Die Funktionen. 8 197. 853
geteilt. Die übrigen kleinen Staaten (Schwarzburg-
Sondershausen, Waldeck, beide Lippe und die Hanse-
städte) haben auf die Aufstellung eines eigenen Kontingentes
völlig verzichtet, die Wehrpflichtigen derselben werden zur Er-
füllung ihrer Dienstpflicht in preußische Truppenteile eingestellt.
Um die Ableistung derselben zu erleichtern, haben die betreffenden
Staaten preußische Infanteriegarnisonen erhalten. Jeder Wehr-
pflichtige leistet dem Landesherrn desjenigen Staates, welchem er
angehört, den Fahneneid, in den die Gehorsamsverpflichtung gegen
den Kaiser einzuschalten ist. |
Die Militärverwaltung der angegebenen Truppenteile
wird vom preußischen Kriegsministerium geführt. Das Er-
nennungsrecht der Offiziere steht dem Könige von Preußen
zu, dieselben leisten ihm den Fahneneid. Die Offiziere der hessi-
schen und mecklenburgischen Truppenteile führen das Prädikat
großherzoglich“ und erhalten neben dem königlichen noch ein
besonderes großherzogliches Patent. Durch Revers oder Hand-
gelöbnis verpflichten sie sich, das Wohl des Landesherrn zu fördern.
Die Offiziere der badischen, thüringischen, anhaltischen, olden-
burgischen und braunschweigischen Truppenteile sind königlich
preußische Offiziere. Auch sie verpflichten sich durch Hand-
gelöbnis oder Revers, das Wohl des Landesherrn zu fördern. Die
Offiziere der in den kleineren Staaten, welche auf die Aufstellung
eines eigenen Kontingentes verzichtet haben, garnisonierenden
reußischen Truppenteile befinden sich in dem einfachen Rechts-
verhältnis von preußischen Offizieren.
Die betreffenden Fürsten stehen zu den in ihren Ländern
belegenen Truppenteilen im Verhältnis eines kommandieren-
den Generals; sie haben die Ehrenrechte und die Disziplinar-
ewalt desselben®. Das Bestätigungsrechtmilitärgericht-
icher Erkenntnisse und das Begnadigungsrecht steht
jedoch dem König von Preußen zu. Abweichend sind die Be-
stimmungen für Baden, Oldenburg, Hessen und beide Mecklen-
burg. In Baden und Oldenburg steht das Begnadigungsrecht bei
nicht militärischen Vergehen von Staatsangehörigen den betreffen-
den Großherzögen zu. In Hessen wird, soweit hessische Unter-
tanen in Frage kommen, das Bestätigungsrecht der militärgericht-
lichen Erkenntnisse und das Begnadigungsrecht bei nicht militäri-
schen Vergehen vom Könige von Preußen im Einverständnis mit
dem Großherzog ausgeübt. Dieselben Bestimmungen gelten in
Mecklenburg bei nicht militärischen Vergehen der Offiziere, Arzte
und Militärbeamten.
Im Verbande der preußischen Armee stehen endlich auch die
in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppenteile. Da zu diesen
jedoch außer den preußischen auch bayrısche, württembergische
® Hierüber vgl. Gau a. a. O. 40 ff.. 73 ff.
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