Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 196. 849 
erlassenen militärischen Dienstvorschriften in steter Überein- 
stimmung mit den diesbezüglichen preußischen Vorschriften 
zu halten. Den betreffenden, vom Kaiser in seiner Eigenschaft 
als König von Preußen bezw. vom preußischen Kriegsministerium 
erlassenen Verordnungen muß, sobald sie gemäß Art. 63 Abs. 5 
„mitgeteilt“ sind, seitens der anderen Kontingentsverwaltungen 
„Nachachtung“ geleistet, d. h. es mtissen dort inhaltlich überein- 
stimmende Verordnungen erlassen werden. Die Bedeutung des 
Art. 63 Abs. 5 liegt also darin, daß er die Aufrechterhaltung der 
Einheitlichkeit in der Verwaltungsordnung des deutschen 
Heeres gewährleistet, nachdem die Einheit der Rechtsordnung 
durch die Ausschließlichkeit der Gesetzgebungskompetenz des 
Reiches auf militärischem Gebiet herbeigeführt und gesichert ist *®. 
Im praktischen Effekt beherrscht der Wille des Kaisers und 
Königs von Preußen das militärische Verordnungsrecht sowohl in 
der Sphäre der Heeresleitung (Art. 63 Abs. 1, 64 Abs. 1) wie der 
Militärverwaltung (Abs. 63 Abs. 5). 
Zu 2, — Zu den Rechten dieser zweiten Gruppe (vgl. oben 
845) gehören zunächst gewisse Befugnisse, welche vorwiegend 
oder völlig den Charakter von Ehrenrechten haben. So sind 
nach Art. 66 Abs. 1 RVerf die Bundesfürsten und Senate der 
freien Städte (einschließlich derer, welche durch Militärkonventionen 
mit Preußen auf ihre sonstigen militärhoheitlichen Rechte ver- 
zichtet haben®°) „Chefs aller ihren Gebieten angehörenden 
Truppenteile und genießen die damit verbundenen Ehren“ ®!. „Sie 
haben namentlich das Recht der Inspizierung zu jeder Zeit und 
erhalten außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über 
vorkommende Veränderungen, behufs der nötigen landesherrlichen 
Publikation, rechtzeitige Mitteilung von den die betreffenden 
Truppenteile berührenden Avancements und Ernennungen®?.“ So- 
dann ist hierherzuzählen das Recht der Bundesfürsten und Senate, 
„zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen Truppen zu 
verwenden, sondern auch alle anderen Truppenteile des Reichs- 
heeres, welche in ihren Ländergebieten disloziert sind, zu re- 
quirieren“ ®8, 
verwaltung bezeichnen: Anschütz, Enzykl. 179 Anm. 1; a. M, Triepel a. a. O. 
224 Anm. 3. Auf Angelegenheiten, die dem Sachgebiet der Militärverwal- 
tung nicht angehören, bezieht sich Art. 63 Abs. 5 seinem Wortlaut nach 
nicht, doch wird er in der Praxis weit über die Grenzen dieses Sachgebietes 
hinaus ausgedehnt auf Anordnungen, welche die Heeresleitung be- 
treffen, z. B auf Vorschriften über die Ausbildung der Truppen, Disziplinar- 
vorschriften, Normen über Offiziersehrengerichte. Vgl. v. Marschall a. a. O. 
347 Anm. 
2° Vgl. unten $ 200. 
0 Vgl. unten 8. 851 ff. 
sı Nähere Bestimmungen hierüber finden sich in den Militärkonventionen 
Preußens mit den seinem Kontingent angeschlossenen Staaten. 
*3 Art. 66 Abs. 1 Satz 9. 
8 Art. 66 Abs. 2.
	        
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