834 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 194.
gegen sind in den übrigen Staaten des Reiches die verfassungs-
mäßigen Rechte der Reichspost- und Telegraphenverwaltung,
namentlich hinsichtlich der Anstellung von Beamten, vielfach durc
besondere Verträge erweitert worden. Die Feststellung der für die
Post- und Telegraphenverwaltung maßgebenden Rechtsgrundsätze
ist durch eine Reihe besonderer Gesetze erfolgt.
XI. Das Versicherungswesen.
Versicherungswesen ist der Inbegriff derjenigen Ein-
richtungen, durch welche dem Einzelnen die Möglichkeit gewährt
wird, gegen periodische Zahlung einer Geldsumme Ersatz für ge-
wisse durch Unglücksfälle veranlaßte Vermögensverluste zu erhalten.
Die Versicherung zerfällt in die Realversicherung und Personal-
versicherung. Erstere ist die Versicherung gegen den durch Zer-
störung oder Beschädigusg von Vermögensobjekten bewirkten
Schaden (Feuerversicherung, Hagelversicherung, Viehversicherung
usw.), letztere die Versicherung gegen den durch persönliche
Ereignisse veranlaßten Schaden (Lebensversicherung, Kranken-
versicherung, Unfallversicherung, Altersversicherung usw.).
Die Realversicherung® ist im allgemeinen Sache des
privaten Gewerbebetriebes, die Verwaltung besitzt nur gewisse
Aufsichtsbefugnisse über die Versicherungsgesellschaften. Doch
kommen auch Versicherungsanstalten, namentlich Feuerversiche-
rungsanstalten für Gebäude, als staatliche und kommunale, In-
stitute vor.
Die Personalversicherung?°* war ursprünglich ebenfalls
privater Tätigkeit überlassen. In neuerer Zeit ist sie in um-
fassender Weise zu einem Gegenstande Öffentlicher Fürsorge ge-
macht worden. Diese Fürsorge ist genossenschaftlichen Verbänden
anvertraut, welche sich unter staatlicher oder kommunaler Aufsicht
befinden. Derartige genossenschaftliche Organisationen bestanden
seit langer Zeit für die Bergarbeiter in den Knappschaftsvereinen.
Durch die Gesetzgebung des Deutschen Reiches sind ähnliche
Einrichtungen auch für andere Arbeiter geschaffen worden. Der
erste Schritt war die Regelung der Rechtsverhältnisse der ein-
geschriebenen Hilfskassen, welche die Unterstützung ihrer Mit-
glieder in Krankheitsfällen bezweckten; diese sollten den Charakter
freier Vereine haben, aber unter einer staatlicher Aufsicht stehen.
Die neuere Gesetzgebung ?° hat in den Formen des Versicherungs-
zwanges eine umfassende Fürsorge für die arbeitenden Klassen
[und Privatangestellten] bei Krankheit, Unfällen, Invalidität und
Alter hergestellt. Die Krankenversicherung liegt in den
Händen korporativer Verbände der Versicherten (Krankenkassen).
Als Träger der Unfallversicherung fungieren die Berufs-
genossenschaften, welche sich aus den zu einem bestimmten
en 5. Moyer-Dochow 480 fi 2 Das, 429, 30, ı
eichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911; Versic ‚set
für Angestellte vom 20. ezember 1911. ’ erungsgesetz