Die Funktionen. $ 204a. sel
an ihn, verhältnismäßig lange erhalten hatte, namentlich die der
Mittelstaaten, ebenfalls an das Geldbewilligungsrecht der alten
Landstände! an. Nach diesen Verfassungen ? liegt der Schwer-
ı Vgl. oben $ 31 S. 95 ff.
2 Bayr. Verf. Tit. VII $$ 3,4, 5,8, Verfassungsverständnis, das Steuer-
bewilligungsrecht der Stände betr., nach dem LA von 1843 8$ I—IV, Sächs,
Verf. 88 96-100, G., eine Ergänzung und teilweise Abänderung der Verf.
Urk. betr., vom 5. Mai 1851 &8 2 u. 8, Württemb, Verf. 8$ 109—-112, Bad.
Verf. $$ 53—55, Hess. Verf. $ 67, S.-Weim. RGG 8 4, 8.-Mein. GG 88 80 u.
81, S.-Alt. GG $8$ 202 u. 203, Braunschw. NLO 85 172—176, Anh. LO 88 19
u. 81, Schw.-Rud. GG $$ 27 u. 28, Reuß ä. L. Verf. 8$ 70 u. 71. Reuß ı.L.
StGG 88 56 u. 57, Lipp. Verf, 8 4, Wald. Verf. 8$ 85-87. — Zur Verdeut-
lichung der Ausführungen des Textes folgen hier die wichtigsten ein-
schlägigen Bestimmungen der bayerischen, württembergischen, sächsischen,
badischen und hessischen Verf. im Wortlaut: 1, Bayer. Verf. Tit. VII $ 3.
Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller direkten
Steuern, sowie zur Erhebung neuer indirekter Auflagen, oder zu der Er-
höhung oder Veränderung der bestehenden. 8 4. Den Ständen wird daher
nach ihrer Eröffnung die genaue Übersicht des Staatsbedürfnisses, sowie
der gesamten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe
durch einen Ausschuß prüfen, und sodann über die zu erhebenden Steuern
in Beratung treten. $ 9. Die Stände können die Bewilligung der Steuern
mit keiner Bedingung verbinden. $ 10. Den Ständen des Reichs wird bei
einer jeden Versammlung eine genaue Nachweisung über die Verwendung
der Staatseinnahmen vorgelegt werden. 2. Württ,. Verf. $ 109. Soweit der
Ertrag des Kammergutes nicht zureicht, wird der Staatsbedarf durch Steuern
bestritten. Ohne Verwilligung der Stände kann weder in Kriegs- noch in
Friedenszeiten eine direkte oder indirekte Steuer ausgeschricben und er-
hoben werden. $ 110. Dem Ansinnen einer Steuerverwilligung muß jedesmal
eine genaue Nachweisung über die Notwendigkeit oder Nützlichkeit der zu
machenden Ausgaben, über die Verwendung der früheren Staatseinnahmen
und über die Unzulän lichkeit der Kammereinkünfte vorangehen. $ 111.
Zu dem Ende hat der Finanzminister den Hauptetat den Ständen zur Prü-
fung vorzulegen... $ 113. Die Verwilligung der Steuern darf nicht an
Bedingungen geknüpft werden, welche die Verwendung der Steuern nicht
unmittelbar betreffen. 3. Sächs. Verf. $ 96 (in der Fassung des Ges. vom
5. Mai 1851). Mit Ausnahme der 88 1, 5, 6 und 8 dieses Gesetzes bemerkten
Fälle können und dürfen die bestehenden direkten und indirekten Landes-
abgaben ohne Zustimmung der Kammern weder verändert noch ausgeschrieben
oder erhoben werden... 8 97. Die Stände haben die Verpflichtung, für
Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch
Aussetzung der hierzu erforderlichen Deekungsmittel zu sorgen. Sic haben
dagegen die Befugnis, hierbei die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe
der Ansätze zu prüfen und deshalb Erinnerungen zu machen ... $ 98 (Ges.
vom 5. Mai 1851). Bei jedem ordentlichen Landtage... wird den Ständen
eine genaue Berechnung über Einnahme und Ausgabe in der vorletzten
Finanzperiode und ein Voranschlag des Staatsbedarts für die zwei nächst-
folgenden Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung... mitgeteilt.
100. Nach pflichtmäßiger genauer Prüfung der gedachten Berechnungen,
ersichten und Unterlagen haben die Stände über den danach aufzubringen-
den Bedarf ihre Erklärung an den König gelangen zu lassen... $ 102.
Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden,
welche nicht das Wesen oder die Verwendung der Bewilligung unmittelbar
betreffen. 4. Bad. Verf. $ 53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine
Auflage ausgeschrieben und erhoben weıden. $ 55. Mit dem Entwurf des
Auflagengesetzes wird das Staatsbudget und eine detaillierte Übersicht über
die Verwendung der verwilligten Gelder von den früheren Etatsjahren über-
geben... 8 56. Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an