Die Funktionen. $ 195. 835
Industriezweige gehörenden Unternehmern zusammensetzen. [Für
die Invalidenversicherung und die ihr angegliederte Hinter-
bliebenenversicherung sind territoriale Versicherungsanstalten
errichtet worden. Träger der Angestelltenversicherung ist die
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte.]
Viertes Kapitel.
Die Verwaltung des Kriegswesens'!.
1. Allgemeine Grundsätze.
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Das Heer repräsentiert die physische Kraft, deren der Staat
zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf. Es dient in erster
Linie dazu, ihn gegen auswärtige Angriffe zu verteidigen. Es
kann außerdem auch verwandt werden, um Bewegungen im Innern,
welche den bestehenden Rechtszustand gefährden, zu unterdrücken,
wenn die Kräfte der Polizei dazu nicht ausreichen.
Die Heeresverfassung des Mittelalters beruhte auf dem Lehns-
wesen. Mit der Entstehung der Feuerwaffen verloren die Lehns-
heere ihre Brauchbarkeit. An die Stelle derselben traten die ge-
worbenen Heere. Diese waren anfangs bloße Privatunternehmungen
einzelner Obersten und Hauptleute.. Nach dem dreißigjährigen
Kriege wurde die Anwerbung und Organisation der Truppen eine
staatliche Angelegenheit. Jn der Folge entstand neben der Wer-
bung ein System zwangsweiser Aushebung. Dasselbe wurde nament-
ı L,. v. Stein, Die Lehre vom Heerwesen. Als Teil der Staatswissen-
schaft; M. Jähns, Zur Geschichte der Kriegsverfassung des Deutschen Reichs,
Preuß. Jahrbücher Bd. 39, 40; Schmoller, Die Entstehung des preuß. Heeres,
in „Umrisse und Untersuchungen“, S. 247 ff.; Thudichum, Die Grundlagen
der heutigen deutschen Kriegsverfassung, Jahrbuch für Gesetzgebung usw.
des Deutschen Reiches 2 87 ff.; Hintze, Staatsverfassung und Heeresverfassung
(1906); an zendorfl, Der Gedanke des Volksheeres im deutschen Staats-
recht ( ) .
Laband 4 1ff., derselbe im ArchÜffR 8 491 ff., derselbe Art. „Hecr“ im
WStVR; Haenel, StR 1 472 ff.; Seydel, Komm. z. RV 299806, 310 fi.; Seydel-
Graßmann, Bayer. StR 603 ff.; Schulze, D. StR 2 335 ff.; Zorn, StR 1 189 ff,
2 519 ff.; Loening, Grundzüge der RV 55 ff., 105 ff.; Anschütz, Enzykl. 175 ff.;
G. Meyer-Dochow (3. Aufl.) 489 ff.; Arndt, Reichasstaater, 446 £.: rockhaus,
Das deutsche Heer und die Kontingente der Einzelstaaten (1888); Gümbel,
Bundesfeldherrnamt und Militärhoheit nach deutschem Staatsrecht, AnnDR
1899 131 ff.; Dambitsch, Komm. z. RV 557 ff., 571 ££,; Frhr. Marschall v. Bieber-
stein, Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung bei Anordnungen des obersten
Kriegsherrn (1911); Triepel, Die Reichsaufsicht (1916) 218 ff.; Rehm, Ober-
befehl und Staatsrecht (1913); Art. Kriegsmarine, Kriegshäfen, Militärwesen
im WStVR (von Apel, Stichner, Sassen, v. Kirchenheim, Laband, Dietz,
v. Scharfenort); Gau, Die Kontingentsherrlichkeit nach deutschem Reichs-
recht (1904); Burhenne, Die Kontingentsherrlichkeit der deutschen Landes-
herren (1908); W. F. Müller, Die Teilung der deutschen Militärgewalt im
deutschen Bundesstaate mit besonderer Berücksichtigung Sachsens (Leipz.
Diss. 1905); H. Jost, Die staatsrechtlichen Theorien über die Natur des
deutschen Heeres (Leipz. Diss. 1908).
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht. III. 7. Aufl. 4