Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

834 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 194. 
gegen sind in den übrigen Staaten des Reiches die verfassungs- 
mäßigen Rechte der Reichspost- und Telegraphenverwaltung, 
namentlich hinsichtlich der Anstellung von Beamten, vielfach durc 
besondere Verträge erweitert worden. Die Feststellung der für die 
Post- und Telegraphenverwaltung maßgebenden Rechtsgrundsätze 
ist durch eine Reihe besonderer Gesetze erfolgt. 
XI. Das Versicherungswesen. 
Versicherungswesen ist der Inbegriff derjenigen Ein- 
richtungen, durch welche dem Einzelnen die Möglichkeit gewährt 
wird, gegen periodische Zahlung einer Geldsumme Ersatz für ge- 
wisse durch Unglücksfälle veranlaßte Vermögensverluste zu erhalten. 
Die Versicherung zerfällt in die Realversicherung und Personal- 
versicherung. Erstere ist die Versicherung gegen den durch Zer- 
störung oder Beschädigusg von Vermögensobjekten bewirkten 
Schaden (Feuerversicherung, Hagelversicherung, Viehversicherung 
usw.), letztere die Versicherung gegen den durch persönliche 
Ereignisse veranlaßten Schaden (Lebensversicherung, Kranken- 
versicherung, Unfallversicherung, Altersversicherung usw.). 
Die Realversicherung® ist im allgemeinen Sache des 
privaten Gewerbebetriebes, die Verwaltung besitzt nur gewisse 
Aufsichtsbefugnisse über die Versicherungsgesellschaften. Doch 
kommen auch Versicherungsanstalten, namentlich Feuerversiche- 
rungsanstalten für Gebäude, als staatliche und kommunale, In- 
stitute vor. 
Die Personalversicherung?°* war ursprünglich ebenfalls 
privater Tätigkeit überlassen. In neuerer Zeit ist sie in um- 
fassender Weise zu einem Gegenstande Öffentlicher Fürsorge ge- 
macht worden. Diese Fürsorge ist genossenschaftlichen Verbänden 
anvertraut, welche sich unter staatlicher oder kommunaler Aufsicht 
befinden. Derartige genossenschaftliche Organisationen bestanden 
seit langer Zeit für die Bergarbeiter in den Knappschaftsvereinen. 
Durch die Gesetzgebung des Deutschen Reiches sind ähnliche 
Einrichtungen auch für andere Arbeiter geschaffen worden. Der 
erste Schritt war die Regelung der Rechtsverhältnisse der ein- 
geschriebenen Hilfskassen, welche die Unterstützung ihrer Mit- 
glieder in Krankheitsfällen bezweckten; diese sollten den Charakter 
freier Vereine haben, aber unter einer staatlicher Aufsicht stehen. 
Die neuere Gesetzgebung ?° hat in den Formen des Versicherungs- 
zwanges eine umfassende Fürsorge für die arbeitenden Klassen 
[und Privatangestellten] bei Krankheit, Unfällen, Invalidität und 
Alter hergestellt. Die Krankenversicherung liegt in den 
Händen korporativer Verbände der Versicherten (Krankenkassen). 
Als Träger der Unfallversicherung fungieren die Berufs- 
genossenschaften, welche sich aus den zu einem bestimmten 
en 5. Moyer-Dochow 480 fi 2 Das, 429, 30, ı 
eichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911; Versic ‚set 
für Angestellte vom 20. ezember 1911. ’ erungsgesetz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.