Die Funktionen. $ 204a. 889
nachzusuchende Exequatur für die Führung der Finanzverwaltung
darstelle, sondern nur, wenn man sich gegenwärtig hält, daß der
Staatshaushaltplan auch im Gewande des formellen Gesetzes das
bleibt, was er von Natur aus ist: ein Verwaltungsakt. Die
durch Art. 99 der preußischen Verfassung angeordnete Gesetzes-
form des Staatshaushaltplans ist nur Form. Sie wandelt den
Inhalt des Staatsaktes, den sie umkleidet, nicht um. Das Wesen
dieses Staatsaktes ist auch in Preußen, wie anderwärts, das einer
von Regierung und Volksvertretung gemeinsam vorzunehmenden
vollständigen und geordneten Veranschlagung aller für eine Finanz-
eriode vorsehbaren Einnahmen und Ausgaben des Staates. Solche
Veranschlagung ist keine im materiellen Sinne gesetzgebende,
rechtssetzende, sondern Verwaltungstätigkeit. Die Vorschrift der
Verfassung, daß diese Verwaltungstätigkeit in legislativen Formen
auszuüben sei, gibt dem Landtage nicht das Recht, dem Etats-
entwurf gegenüber dieselbe Stellung einzunehmen wie zu jeder
andern Gesetzesvorlage, nämlich die Stellung legislativer Freiheit,
welche die Befugnis zu beliebiger Abänderung in sich schließt.
Auch der preußische Landtag steht dem ihm vorgelegten Etat
nicht in legislativer Freiheit, sondern in administrativer Gebunden-
heit gegenüber; auch er darf, wie die Landtage der Mittelstaaten
(oben 880 ff.), Ausgaben nur unter der Bestreitung ihrer rechtlichen
Notwendigkeit, nicht aber willkürlich verweigern. Sein Ausgabe-
bewilligungsrecht findet seine Schranke an den bestehenden Ge-
setzen und rechtlichen Verpflichtungen des Staates ®®.
Das preußische Budgetrecht ist von mehreren deutschen Klein-
staaten ®°, dann aber vor allen Dingen von der Reichsverfassung
übernommen worden. Darüber ist noch besonders zu reden: unten
8 209. — Aufstellung und Vollzug des Etats sind in Preußen —
wenn auch nicht vollständig — geregelt durch das Gesetz betreffend
den Staatshaushalt (sog. Komptabilitätsgesetz) vom 11. Mai 1898 ®1.]
8 205.
Der Staatshaushaltsplan (Etat, Staatshaushalts-
etat, Budget) ist ein vollständiger, geordneter Vor-
anschlag der Einnahmen und Ausgaben für die betreffende
Finanzperiode. Seine Aufstellung erfolgt in allen deutschen Staaten
unter Mitwirkung des Landtages. Die Mitwirkung findet, wie
oben ! näher dargelegt, entweder in der .Art statt, daß der Etat
29 Ebenso, außer den Schriftstellern, welche in bezug auf dic rechtliche
Natur des Etatsgesetzes mit den Ausführungen des Textes übereinstimmen
— s. unten $ 205 Anm. 2 —: v. Roenne, Preuß. StR (4. Aufl.) 1 602, 603;
v. Roenne-Zorn, Preuß. StR 8 102, 108; Arndt, Komm, z. preuß. Verf. 337.
s0 Oldenburg, StGG Art. 189, 190; S.-Kob.-Gotha, StGG. $$ 118, 119;
Schw.-Sondersh., LGG $ 44; Waldeck, VerfUrk. 8 86. ,
sı Vgl. dazu O. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung in Preußen und
im Reich (1907).
1 Oben 8 204a.