Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

896 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 205. 
drücklich bestimmt istb. Das Erfordernis der Zustimmung bezicht 
sich, wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt, nicht 
auf die privatrechtliche Gültigkeit des Veräußerungsgeschäfts, 
sondern nur auf dessen staatsrechtliche Zulässigkeit: die verbots- 
widrig ohne Zustimmung des Landtags vorgenommene Veräußerung 
belastet die Regierung mit Verantwortlichkeit, ist aber dem Er- 
werber gegenüber gültig«. 
2. Die Inanspruchnahme des Staatskredits ist von 
der vorgängigen Zustimmung des Landtags nach den überein- 
stimmenden Grundsätzen des Landesstaatsrechts nur — dann aber 
auch stets und unbedingt — abhängig, wenn die Geldbeschaffung 
in der Rechtsform der Aufnahme einer Anleihe vorgenommen 
werden willd. Ebenso pflegt vorgeschrieben zu sein, daß die 
Übernahme einer Bürgschaft (Garantie) zu Lasten der Staatskasse 
b Übereinstimmend: Laband, Budgetrecht 25 ff. (vgl. Anm. a); v. Seydel- 
Graßmann, Bayer. StR 2 13; Anschütz, Enzykl. 184, 185 und JW 89 990 fi.; 
Arndt, ArchOffR 8 549 ff., AnnDR 1891 233, Komm. z. preuß. Verf. 352; 
Bornhak, Preuß. StR 8 500 ff.; Schwartz, Komm. z. preuß. Verf, 318; Kom- 
missionsbericht des preuß. Hauses der Abg. über den Entw. des Ges. über 
den Staatshaushalt v. 11. Mai 1898 (Sten. Ber. 1898, Drucks, Nr. 102), zu $ 2 
es Entw. 
Ausdrücklich vorgeschrieben ist die Einholung der Zustimmung des 
Landtags: 1. in Preußen nur für die Veräußerung der Staatseisenbahnen; 
vgl. die einzelnen Gesetze, auf denen der Erwerb von Privatbahnen durch 
den Staat beruht, z. B. G. v. 7. Juni 1876 (G. S. 154), G. v. 20. Dez. 1879 
(G. S. 685). Domänen, Staatsforsten und andern Grundstücken des Staates; 
2. in den Mittel- und Kleinstaaten insbesondero für die Veräußerung von 
Domänen i. e, S. (vgl. oben 320 ff.), vielfach aber auch weitergehend für 
die Veräußerung von unbeweglichen Staatsgut. Vgl. die Einzelvorschriften: 
Bayer. Verf. Tit. VII 8 18, Sächs. Verf. $ 18. (Dazu: sächs. G. betr. den 
Staatshaushalt vom 1. Juli 1904, $ 18, wonach die Zustimmung der Stände 
zu Veräußerung von Grundstücken, welche zum Staatsvermögen, aber nicht 
zum Staatsgute ($$ 16—17 der Sächs, Verf.) gehören, nur für den Fall er- 
fordert, daß die Grundstücke von „erheblichem Umfange oder erheblichem 
Werte“ sind. Württemb. Verf. $ 107, Bad. Verf. $ 58, Hess. G., die Ab- 
änderung des Art. 10 der Verf.-Urk. betr., vom 1. August 1878, S.-Weim. 
RGG Sg 4 39, 40, S.-Mein. G. über die Veräußerung und Erwerbung von 
Bestandteilen des Landesvermögens vom 26. März 1889, S.-Kob.-Goth. StGG 
$ 117, Braunschw. NLO $ 189, Old. StG@ Art. 181, Anh. StGG $$ 19 u. 31, 
3., die Auseinandersetzung des herzoglichen Hauses und des Landes bzw. 
der Domänen betr., vom 28. Juni 1869 Art. XVI, Schw.-Sondh. LGG $ 58, 
Schw.-Rud. GG 88 10, 31, Reuß J L. G., die Veräußerung von Staatsgut 
betr., vom 31. März 1866. Besondere Bestimmungen über die Veräußerung 
von Wertpapieren enthält die braunschw. Anlage B zum Landtagsabschie 
vom 11. bis 12. Juni 2874. 
° Übereinstimmend: Seydel-Graßmann, Arndt, Bornhak, Schwartz, An- 
schütz (s. o. Anm. b), sowie in diesem Punkte auch die Voraufl., 757 N. 11, 
und Rehm (oben Anm. a), A, M. Laband in der JW 89 915fl.; gegen ihn 
Anschütz das. 994 ff. Abweichend von dem im Text ausgesprochenen Grund- 
satz machen die preußischen Eisenbahnverstaatlichungsgesetze (oben Anm. b) 
nicht nur die Zulässigkeit, sondern auch die Gültigkeit der Veräußerun 
von der einmung es Landtags abhängig: vgl. z.B. G. v. 20. Dez. 187 
(G. 8. ‚ . 
d In Preußen war die Zustimmung der künftigen reichsständischen Ver- 
sammlungen zur Aufnahme von Staatsanleihen sogar schon vor dem Erlaß
	        
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