Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

908 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 208. 
erstreckt. Infolgedessen haben diese auch an den darauf bezüg- 
lichen Ausgaben keinen Anteil, so namentlich Bayern an denen 
des Reichseisenbahnamtes, Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß- 
Lothringen an den Kosten für die Kontrolle der Bierbesteuerung, 
Bayern und Württemberg an den Ausgaben für Post- und Tele- 
graphenwesen. Auch zu den Ausgaben für den Rechnungshof 
tragen Bayern und Württemberg in geringerem Umfange bei als 
die anderen Länder des Reiches. Ebenso sind die Staaten bei 
Verzinsung und Amortisation der Reichsschuld in verschiedenem 
Maße beteiligt. Ein besonderer Nachlaß ist Bayern, Württemberg 
und Sachsen hinsichtlich der Ausgaben für den diplomatischen 
Dienst bewilligt mit Rücksicht auf die dem bayrischen Gesandten 
obliegende Vertretung der Reichsgesandten und aufdie Erleichterung, 
welche das Bestehen besonderer Landesgesandtschaften an einzelnen 
Orten für die Reichsgesandtschaften zur Folge hat’. 
II. Die Einnahmen des Reiches sind: 
l. privatrechtliche Einnahmen, wie die Betriebs- 
ergebnisse der Reichseisenbahnen, der Gewinn aus der Münz- 
prägung, die Einnahmen aus dem Betriebe der Reichsdruckerei 
und der Herausgabe des deutschen Reichs- und preußischen Staats- 
anzeigers. 
2. Gebühren für gewisse Handlungen der Reichsbehörden, 
z. B. des auswärtigen Amtes, der Gesandten und Konsuln, des 
Reichsgerichtes, des Reichspatentamtes, der Normaleichungskom- 
mission, sowie für die Benutzung von Reichsanstalten, wie die 
statistische Gebühr?a und die Post- und Telegraphen- 
gebühren. Aus diesen werden zunächst die, Ausgaben für die 
jeweiligen Verwaltungszweige bestritten, die Überschüsse fließen 
in die Reichskasse®. Für eine Übergangszeit von 8 Jahren nach 
Eintritt der einzelnen Gebiete in die Reichspostverwaltung wurden 
nach den Bestimmungen der Reichsverfassung die Überschüsse den 
Einzelstaaten zugute gerechnet. Maßgebend für diese Berechnung 
war der Anteil, welchen der einzelne Postbezirk an dem durch- 
schnittlichen Jahresüberschuß der Jahre 1861—65 hatte?. Da die 
Frist für die norddeutschen Staaten schon 1875, für Baden 1879 
abgelaufen ist, so hat die betreffende Bestimmung jetzt keinerlei 
Bedeutung mehr. Die Einnahmen der bayerischen und württem- 
bergischen Post- und Telegraphenverwaltung fließen nicht in die 
Reichs-, sondern in die Landeskassen, wofür umgekehrt beide 
Staaten an den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Reichs- 
post- und Telegraphenwesens keinen Anteil haben!. Die Folge 
  
? Schlußprotokoll vom 23. November 1870 Nr. VII für Bayern. In 
bezug auf die andern Staaten sind vertrags- und verfassungsmäßige Zu- 
sicherungen nicht vorhanden; doch ergeben sich die Nachlässe aus dem 
Reichshaushaltsetat. 
"a RG vom 20. Juli 1879. 
8 RV Art. 49. 
RV Art. 51. 
ı RV Art. 52, An diesem Grundsatz hat sich auch durch den Post-
	        
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