetrieb beizulegen, obwohl sie keiner Zunft angehörten.
So entwickelte sich der Übergang zum System polizeilicher Kon-
zessionen. Abgesehen von der zunftmäßigen Organisation der Ge-
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8 G. Meyer-Dochow 260 ff. ® Das. 266 ff.