Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 204a. sel 
an ihn, verhältnismäßig lange erhalten hatte, namentlich die der 
Mittelstaaten, ebenfalls an das Geldbewilligungsrecht der alten 
Landstände! an. Nach diesen Verfassungen ? liegt der Schwer- 
ı Vgl. oben $ 31 S. 95 ff. 
2 Bayr. Verf. Tit. VII $$ 3,4, 5,8, Verfassungsverständnis, das Steuer- 
bewilligungsrecht der Stände betr., nach dem LA von 1843 8$ I—IV, Sächs, 
Verf. 88 96-100, G., eine Ergänzung und teilweise Abänderung der Verf. 
Urk. betr., vom 5. Mai 1851 &8 2 u. 8, Württemb, Verf. 8$ 109—-112, Bad. 
Verf. $$ 53—55, Hess. Verf. $ 67, S.-Weim. RGG 8 4, 8.-Mein. GG 88 80 u. 
81, S.-Alt. GG $8$ 202 u. 203, Braunschw. NLO 85 172—176, Anh. LO 88 19 
u. 81, Schw.-Rud. GG $$ 27 u. 28, Reuß ä. L. Verf. 8$ 70 u. 71. Reuß ı.L. 
StGG 88 56 u. 57, Lipp. Verf, 8 4, Wald. Verf. 8$ 85-87. — Zur Verdeut- 
lichung der Ausführungen des Textes folgen hier die wichtigsten ein- 
schlägigen Bestimmungen der bayerischen, württembergischen, sächsischen, 
badischen und hessischen Verf. im Wortlaut: 1, Bayer. Verf. Tit. VII $ 3. 
Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller direkten 
Steuern, sowie zur Erhebung neuer indirekter Auflagen, oder zu der Er- 
höhung oder Veränderung der bestehenden. 8 4. Den Ständen wird daher 
nach ihrer Eröffnung die genaue Übersicht des Staatsbedürfnisses, sowie 
der gesamten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe 
durch einen Ausschuß prüfen, und sodann über die zu erhebenden Steuern 
in Beratung treten. $ 9. Die Stände können die Bewilligung der Steuern 
mit keiner Bedingung verbinden. $ 10. Den Ständen des Reichs wird bei 
einer jeden Versammlung eine genaue Nachweisung über die Verwendung 
der Staatseinnahmen vorgelegt werden. 2. Württ,. Verf. $ 109. Soweit der 
Ertrag des Kammergutes nicht zureicht, wird der Staatsbedarf durch Steuern 
bestritten. Ohne Verwilligung der Stände kann weder in Kriegs- noch in 
Friedenszeiten eine direkte oder indirekte Steuer ausgeschricben und er- 
hoben werden. $ 110. Dem Ansinnen einer Steuerverwilligung muß jedesmal 
eine genaue Nachweisung über die Notwendigkeit oder Nützlichkeit der zu 
machenden Ausgaben, über die Verwendung der früheren Staatseinnahmen 
und über die Unzulän lichkeit der Kammereinkünfte vorangehen. $ 111. 
Zu dem Ende hat der Finanzminister den Hauptetat den Ständen zur Prü- 
fung vorzulegen... $ 113. Die Verwilligung der Steuern darf nicht an 
Bedingungen geknüpft werden, welche die Verwendung der Steuern nicht 
unmittelbar betreffen. 3. Sächs. Verf. $ 96 (in der Fassung des Ges. vom 
5. Mai 1851). Mit Ausnahme der 88 1, 5, 6 und 8 dieses Gesetzes bemerkten 
Fälle können und dürfen die bestehenden direkten und indirekten Landes- 
abgaben ohne Zustimmung der Kammern weder verändert noch ausgeschrieben 
oder erhoben werden... 8 97. Die Stände haben die Verpflichtung, für 
Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch 
Aussetzung der hierzu erforderlichen Deekungsmittel zu sorgen. Sic haben 
dagegen die Befugnis, hierbei die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe 
der Ansätze zu prüfen und deshalb Erinnerungen zu machen ... $ 98 (Ges. 
vom 5. Mai 1851). Bei jedem ordentlichen Landtage... wird den Ständen 
eine genaue Berechnung über Einnahme und Ausgabe in der vorletzten 
Finanzperiode und ein Voranschlag des Staatsbedarts für die zwei nächst- 
folgenden Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung... mitgeteilt. 
100. Nach pflichtmäßiger genauer Prüfung der gedachten Berechnungen, 
ersichten und Unterlagen haben die Stände über den danach aufzubringen- 
den Bedarf ihre Erklärung an den König gelangen zu lassen... $ 102. 
Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, 
welche nicht das Wesen oder die Verwendung der Bewilligung unmittelbar 
betreffen. 4. Bad. Verf. $ 53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine 
Auflage ausgeschrieben und erhoben weıden. $ 55. Mit dem Entwurf des 
Auflagengesetzes wird das Staatsbudget und eine detaillierte Übersicht über 
die Verwendung der verwilligten Gelder von den früheren Etatsjahren über- 
geben... 8 56. Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.