Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 195. 835 
Industriezweige gehörenden Unternehmern zusammensetzen. [Für 
die Invalidenversicherung und die ihr angegliederte Hinter- 
bliebenenversicherung sind territoriale Versicherungsanstalten 
errichtet worden. Träger der Angestelltenversicherung ist die 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte.] 
Viertes Kapitel. 
Die Verwaltung des Kriegswesens'!. 
1. Allgemeine Grundsätze. 
$ 195. 
Das Heer repräsentiert die physische Kraft, deren der Staat 
zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf. Es dient in erster 
Linie dazu, ihn gegen auswärtige Angriffe zu verteidigen. Es 
kann außerdem auch verwandt werden, um Bewegungen im Innern, 
welche den bestehenden Rechtszustand gefährden, zu unterdrücken, 
wenn die Kräfte der Polizei dazu nicht ausreichen. 
Die Heeresverfassung des Mittelalters beruhte auf dem Lehns- 
wesen. Mit der Entstehung der Feuerwaffen verloren die Lehns- 
heere ihre Brauchbarkeit. An die Stelle derselben traten die ge- 
worbenen Heere. Diese waren anfangs bloße Privatunternehmungen 
einzelner Obersten und Hauptleute.. Nach dem dreißigjährigen 
Kriege wurde die Anwerbung und Organisation der Truppen eine 
staatliche Angelegenheit. Jn der Folge entstand neben der Wer- 
bung ein System zwangsweiser Aushebung. Dasselbe wurde nament- 
ı L,. v. Stein, Die Lehre vom Heerwesen. Als Teil der Staatswissen- 
schaft; M. Jähns, Zur Geschichte der Kriegsverfassung des Deutschen Reichs, 
Preuß. Jahrbücher Bd. 39, 40; Schmoller, Die Entstehung des preuß. Heeres, 
in „Umrisse und Untersuchungen“, S. 247 ff.; Thudichum, Die Grundlagen 
der heutigen deutschen Kriegsverfassung, Jahrbuch für Gesetzgebung usw. 
des Deutschen Reiches 2 87 ff.; Hintze, Staatsverfassung und Heeresverfassung 
(1906); an zendorfl, Der Gedanke des Volksheeres im deutschen Staats- 
recht ( ) . 
Laband 4 1ff., derselbe im ArchÜffR 8 491 ff., derselbe Art. „Hecr“ im 
WStVR; Haenel, StR 1 472 ff.; Seydel, Komm. z. RV 299806, 310 fi.; Seydel- 
Graßmann, Bayer. StR 603 ff.; Schulze, D. StR 2 335 ff.; Zorn, StR 1 189 ff, 
2 519 ff.; Loening, Grundzüge der RV 55 ff., 105 ff.; Anschütz, Enzykl. 175 ff.; 
G. Meyer-Dochow (3. Aufl.) 489 ff.; Arndt, Reichasstaater, 446 £.: rockhaus, 
Das deutsche Heer und die Kontingente der Einzelstaaten (1888); Gümbel, 
Bundesfeldherrnamt und Militärhoheit nach deutschem Staatsrecht, AnnDR 
1899 131 ff.; Dambitsch, Komm. z. RV 557 ff., 571 ££,; Frhr. Marschall v. Bieber- 
stein, Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung bei Anordnungen des obersten 
Kriegsherrn (1911); Triepel, Die Reichsaufsicht (1916) 218 ff.; Rehm, Ober- 
befehl und Staatsrecht (1913); Art. Kriegsmarine, Kriegshäfen, Militärwesen 
im WStVR (von Apel, Stichner, Sassen, v. Kirchenheim, Laband, Dietz, 
v. Scharfenort); Gau, Die Kontingentsherrlichkeit nach deutschem Reichs- 
recht (1904); Burhenne, Die Kontingentsherrlichkeit der deutschen Landes- 
herren (1908); W. F. Müller, Die Teilung der deutschen Militärgewalt im 
deutschen Bundesstaate mit besonderer Berücksichtigung Sachsens (Leipz. 
Diss. 1905); H. Jost, Die staatsrechtlichen Theorien über die Natur des 
deutschen Heeres (Leipz. Diss. 1908). 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.