Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $& 208. 907 
er muß aber auch hinsichtlich der privatrechtlichen Bevorzugungen 
in Anwendung gebracht werden *. 
I. Das Reichsvermögen zerfällt in Verwaltungs- 
vermögen und Finanzvermögen. Das Verwaltungs- 
vermögen besteht teils aus solchen Gegenständen, welche vom 
Reiche oder dem Norddeutschen Bunde seit dessen Bestehen er- 
worben, teils aus solchen, welche mit der Übertragung einzelner 
Verwaltungszweige von den Einzelstaaten auf das Reich über- 
gegangen sind. Die Rechtsverhältnisse der letzteren haben ihre 
Regelung durch ein besonderes Reichsgesetz gefunden®. Danach 
stehen Eigentum und sonstige dingliche Rechte an allen Gegen- 
ständen, welche dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig 
aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidmet sind, 
dem Deutschen Reiche in demselben Umfange zu, in welchem sie 
früher den Einzelstaaten gehörten. Doch ist das Reich verpflichtet, 
Grundstücke, welche auf diese Weise in sein Eigentum über- 
gegangen sind, dem betreffenden Bundesstaate zurückzugeben, 
wenn sie. entbehrlich oder unbrauchbar werden und ein Ersatz 
nicht notwendig ist. Bei Grundstücken der Militärverwaltung tritt 
die Verpflichtung sogar schon dann ein, wenn sie nicht für die 
Zwecke dieser oder der Militärverwaltung verwandt werden. Zu 
dem Finanzvermögen des Reiches gehören [heute, nachdem 
die aus der französischen Kriegsenischädigung von 1871 stammen- 
den Fonds aufgezehrt sind]: 1. die Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen; 2. die Reichsdruckerei; 3. die Betriebsfonds der Reichs- 
kassen; 4. gewisse Darlehensforderungen an die Schutzgebiete®. 
U. Die Ausgaben des Reiches zerfallen ebenso wie 
die der Einzelstaaten in ordentliche und außerordentliche. Sie 
umfassen: 1. die Erhebungs- und Verwaltungskosten der Reichs- 
einnahmen; 2. die Ausgaben für die Organe des Reiches, nämlich, 
da der Kaiser eine Dotation vom Reiche nicht erhält, für Bundesrat, 
Reichstag und Reichsbeamte; 3. die Ausgaben für die sachlichen 
Bedürfnisse der einzelnen Reichsverwaltungszweige; 4. Zinsen und 
Amortisation der Reichsschuld. An den Ausgaben partizipieren 
jedoch die einzelnen Länder. des Reiches keineswegs in gleicher 
eise. Einerseits bestehen viele Reichseinrichtungen, deren Wirk- 
samkeit sich auf den einen oder anderen Einzelstaat nicht mit 
4 Laband, AnnDR 411, Staater. 4 341 ff.; Seydel a. a. O. 227; Dermburg, 
Preuß. PrivR $ 57; Boehlau, Mecklenburgisches Landrecht 8 17; Schulze, 
Preuß, StR 2 $ 193 S. 174, Lehrb. d. StR 1 $ 204 S. 578; Zorn, StERDR 2£ 
697, in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 8 376; Reinke a. a. O. 486 ff.; Mandry, 
Zivilrechtlicher Inhalt der Reichsgesetze 121; Foerster-Eccius, Preuß. Priv 
4 2 S. 739; Seydel, Bayer. StR 2 376, Kommentar 384; v. Kirchenheim, 
Lehrb. d. StR 407; Haenel, D. StR 1 366, 367; Gierke, Deutsch. PrivR 1 478. 
Die Frage hat mit dem Inkrafttreten des BGB ihre Bedeutung verloren. 
5 RG über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer 
Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873. („Reichs- 
eigenfumsgesetz ). 
6 Laband, Staatsr. 4 352.
	        
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