Die Funktionen. $ 205. 895
sätzlich freien Bereich der vollziehenden Gewalt, sie gehört zur
Prärogative der Regierung — unbeschadet der Normen des Budget-
rechts, wonach die Regierung 1. verpflichtet ist, alle Einnahmen,
mithin auch solche aus der Veräußerung von Staatsgut, soweit
vorhersehbar, in den Staatshaushaltsplan einzustellen, und 2. nicht
berechtigt ist, über irgendwelche Staatseinnahmen anders als nach
Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, also zur Bestreitung budget-
mäßiger Ausgaben, zu verfügen. Die Meinung, wonach aus dem
Budgetrecht noch mehr, nämlich eben der Satz folge, daß Staats-
gut nur mit Zustimmung des Landtags veräußert werden darf,
ist unrichtig. Unrichtig zunächst und jedenfalls für die deutschen
Mittel- und Kleinstaaten, welche zwar ein Steuer-, nicht aber ein
weitgehendes und allgemeines Einnahmebewilligungsrecht kennen
(oben 881 fi.), unrichtig aber auch für Preußen. Die Einnahme-
ositionen auch des preußischen Staatshaushaltsplanes sind nicht
rmächtigungen, deren die Regierung alljährlich bedarf, um die
bestehenden Gesetze zu vollziehen und die Eigentumsrechte des
Staates auszuüben, sondern Veranschlagungen der finanziellen
Wirkung von Gesetzen und Rechten, deren Ausführung bzw. Aus-
übung nicht durch die Bewilligung des Landtags bedingt ist. Die
Befugnis der Staatsregierung zur Verwaltung des Staatsvermögens,
einschließlich des in diesem Verwaltungsrecht enthaltenen Ver-
äußerungsrechts beruht nicht auf dem Etat, sondern auf Verfassung
und Dauergesetzen; sie kann durch einseitige Verweigerungen
oder Budgetabstriche des Landtags nicht geschmälert oder gar
aufgehoben werden (oben 888, 889). Aus Vorstehendem tolgt: die
Veräußerung von Staatsvermögen bedarf der Zustimmung des
Landtags nur insoweit, als es für einzelne Kategorien von Gegen-
ständen dieses Vermögens durch Verfassung oder Gesetz aus-
s So: v. Roenne, preuß. StR (4. Aufl.) 4 763 ff.; Schulze, preuß. StR 2
272 .; Deutsches StR 1605 ff.; E. Meier, Abschluß von Staatsverträgen 55 ff,,
in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 1 557; ein von Lasker verfaßter Kommissions-
bericht des preuß. Abg.-Hauses vom 14. Febr. 1866 (Sten. Ber. 1866 Anl.-Bd.
162 ff); Rehm in Stengels Wörterb. (1. Aufl.), Ergänz.-Bd. 3 S. 60; sodann —
in Abweichung früher von ihm vorgetragener Ansichten (Das Budgetrecclit
nach den Bestimmungen der preuß. Verf.-Urk., 26, 27) — Laband in der
JW 89 919 ff., 996, 997 sowie auch G. Meyer in der Voraufl. 757, letzterer
mit Beschränkung auf Gegenstände des staatlichen Finanz vermögens
(werbenden Vermögens), während er Veräußerungen von Verwaltungs-
vermögen ohne parlamentarische Genehmigung für zulässig hält. Die Unter-
scheidung von Finanz- und Verwaltungsvermögen ist aber dem positiven
Recht in dieser Beziehung fremd. Und als „Kousequenz des dem Laandtage
zustehenden Budgetrechts“ ergibt sich nicht, wie G. Meyer meint, ein all-
emeines Mitwirkungsrecht des Landtags bei Veräußerungen staatlichen
inanzvermögens, sondern, daß — wie im Text bemerkt — die Regierung
alle Einnahmen aus der Veräußerung von Staatsvermögen (nicht nur von
Finanzvermögen), soweit vorhersehbar, in den Etat einstellen, daß sie die-
selben, soweit nicht vorhersehbar, als über- bzw. außeretatsmäßige Einnahme-
posten verrechnen muß und daß sie sie nicht ohne Zustimmung des Landtags
verausgaben darf.