Die Zeit des alten deutschen Reiches. $ 23. 81
dauernd katholisch, zwei (Osnabrück !® und die westfälische Grafen-
bank) abweehselnd katholisch und protestantisch. Der Vorsitz
wechselte von Gegenstand zu Gegenstand zwischen Österreich und
Salzburg.
3. Das Kollegium der Reichsstädte. In demselben
waren 51 Städte vertreten, welche sich in die rheinische und
schwäbische Bank, erstere mit 14, letztere mit 37 Städten teilten.
Zur rheinischen Bank gehörten auch die außerhalb des Rhein-
landes liegenden Städte Lübeck, Bremen, Hamburg, Dortmund,
Mühlhausen in Thüringen, Nordhausen, Goslar, zu der schwäbischen
auch die fränkischen und bayerischen Reichsstädte.e Das ent-
scheidende Votum der Reichsstädte entwickelte sich jedoch nur
sehr allmählich und wurde erst durch den Westfälischen Frieden
endgültig anerkannt!", Den Vorsitz führte die Stadt, in welcher
der Reichstag gehalten wurde, also seit 1663 Regensburg.
Die Berufung des Reichstages erfolgte im Mittelalter ledig-
lich nach Ermessen des Kaisers. Durch den Ewigen Landfrieden !8
waren jährliche Versammlungen der Reichsstände angeordnet, eine
Bestimmung, welche später wieder beseitigt wurde!®, Die Wahl-
kapitulation 2° setzte fest, daß mindestens alle zehn Jahr ein
Reichstag gehalten werden sollte. Seit 1663 war aber der Reichs-
tag in Regensburg tatsächlich permanent geworden, die Reichs-
stände erschienen auf demselben nicht mehr in Person, sondern
schickten an ihrer Stelle Gesandte. Der Kaiser war durch einen
Prinzipalkommissar und einen Konkommissar vertreten; ersterer,
dem Fürstenstande entnommen, mit Repräsentativcharakter, letz-
terer für die eigentliche Geschäftsleitung. Das Direktorium führte
Kurmainz durch den Reichsdirektorialgesandten. Die Grundlage
der Verhandlungen bildeten teils kaiserliche Vorlagen, teils Anträge
der Reichsstände. Über diese fanden nach erfolgter Instruktions-
einholung zunächst getrennte Beratschlagungen in den drei reichs-
ständischen Kollegien statt. Sodann unterhandelten Kurfürstenrat
und Fürstenrat miteinander in der Form einer Relation und Kor.
relation. Kam zwischen beiden eine Vereinbarung zustande, so
lag ein conclusum commune duorum vor. Stimmten auch die
Reichsstädte zu, so war ein Reichsgutachten (consultum s. suf-
fragium imperii) vorhanden. Dieses mußte durch kaiserliches
Ratifikationsdekret genehmigt werden. Ein übereinstimmender Be-
schluß des Kaisers und des Reichstages hieß ein Reichsschluß
16 Instrumentum pacis Osnabrugense, Art. XII $ 1.
17 Instr. pac. Osnabr. Art. VIIU $ 4, sowie die Resolution der beiden
höheren Kollegien (Kurfürsten und Fürstenrat) wegen des Votum decisivum
der Reichsstädte, vom 17. Sept. 1659, bei Zeumer, Quellensammlung 416.
Vgl. Brülcke, Die Entwicklung der Reichsstandschaft der Städte, Hamburg
181; Ulmann, Kaiser Maximilian I. 1 304 ff.
18 kw. Ldfr. 8 6.
1% Landfrieden zu Worms von 1521 Tit. X $ 1.
2 W.C. Art, XUIS 1.
G. Meyer-Anschätz, Deutsches Staatsrecht. I. 7, Aufl. 6