Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. 8 206. 897 
nur mit Genehmigung des Landtags erfolgen darf. Wie bei der 
Aufnahme, so ist die Regierung auch bei der Verwaltung der 
Anleihen (Ausgabe der Schuldverschreibungen, Führung des Ver- 
zinsungs- und Tilgungsgeschäfts) durch eine aufsichtliche oder mit- 
wirkende Beteiligung des Landtags beschränkte, Kreditoperationen, 
welche keine Anleihen sind, kann die Regierung ohne Zustimmung 
des Landtags vornehmen. Das Budgetrecht des letzteren bleibt 
auch hier unberührt (vgl. oben 895 und Anm. a).] 
In denjenigen Ländern, in welchen eine gesetzliche Regelung 
der Verhältnisse des Kammergutes nicht stattgefunden hat, 
sind die Rechte des Landtages, bei Veräußerungen und zu Be- 
lastungen desselben beschließend mitzuwirken, meist beibehalten 
worden !%, Selbst da, wo eine förmliche Trennung zwischen Staats- 
gut und Fideikommißvermögen der regierenden Familie besteht, 
ist dem Landtage in bezug auf letzteres meist ein ähnlicher Ein- 
fluß eingeräumt worden !!. In einzelnen Staaten wird sogar ein 
vollständiger Etat über das Domanium mit dem Landtage ver- 
einbart '?, 
8 206. 
Der zwischen Regierung und Landtag vereinbarte Staats- 
haushaltsplan (Etat) ist keine Vollmacht für die Regierung zur 
Führung der Finanzverwaltung überhaupt!. Diese Vollmacht be- 
sitzt die Regierung kraft der Verfassung, und dieselbe besteht 
der Verfassung durch die V. wegen der künftigen Behandlung des gesamten 
Staatsschuldenwesens vom 17. Januar 1820 für notwendig erklärt worden. 
Die Verf. Art. 103 wiederholte diesen Grundsatz, Bayer. Verf. Tit. VII $ 11 
u. 12, Sächs. Verf, $ 105, Württ. Verf. $ 107, Bad. Verf. $ 57, Hess. Verf. 
Art. 71, S.-Weim. RGG $ 4, S.-Mein. GG S 42, S.-Kob.-Goth. StGG_$ 122 
bis 124, Braunschw. NLO $ 188, Old. StGG Art. 196, Anh. LO $ 31, Schw.- 
Sond. LGG 88 76—78, Schw.-Rud. G. vom 22. März 1861 $ 3, Reuß &. L. 
Verf. 8 11, Reuß j. L. StGG $ 60. V. vom 15. März 1860 $ 1, Schaumb.- 
Lipp. Verf. Art. 41, Wald. Verf. $ 91, Akzessionsvertr. vom 24. Nov. 1877 
Art. 10 und 11. 
e Unten 901, 902. . 
10 S.-Weim. RGG $ 39 vgl. mit G. vom 4. Mai 1854, Braunschw. NLO 
8 164, G. vom 20. Dez. 1834 5 2, G. vom 26. Mai 1896. 
11 Sächs. Verf. $ 20, Württ. Verf. ; 108, Hess. Verf. Art. 7u.9, S.-Mein. 
G. vom 20. Juli 1871 Art. 4 u, 5, S.-Alt. G. vom 29, April 1874 85 18 u. 19 
S-Kob.-Goth. StGG $ 117, Vertr. vom 1. März 1855 $ 7, Old. Anl. I zum, 
StGG 8 11, Anh. G. vom 28. Juni 1869 Art. III, G. vom 27. Juni 1879, 
Schw.-Sondh. G. vom 14. Juni 1881 $ 4, Schw.-Rud. @.G. $$ 10 u. 31, Lipp. 
.G. vom 10. Febr. 1869 Sn 9, 4, 8, 10, G. vom 28. März 1879, Wald. Anl, A 
zur Verf. 8 3. — Die Hausgesetze erfordern zu derartigen Akten häufig 
außerdem noch die Zustimmung der Agnaten, z.B. S.-Kob.-Gotha. Hausges. 
ı2 8.-Mein. G. vom 6. Juli 1871 Art. 6, S.-Kob.-Goth. Vertr. vom 1. März 
1855 5 2, Wald. Anl. AS 9, 
Die Meinung, daß erst durch den Etat die Regierung die Er- 
mächtigung zur Führung der Finanzverwaltung erlange, wird namentlich 
für solche Staaten aufgestellt, in welchen die Feststellung des Etats in 
Gesetzesform erfolgt. Die Hauptvertreter derselben sind: Lasker a. a. O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.