Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. 8 197. 853 
geteilt. Die übrigen kleinen Staaten (Schwarzburg- 
Sondershausen, Waldeck, beide Lippe und die Hanse- 
städte) haben auf die Aufstellung eines eigenen Kontingentes 
völlig verzichtet, die Wehrpflichtigen derselben werden zur Er- 
füllung ihrer Dienstpflicht in preußische Truppenteile eingestellt. 
Um die Ableistung derselben zu erleichtern, haben die betreffenden 
Staaten preußische Infanteriegarnisonen erhalten. Jeder Wehr- 
pflichtige leistet dem Landesherrn desjenigen Staates, welchem er 
angehört, den Fahneneid, in den die Gehorsamsverpflichtung gegen 
den Kaiser einzuschalten ist. | 
Die Militärverwaltung der angegebenen Truppenteile 
wird vom preußischen Kriegsministerium geführt. Das Er- 
nennungsrecht der Offiziere steht dem Könige von Preußen 
zu, dieselben leisten ihm den Fahneneid. Die Offiziere der hessi- 
schen und mecklenburgischen Truppenteile führen das Prädikat 
großherzoglich“ und erhalten neben dem königlichen noch ein 
besonderes großherzogliches Patent. Durch Revers oder Hand- 
gelöbnis verpflichten sie sich, das Wohl des Landesherrn zu fördern. 
Die Offiziere der badischen, thüringischen, anhaltischen, olden- 
burgischen und braunschweigischen Truppenteile sind königlich 
preußische Offiziere. Auch sie verpflichten sich durch Hand- 
gelöbnis oder Revers, das Wohl des Landesherrn zu fördern. Die 
Offiziere der in den kleineren Staaten, welche auf die Aufstellung 
eines eigenen Kontingentes verzichtet haben, garnisonierenden 
reußischen Truppenteile befinden sich in dem einfachen Rechts- 
verhältnis von preußischen Offizieren. 
Die betreffenden Fürsten stehen zu den in ihren Ländern 
belegenen Truppenteilen im Verhältnis eines kommandieren- 
den Generals; sie haben die Ehrenrechte und die Disziplinar- 
ewalt desselben®. Das Bestätigungsrechtmilitärgericht- 
icher Erkenntnisse und das Begnadigungsrecht steht 
jedoch dem König von Preußen zu. Abweichend sind die Be- 
stimmungen für Baden, Oldenburg, Hessen und beide Mecklen- 
burg. In Baden und Oldenburg steht das Begnadigungsrecht bei 
nicht militärischen Vergehen von Staatsangehörigen den betreffen- 
den Großherzögen zu. In Hessen wird, soweit hessische Unter- 
tanen in Frage kommen, das Bestätigungsrecht der militärgericht- 
lichen Erkenntnisse und das Begnadigungsrecht bei nicht militäri- 
schen Vergehen vom Könige von Preußen im Einverständnis mit 
dem Großherzog ausgeübt. Dieselben Bestimmungen gelten in 
Mecklenburg bei nicht militärischen Vergehen der Offiziere, Arzte 
und Militärbeamten. 
Im Verbande der preußischen Armee stehen endlich auch die 
in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppenteile. Da zu diesen 
jedoch außer den preußischen auch bayrısche, württembergische 
® Hierüber vgl. Gau a. a. O. 40 ff.. 73 ff. 
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