Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Zeit des alten deutschen Reiches. $ 23. 81 
dauernd katholisch, zwei (Osnabrück !® und die westfälische Grafen- 
bank) abweehselnd katholisch und protestantisch. Der Vorsitz 
wechselte von Gegenstand zu Gegenstand zwischen Österreich und 
Salzburg. 
3. Das Kollegium der Reichsstädte. In demselben 
waren 51 Städte vertreten, welche sich in die rheinische und 
schwäbische Bank, erstere mit 14, letztere mit 37 Städten teilten. 
Zur rheinischen Bank gehörten auch die außerhalb des Rhein- 
landes liegenden Städte Lübeck, Bremen, Hamburg, Dortmund, 
Mühlhausen in Thüringen, Nordhausen, Goslar, zu der schwäbischen 
auch die fränkischen und bayerischen Reichsstädte.e Das ent- 
scheidende Votum der Reichsstädte entwickelte sich jedoch nur 
sehr allmählich und wurde erst durch den Westfälischen Frieden 
endgültig anerkannt!", Den Vorsitz führte die Stadt, in welcher 
der Reichstag gehalten wurde, also seit 1663 Regensburg. 
Die Berufung des Reichstages erfolgte im Mittelalter ledig- 
lich nach Ermessen des Kaisers. Durch den Ewigen Landfrieden !8 
waren jährliche Versammlungen der Reichsstände angeordnet, eine 
Bestimmung, welche später wieder beseitigt wurde!®, Die Wahl- 
kapitulation 2° setzte fest, daß mindestens alle zehn Jahr ein 
Reichstag gehalten werden sollte. Seit 1663 war aber der Reichs- 
tag in Regensburg tatsächlich permanent geworden, die Reichs- 
stände erschienen auf demselben nicht mehr in Person, sondern 
schickten an ihrer Stelle Gesandte. Der Kaiser war durch einen 
Prinzipalkommissar und einen Konkommissar vertreten; ersterer, 
dem Fürstenstande entnommen, mit Repräsentativcharakter, letz- 
terer für die eigentliche Geschäftsleitung. Das Direktorium führte 
Kurmainz durch den Reichsdirektorialgesandten. Die Grundlage 
der Verhandlungen bildeten teils kaiserliche Vorlagen, teils Anträge 
der Reichsstände. Über diese fanden nach erfolgter Instruktions- 
einholung zunächst getrennte Beratschlagungen in den drei reichs- 
ständischen Kollegien statt. Sodann unterhandelten Kurfürstenrat 
und Fürstenrat miteinander in der Form einer Relation und Kor. 
relation. Kam zwischen beiden eine Vereinbarung zustande, so 
lag ein conclusum commune duorum vor. Stimmten auch die 
Reichsstädte zu, so war ein Reichsgutachten (consultum s. suf- 
fragium imperii) vorhanden. Dieses mußte durch kaiserliches 
Ratifikationsdekret genehmigt werden. Ein übereinstimmender Be- 
schluß des Kaisers und des Reichstages hieß ein Reichsschluß 
16 Instrumentum pacis Osnabrugense, Art. XII $ 1. 
17 Instr. pac. Osnabr. Art. VIIU $ 4, sowie die Resolution der beiden 
höheren Kollegien (Kurfürsten und Fürstenrat) wegen des Votum decisivum 
der Reichsstädte, vom 17. Sept. 1659, bei Zeumer, Quellensammlung 416. 
Vgl. Brülcke, Die Entwicklung der Reichsstandschaft der Städte, Hamburg 
181; Ulmann, Kaiser Maximilian I. 1 304 ff. 
18 kw. Ldfr. 8 6. 
1% Landfrieden zu Worms von 1521 Tit. X $ 1. 
2 W.C. Art, XUIS 1. 
G. Meyer-Anschätz, Deutsches Staatsrecht. I. 7, Aufl. 6
	        
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