Die Funktionen. 8 199a. 863
setzung des Schiffspersonals. An Deckoffizieren, Unter-
offizieren und Gemeinen der Matrosen-, Werft- und Torpedo-
divisionen sowie der Unterseebootsabteilungen sollen vorhanden
sein: 1. 1!/s fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen
Schiffe; 2. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte
gehörigen Schiffe, für sämtliche Torpedoboote und Unterseeboote
mit Ausnahme der Materialreserve dieser beiden Bootsklassen, die
Schulschiffe und die Spezialschiffe ; 3. Besatzungsstämme (Maschinen-
personal !/s, übriges Personal !/s der vollen Besatzungen) für die
zur Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe; 4. der erforderliche
Landbedarf; 5. ein Zuschlag von 5° vom Gesamtbedarf®. Die
Etatsstärken der Besatzungen werden durch den Reichshaushalts-
etat festgestellt. Dabei sind aber die gesetzlichen Vorschriften
über die Besatzungen als maßgebend zu betrachten. Die rechtliche
Bedeutung der letzteren liegt also darin, daß sie eine verbindliche
Vorschrift für die Etatsfestsetzung enthalten.
Der Oberbefehl über die Marine steht dem Kaiser zu”.
Dem Kaiser unmittelbar unterstellte Kommandobehörden sind:
der Admiralstab der Marine (mit einem Chef an der Spitze), die
Chefs der beiden Marinestationen (der Ost- und Nordsee), die
Chefs der aktiven Schlachtflotte und des Kreuzergeschwaders. Zur
Bearbeitung der Personalien der Ofhziere besteht ein dem Militär-
kkxabinett entsprechendes Marinekabinett. Die Marineverwaltung
Liegt dem Reichskanzler und dem ihm unterstellten Reichsmarine-
amt (oben 535) ob. Die Ernennung der Offiziere und Beamten
erfolgt gleichfalls durch den Kaiser®; dieselben sind ebenso wie die
Mannschaften eidlich für ihn in Pflicht zu nehmen?.
Der Kieler Hafen und der Jahdehafen (Wilhelmshaven) sind
Reichskriegshäfen!P],
4, Die Schutztruppen der Schutzgebiete,
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Zu der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches gehören auch
die Schutztruppen der Schutzgebiete. Solche bestehen
jedoch nur in den afrikanischen Schutzgebieten [außer Togo],
während sich in den australischen ein Bedürfnis danach noch nicht
herausgestellt hat, und in Kiautschou eine ausreichende Besatzung
‘FG SsA.
3 Die’ Kommandoangelegenheiten der Marine wurden bis 1889 nach
den Anordnungen des Kaisers von der Admiralität, von 1889—1899 von
dem Oberkommando der Marine (mit einen kommandierenden Admiral an
der Spitze) bearbeitet. Im Jahre 1899 übernahm der Kaiser die oberste
Befehlsgewalt über die Marine selbst und das Oberkommando der Marine
wurde aufgelöst. Vgl. Marschall v. Bieberstein, Verantwortlichkeit u. Gegen-
zeichnung 182 ff.; Rehm, Oberbefehl und Staatsrecht (1913) 7, 8.]
8 Gegenzeichnung des Reichskanzlers: Ges. vom 28. Okt. 1918, vgl.
Nachtrag.
® Verf. Art. 59, A. H. Erlaß vom 80. März 1889.
10 RV Art. 53, HG, betr. die Reichskriegshäfen, vom 18. Juni 1883.