Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 197. 855 
25. November 1870’, Das württembergische Armeekorps soll in 
seinem Verbande erhalten bleiben und im eigenen Lande disloziert 
sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Kaisers, sowie die 
Dislozierung anderer deutscher Truppenteile in das Königreich 
Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung des 
Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um Be- 
setzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen handelt. Die 
Ernennung des Höchstkommandierenden erfolgt durch den König 
von Württemberg nach vorgängiger Zustimmung des Kaisers. Über 
die Ernennung der Festungskommandanten und Anlegung von 
Festungen innerhalb des Königreiches wird der Kaiser sich mit 
dem Könige von Württemberg vorher in Vernehmen setzen, d.h. 
dessen Einwilligung® einholen, ebenso wenn er einen von ihm zu 
ernennenden Offizier aus dem württembergischen Armeekorps 
wählen will. — Die Bestimmungen über die Bekleidung des 
württembergischen Armeekorps werden vom König von Württem- 
berg erlassen; „es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee 
die möglichste Rechnung getragen werden“. — Die württembergische 
Regierung soll stets in dem Bundesratsausschuß für das Landheer 
und die Festungen vertreten sein. Zwischen dem preußischen und 
württembergischen Kriegsministerium findet zur Vermittlung der 
dienstlichen Beziehungen des württembergischen Armeekorps mit 
dem deutschen Bundesheer, namentlich auch zur Mitteilung der 
Reglements, ein direkter Schriftenwechsel staat; 
4. das bayerische Heer, welches eine durchaus selb- 
ständige Stellung einnimmt®. Dasselbe bildet einen in sich ge- 
schlossenen Bestandteil des Reichsheeres mit selbständiger Ver- 
waltung unter der Militärhoheit des Königs von Bayern. Letzterer 
vereinigt in seiner Person während der Friedenszeit alle Befugnisse, 
welche im übrigen Reichsgebiet unter Kaiser und Kontingents- 
herren geteilt sind; er besitzt den Oberbefehl, alle Befugnisse der 
Militärverwaltung, das Verordnungsrecht und das Ernennungsrecht 
aller Offiziere ohne Ausnahme!®,. Erst im Kriege, und zwar mit 
inn der Mobilisierung, tritt die bayerische Armee unter den 
Befehl des Kaisers. Die Verpflichtung, diesen Befehlen gehorsam 
zu sein, wird in den Fahneneid aufgenommen. Die Mobilisierung 
erfolgt auf Anordnung des Kaisers, formell steht aber der Erlaß 
des Mobilisicrungsbefehls dem König von Bayern zue. Bayern 
  
? Über die Rechtsgültigkeit derselben kann kein Zweifel sein, da sie 
eine ausdrückliche verfassungsmäßige Anerkennung durch die Schlußbestim- 
mung zum XI. Abschnitt der RVerf erhalten hat, 
8 Nicht bloß dessen Meinungsäußerung, wie Brockhaus a, a, O. 196 
annimmt. 
® Bündnisvertrag vom 23, Nov. 1870 8 $ 5, bestätigt durch Schluß- 
bestimmung zum XI. Abschnitt der RVerf. 
10 Die Behauptung Thudichums, Jahrbuch 99, daß die Ernennung der 
Kommandeure von k nftig zu erbauenden Festungen dem Kaiser zustehe, 
ist mit der uneingeschränkten Anerkennung der Militärhoheit des Königs 
von Bayern nicht vereinbar. 
e Der König von Bayern hat den Mobilmachungsbefehl zu erlassen
	        
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