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und mecklenburgischen Truppen haben ihre Gliederung als
besondere Kontingente behalten. Die badischen Truppen tragen
reußische Uniform, während bei den hessischen und mecklen-
urgischen die völlige Gleichheit der Bekleidung nicht durch-
geführt ist. Für Oldenburg, Braunschweig, Anhalt und
die bei der Konvention vom 15. September 1873 beteiligten
thüringischen Staaten bestehen besondere Infanterieregimenter,
für Oldenburg und Braunschweig auch je ein Kavallerieregiment.
und eine Batterie, in welchen die Angehörigen der betreffenden
Staaten ihrer Wehrpflicht genügen. Diejenigen Wehrpflichtigen
aus Anhalt und den angeführten thüringischen Staaten, welche in
die Kavallerie oder die Spezialwaffen eingestellt werden sollen
oder welche in den betreffenden Infanterieregimentern keinen
Platz finden, werden benachbarten preußischen Truppenteilen zu-
Mecklenburg-Schwerin vom 24. Juni 1868 und 19. Dez. 1872, mit Mecklen-
burg-Strelitz vom 9. Nov. 1868 und 28, Dez. 1872, mit Oldenburg vom 15. Juni
1867, mit den thüringischen Staaten, d. h. S.-Weimar, S.-Meiningen, S.-Alten-
burg, S.-Kob.-Gotha, Schw.-Rudolstadt, Reuß ä. L. und j. Linie, vom 15. Sept.
1873 (frühere Konv. vom 26. Juni 1867), mit Anhalt vom 16. Sept. 1873
(frühere Konv. vom 28. Juni 1867), mit Schwarzburg-Sondershausen vom
17. Sept. 1873 (28. Juni 1867), mit Lippe vom 14. Nov. 1873 (26. Juni 1867),
mit Schaumburg-Lippe vom 25. Sept. 1873 (30. Juni 1867), mit Waldeck vom
24. Nov. 1877 (6. Aug. 1867), mit Lübeck vom 27. Juni 1867, mit Hamburg
vom 23. Juli 1867, mit Bremen vom 27. Juni 1867, mit Braunschweig vom
7.118. März 1886. Die Konventionen sind abgedruckt in dem Werke „Die
Militärgesetze des Deutschen Reiches mit Erläuterungen, herausgegeben auf
Veranlassung des Königl. Preußischen Kriegsministeriums“. Neue Bearbeitung.
Berlin 189. 155f., 191ff., und in den Anlagen zu den stenographischen
Berichten des Norddeutschen und Deutschen Reichstages, Sess. 1867 2 62 ff.
1872 8 702 #., 1873 8 128 ff., 1874 8 170ff., 1878 8 5I0 HE, 1885/86 4 1434 f
Ein Teil der Konventionen, nämlich die mit Baden, Hessen, beiden Mecklen-
burg, Oldenburg und den Hansestädten, sind auf unbestimmte Zeit ab-
geschlossen, und es kann ihre Aufhebung nur mit beiderseitiger Einwilligun
geschehen. Bei den anderen ist eine Kündigung vorbehalten, welche je och
nicht vor dem 1. Okt. 1834, bei Waldeck nicht vor dem 1. Okt. 1887, bei
Braunschweig nicht vor dem 31. März 1896 und mindestens zwei Jahre vor
der beabsichtigten Aufhebung erfolgen sollte. Die Verbindlichkeit dieser
Konventionen beruht auf dem ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 66 der
RVerf., welcher nicht bloß auf das Ernennungsrecht der Offiziere, sondern
auf alle den Landesherren und Senaten als Kontingentsherren zustehenden
Rechte zu beziehen ist. Übereinstimmend: Haenel, Staatsrecht 1 490 N. 3.
Anderer Ansicht hinsichtlich der Klausel in Art. 66: Laband 4 26 ff.; An-
schütz, Enzykl. 172; Brockhaus a. a. O. 166 ff.; Gümbel a. a. O. 184, die
aber gleichfalls die Rechtagültigkeit der Konventionen nicht bezweifeln,
und Tepelmann a. a. O. 13ff., der die Konventionen insofern für ungülti
hält, als der Kaiser in denselben bindende Verpflichtungen in bezug au
die Ausübung der ihm zustehenden Rechte übernommen hat. Aber die Zu-
sicherungen, welche über Handhabung des Dislokationsrechtes u. dgl. in
den Konventionen sich finden, sind unter solchen Einschränkungen erfolgt,
daß darin bindende Verpflichtungen überhaupt nicht erblickt werden können.
2 Allerdings auch diese! A. M. Biclefeld, ArchOffR 16 8 ff., nach
dessen Ansicht das badische Armeekorps ein „kaiserliches Kontingent“
sein soll. Diese Auffassung wird widerlegt durch den Wortlaut der ba-
dischen Militärkonvention vom 25. Nov. 1870 und durch eine seither un-
angefochtene Praxis,