Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

868 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 200. 
den Kommunalauflagen, soweit sie sich auf die Besteuerung 
des dienstlichen Einkommens aktiver Militärpersonen, der Pensionen 
verabschiedeter Offiziere und Hinterbliebener von Militärpersonen, 
sowie der Militärspeiseanstalten und ähnlicher Einrichtungen be- 
zieht, im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes®, — und 
das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851h im 
ganzen Reichsgebiet mit Ausnahme Bayerns. Die preußische 
Militärstrafgerichtsordnung vom 93. April 1845, welche im ganzen 
Reichsgebiet mit Ausnahme von Bayern und Württemberg galt, 
ist durch die Reichsmilitärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 
1898 ersetzt worden und nach der Kaiserl. V. vom 28. Dezember 
1899 am 1. Oktober 1900 außer Kraft getreten (vgl. auch oben 
8 171, S. 731) 1°, 
Auf die Schutztruppen finden die Militärgesetze des 
N — — 
8 Dieselbe ist eingeführt durch Präs.-V. vom 22. Dezember 1868 (oben 
Anm. c). Die Befugnis des Bundespräsidiums zur Einführung war aller- 
dings zweifelhaft. Durch das RG, betr. die Heranziehung von Militärpersonen 
zu den Gemeindeabgaben vom 28. März 1886 haben aber die in dieser Be- 
ziehnng bestehenden Bedenken ıhre Erledigung gefunden. Indem dieses 
Reichsgesetz die Verordnung in bezug auf das außerdienstliche Einkommen 
der im Offiziersrang stehenden Militärpersonen und die Pensionen der zur 
Disposition gestellten Offiziere aufhebt, hält es den übrigen Inhalt derselben 
aufrecht, Vgl. RGZ 24 1ff.; Laband 4 22 Anm. 2, 
h Vgl. Art. 68 RVerf. In Bayern gilt bis zur reichsgesetzlichen Regelung 
des Kriegszustandes das bayerische Gesetz über den Kriegszustand vom 
5. November 1912. 
% Eingeführt im Gebiete des Norddeutschen Bundes durch V. vom 
29. Dez. 1867, in Südhessen auf Grund der Militärkonvention vom 7. April 
1867 Art. 5, in Baden durch V. vom 24. Nov. 1871, in Elisaß-Lothringen 
durch G. vom 23. Jan. 1872, 
° EG zur RMilStrGO. vom 1. Dez 1898 $ 1. — Die Frage, ob das 
Reich befugt war, gegen den Widerspruch Bayerns einen einheitlichen Militär- 
gerichtshof zu errichten, dessen Zuständigkeit sich auch auf diesen Staat 
erstreckte, hat damit ihre praktische Bedeutung verloren. Die Befugnis des 
Reiches, dies zu tun, ist von bayrischer Seite bestritten worden, und der 
bayrische Standpunkt hat eine schriftstellerische Vertretung durch Seydel, 
AnnDR 1898 151 ff. (auch Staatsrechtl. und polit. Abhandl,. N. F. 155 f.); 
Graßmann ebenda 721 ff. und Gümbel ebenda 1899 191 gefunden. Diese be- 
rufen sich auf die Bayern in dem Bündnisvertrage vom 23, Nov. 1870 III 
8 5 Nr. III eingeräumte Militärhoheit. Hier ist aber von einer Militärhoheit 
des Staates Bayern keine Rede, sondern nur von einer solchen des 
Königs von Bayern. Die Bestimmung besagt daher nur, daß diejenigen 
militärischen Befugnisse, welche im übrigen Reichsgebiete der Kaiser aus- 
übt, in Bayern vom König ausgeübt werden sollen. Die Unterordnung 
unter einen unabhängigen Gerichtshof mußte sich aber auch Bayern infolge 
einer Unterwerfung unter die Militärgesetzgebung des Reiches gefallen 
lassen. Besondere militärgerichtliche Befugnisse sind dem Kaiser in der 
RMilStrGO überhaupt nicht vorbehalten, die betreffenden Funktionen viel- 
mehr überall dem Kontingentsherrn übertragen. Höchstens könnte die Er- 
nennung der Mitglieder des Reichsmilitärgerichtes hierzu gerechnet werden. 
In dieser Hinsicht ist aber den bayrischen Ansprüchen durch die Bestellung 
cineg bayrischen Senates, dessen Mitglieder vom König von Bayern ernannt 
werden, vollauf Rechnung getragen (RG vom 9. März 1899). Vgl. auch 
Rehm, Staatsl. 190 Anm, 1.
	        
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