858 Zweiter Teil. . Drittes Buch. $ 198.
während dessen Dauer erloschene Festsetzung der Friedenspräsenz-
stärke beruhte auf den Reichsgesetzen vom 27. März 191118,
14. Juni 191218, 8. Juli 191314. Das erste dieser drei Gesetze
bestimmt, daß vom 1. April 1911 ab bis zum Ablauf des Rechnungs»-
jahres 1915, also bis zum 31. März 1915, die Friedenspräsenz-
stärke des deutschen Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmäh-
lich die Zahl von 515321 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten
erreichen und in dieser Höhe bis 31. März 1916 bestehen bleiben
solle. Das zweite Gesetz hat die Zahl 5158321 auf 544211, das
dritte hat sie auf 661478 erhöht. Mit diesen Erhöhungen erfolgte
eine entsprechende Vermehrung der Kadres!'. An der zuletzt
festgesetzten Präsenzstärke waren beteiligt: Preußen, einschließlich
der durch Militärkonventionen mit ihm verbundenen Kontingente,
mit 513068, Bayern mit 73 370, Sachsen mit 49 472 und Württem-
berg mit 25568 Mann. Auf die Friedenspräsenzstärke kommen
Offiziere und Unteroffiziere, deren Stellen alljährlich durch den
Haushaltplan (Etat) festgestellt werden, sowie Einjährig-Freiwillige
nicht in Anrechnung. Da die Geltung der angegebenen Gesetze
mit dem 31. März 1916 abgelaufen und eine Neuregelung seither
nicht erfolgt ist, fehlt es zurzeit an einer gesetzlichen Festsetzung
der Friedenspräsenzstärke; eine dahingehende Bestimmung zu
treffen wird Aufgabe der Reichsgesetzgebung nach Abschluß des
Krieges sein.
ie Bestimmung, daß die Friedenspräsenzstärke „im Wege
der Reichsgesetzgebung“ festgestellt werden soll, bedeutet nach
dem Sprachgebrauche der Reichsverfassung, daß sie durch einen
übereinstimmenden Beschluß von Bundesrat und Reichstag, welcher
vom Kaiser auszufertigen und zu verkünden ist, zu geschehen hat.
Sie kann demnach entweder durch ein besonderes Gesetz, und
zwar entweder auf bestimmte !® oder auf unbestimmte !? Zeit, oder
auch durch den alljährlich im Wege der Gesetzgebung (Art. 69
RV) festzustellenden Reichshaushaltplan (Etat) erfolgen!®. Soll
12 RGBI S. 99.
18 RGBI S. 389.
14. RGBl S. 496.
15 Das G. vom 8. Juli 1913 formiert die Infanterie in 669 Bataillone,
die Kavallerie in 550 Eskadrons, die Feldartillerie in 683 Batterien, die Fuß-
artillerie in 55 Bataillone, die Pioniere in 44 Bataillone, die Verkehrstruppen
in 31 Bataillone, den Train in 26 Bataillone. — Die allmähliche Erhöhung
der Präsenzstärke erfolgte von Jahr zu Jahr durch den Etat.
18 Z. B. für jeweils 7 oder 5 Jahre („Septennat“ bzw. „Quinquennat“.
Das System des Septennats liegt den in der Zeit von 1874-1887 erlassenen
Präsenzstärkegesetzen zugrunde (oben Anm. 4-6), die späteren Gesetze be-
ruhen meist auf dem Quinquennat (oben Anm. 7—10, 12).
117 _Aternat“; vgl. oben Anm. 11.
ı8 So die herrschende Meinung: Laband 4 90; Seydel, AnnDR 1875
1410 £,, Kommentar 325, 326; Zorn, Staater. 2 584; v. Savigny a. a. O. 219 ff;
Gümbel a. a. O. 172; Arndt. Kommentar zur RV, zu Art. & N. 2; Sartorius
a. a. O. 82, 83; Külz, ArchÖffR 80 185, 186. Dagegen halten den Weg der
Feststellung durch den Etat für ausgeschlossen: 'Thudichum, Jahrb. a.a.O.
109; Beseler in den Preuß. Jahrbüchern 88 590 f£.; H. Schulze in Grünhuts