Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. 8 199a. 863 
setzung des Schiffspersonals. An Deckoffizieren, Unter- 
offizieren und Gemeinen der Matrosen-, Werft- und Torpedo- 
divisionen sowie der Unterseebootsabteilungen sollen vorhanden 
sein: 1. 1!/s fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen 
Schiffe; 2. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte 
gehörigen Schiffe, für sämtliche Torpedoboote und Unterseeboote 
mit Ausnahme der Materialreserve dieser beiden Bootsklassen, die 
Schulschiffe und die Spezialschiffe ; 3. Besatzungsstämme (Maschinen- 
personal !/s, übriges Personal !/s der vollen Besatzungen) für die 
zur Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe; 4. der erforderliche 
Landbedarf; 5. ein Zuschlag von 5° vom Gesamtbedarf®. Die 
Etatsstärken der Besatzungen werden durch den Reichshaushalts- 
etat festgestellt. Dabei sind aber die gesetzlichen Vorschriften 
über die Besatzungen als maßgebend zu betrachten. Die rechtliche 
Bedeutung der letzteren liegt also darin, daß sie eine verbindliche 
Vorschrift für die Etatsfestsetzung enthalten. 
Der Oberbefehl über die Marine steht dem Kaiser zu”. 
Dem Kaiser unmittelbar unterstellte Kommandobehörden sind: 
der Admiralstab der Marine (mit einem Chef an der Spitze), die 
Chefs der beiden Marinestationen (der Ost- und Nordsee), die 
Chefs der aktiven Schlachtflotte und des Kreuzergeschwaders. Zur 
Bearbeitung der Personalien der Ofhziere besteht ein dem Militär- 
kkxabinett entsprechendes Marinekabinett. Die Marineverwaltung 
Liegt dem Reichskanzler und dem ihm unterstellten Reichsmarine- 
amt (oben 535) ob. Die Ernennung der Offiziere und Beamten 
erfolgt gleichfalls durch den Kaiser®; dieselben sind ebenso wie die 
Mannschaften eidlich für ihn in Pflicht zu nehmen?. 
Der Kieler Hafen und der Jahdehafen (Wilhelmshaven) sind 
Reichskriegshäfen!P], 
4, Die Schutztruppen der Schutzgebiete, 
$ 199. 
Zu der bewaffneten Macht des Deutschen Reiches gehören auch 
die Schutztruppen der Schutzgebiete. Solche bestehen 
jedoch nur in den afrikanischen Schutzgebieten [außer Togo], 
während sich in den australischen ein Bedürfnis danach noch nicht 
herausgestellt hat, und in Kiautschou eine ausreichende Besatzung 
‘FG SsA. 
3 Die’ Kommandoangelegenheiten der Marine wurden bis 1889 nach 
den Anordnungen des Kaisers von der Admiralität, von 1889—1899 von 
dem Oberkommando der Marine (mit einen kommandierenden Admiral an 
der Spitze) bearbeitet. Im Jahre 1899 übernahm der Kaiser die oberste 
Befehlsgewalt über die Marine selbst und das Oberkommando der Marine 
wurde aufgelöst. Vgl. Marschall v. Bieberstein, Verantwortlichkeit u. Gegen- 
zeichnung 182 ff.; Rehm, Oberbefehl und Staatsrecht (1913) 7, 8.] 
8 Gegenzeichnung des Reichskanzlers: Ges. vom 28. Okt. 1918, vgl. 
Nachtrag. 
® Verf. Art. 59, A. H. Erlaß vom 80. März 1889. 
10 RV Art. 53, HG, betr. die Reichskriegshäfen, vom 18. Juni 1883.
	        
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