Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 204a. 889 
nachzusuchende Exequatur für die Führung der Finanzverwaltung 
darstelle, sondern nur, wenn man sich gegenwärtig hält, daß der 
Staatshaushaltplan auch im Gewande des formellen Gesetzes das 
bleibt, was er von Natur aus ist: ein Verwaltungsakt. Die 
durch Art. 99 der preußischen Verfassung angeordnete Gesetzes- 
form des Staatshaushaltplans ist nur Form. Sie wandelt den 
Inhalt des Staatsaktes, den sie umkleidet, nicht um. Das Wesen 
dieses Staatsaktes ist auch in Preußen, wie anderwärts, das einer 
von Regierung und Volksvertretung gemeinsam vorzunehmenden 
vollständigen und geordneten Veranschlagung aller für eine Finanz- 
eriode vorsehbaren Einnahmen und Ausgaben des Staates. Solche 
Veranschlagung ist keine im materiellen Sinne gesetzgebende, 
rechtssetzende, sondern Verwaltungstätigkeit. Die Vorschrift der 
Verfassung, daß diese Verwaltungstätigkeit in legislativen Formen 
auszuüben sei, gibt dem Landtage nicht das Recht, dem Etats- 
entwurf gegenüber dieselbe Stellung einzunehmen wie zu jeder 
andern Gesetzesvorlage, nämlich die Stellung legislativer Freiheit, 
welche die Befugnis zu beliebiger Abänderung in sich schließt. 
Auch der preußische Landtag steht dem ihm vorgelegten Etat 
nicht in legislativer Freiheit, sondern in administrativer Gebunden- 
heit gegenüber; auch er darf, wie die Landtage der Mittelstaaten 
(oben 880 ff.), Ausgaben nur unter der Bestreitung ihrer rechtlichen 
Notwendigkeit, nicht aber willkürlich verweigern. Sein Ausgabe- 
bewilligungsrecht findet seine Schranke an den bestehenden Ge- 
setzen und rechtlichen Verpflichtungen des Staates ®®. 
Das preußische Budgetrecht ist von mehreren deutschen Klein- 
staaten ®°, dann aber vor allen Dingen von der Reichsverfassung 
übernommen worden. Darüber ist noch besonders zu reden: unten 
8 209. — Aufstellung und Vollzug des Etats sind in Preußen — 
wenn auch nicht vollständig — geregelt durch das Gesetz betreffend 
den Staatshaushalt (sog. Komptabilitätsgesetz) vom 11. Mai 1898 ®1.] 
8 205. 
Der Staatshaushaltsplan (Etat, Staatshaushalts- 
etat, Budget) ist ein vollständiger, geordneter Vor- 
anschlag der Einnahmen und Ausgaben für die betreffende 
Finanzperiode. Seine Aufstellung erfolgt in allen deutschen Staaten 
unter Mitwirkung des Landtages. Die Mitwirkung findet, wie 
oben ! näher dargelegt, entweder in der .Art statt, daß der Etat 
29 Ebenso, außer den Schriftstellern, welche in bezug auf dic rechtliche 
Natur des Etatsgesetzes mit den Ausführungen des Textes übereinstimmen 
— s. unten $ 205 Anm. 2 —: v. Roenne, Preuß. StR (4. Aufl.) 1 602, 603; 
v. Roenne-Zorn, Preuß. StR 8 102, 108; Arndt, Komm, z. preuß. Verf. 337. 
s0 Oldenburg, StGG Art. 189, 190; S.-Kob.-Gotha, StGG. $$ 118, 119; 
Schw.-Sondersh., LGG $ 44; Waldeck, VerfUrk. 8 86. , 
sı Vgl. dazu O. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung in Preußen und 
im Reich (1907). 
1 Oben 8 204a.
	        
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