Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 204. 879 
an der Feststellung des Staatshaushaltsplans (Etats) 
oder Budgets zu. 
1. In England? war im Laufe des Mittelalters der Grund- 
satz zur Anerkennung gelangt, daß Steuern nur mit Bewilligung 
des Parlaments erhoben werden könnten. Die parlamentarischen 
Bewilligungen erfolgten ursprünglich in einer einzigen Summe.. 
Um die Verteilung derselben auf die einzelnen Verwaltungszweige 
pflegte sich das Parlament nicht zu kümmern, Erst seit 1666 und 
namentlich seit 1688 fing man an, den Bewilligungen sogenannte 
Appropriationsklauseln hinzuzufügen. Nach diesen durfte über 
die bewilligten Summen nur zu den bestimmten Zwecken, für 
welche sie bewilligt waren, verfügt werden. Im achtzehnten Jahr- 
hundert faßte man die gesamten Bewilligungen in einer Parla- 
mentsakte zusammen und fügte dieser eine Generalappropriations- 
klausel hinzu. So entstand aus dem bloßen Steuerbewilli- 
gungsrechte des Parlamentes ein Budgetrecht im modernen 
Sinne. Gleichzeitig wurde aber eine Reihe von Einnahmen und 
Ausgaben durch Gesetze dauernd fixiert. Die gesetzlich fest- 
stehenden Einnahmen und Ausgaben bilden nicht 
Gegenstand parlamentarischer Bewilligung. Alle 
Haupteinkünfte des Staates sind zu einem besonderen Fonds, dem 
consolidated fund, vereinigt. In diesen fließen kraft des Gesetzes 
die gesetzlich feststehenden Einnahmen, und auf ihm lasten kraft 
Gesetzes die gesetzlich feststehenden Ausgaben. Dagegen werden 
die gesetzlich nicht feststehenden Ausgaben jährlich vom Parlament 
bewilligt und auf den consolidated fund angewiesen. Die Be- 
willigung erfolgt in der Regel durch mehrere Gesetze; schließlich 
werden aber die Gesamtbewilligungen in einem einzigen Gesetze, 
StR, 2. Aufl., 2 83 249 f., v. Seydel-Graßmann, Bayer. StR 2 88 184 ff. ($ 184 
Anm. 1 Angaben über bayerische Spezaalliteratur); Haenel, Das Gesetz im 
formellen und mat. Sinne 291 ff.; v. Roenne-Zorn, Preuß. StR 8 91 ff.; Bornhak, 
Preuß. StR 8 596 ff.; Fricker, Ztschr f. Staatswiss. 50 381 ff.; Arndt, ArchÜffR 
8 583 ff., Staatsr. 329 ff, Komm. z. preuß, Verfass. 325 ff.; Zorn, StR 1 436 ff, 
AnnDR 1589 363 ff.; M. v. Heckel, Das Budget (1898); Anschütz, Enzykl. 
185 ff.; Rehm, AnnDR 191 641ff.; O. Mayer, Sächs. StR 193 ff.; van Calker, 
Das badische Budgetrecht, I. Teil (1901); Art. Staatshaushalt (0. Schwarz 
und Arndt) im WStVR 8 480ff. Weitere Angaben bei Laband 4 522, 523 
nm., 879. 
2 R. Gneist, Englisches Verwaltungsrecht 2 714 ff., Gesetz und Budget 
91 f.; Jellinck, Gesetz und Verordnung 130 ff,; May, Parliamentary practice 
chap. 21; Dicey, Lectures introductory to the law of constitution 3819; Anson, 
The law and custom of the constitution 237, 247. [Eine ncue, ebenso ein- 
gehende wie selbständige Darstellung des englischen Budgetrechts gibt 
atschek, Engl. StR 1 455 ff., beachtenswert namentlich durch ihre kritische 
Haltung gegenüber den einschlägigen Arbeiten Gneists, dessen Anschau- 
ungen über Budget und Budgetrecht in England hier noch ungleich schärfere 
Angriffe als seinerzeit von seiten Jellineks a. a. O. erfahren und in wesent- 
lichen Punkten, wie zum Beispiel betrefis der vermeintlichen, aber nicht 
vorhandenen Bindung des geldbewilligenden Parlaments an allgemeine Ge- 
setze und frühere Parlamentsbeschlüsse, als berichtigt gelten dürfen, Vgl. 
auch Hatschck, Das Staatsrecht des Vereinigten Königreichs Großbritannicn- 
Irland (1914) 70 ff.].
	        
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