Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

910 Zweiter Teil, Drittes Buch. 8 208. 
Zollgrenze. Von diesem Grundsatz besteht jedoch eine zweifache 
Ausnahme, indem 1. gewisse außerdeutsche Gebietsteile dem Zoll- 
system des Reiches angeschlossen sind, nämlich das Großherzogtum 
Luxemburg und die österreichischen Gemeinden Jungholz’ und 
Mittelberg; 2. gewisse deutsche Gebietsteile außerhalb der Zoll- 
grenze bleiben, nämlich: a) die wegen ihrer Lage zur Einschließung 
in dieselbe nicht geeigneten Gebietsteile. Der Ausschluß dieser 
Gebiete beruht auf zolltechnischen Gesichtspunkten; über den 
Einschluß derselben in die Zollgrenze entscheidet der Bundesrat; 
b) das Freihafengebiet von Hamburg und Bremen. Nach der 
Verfassung des Norddeutschen Bundes Art. 34 sollten die Hanse- 
städte Lübeck, Hamburg und Bremen mit einem dem Zwecke 
entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes als 
Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze bleiben, 
bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragten. Lübeck wurde 
auf seinen Antrag schon bald nach Gründung des Norddeutschen 
Bundes dem Zollgebiete angeschlossen. Die Reichsverfassung 
wiederholte die Bestimmung daher nur in bezug auf Bremen und 
Hamburg. Seit dem Oktober 1888 sind auch diese Städte in die 
Zollgrenze aufgenommen. Es ist denselben aber ein kleines 
Freihafengebiet belassen worden, welches ohne ihre Zustimmun 
dem Zollgebiete nicht angeschlossen werden darf!*, c) die Inse 
Helgoland !®, 
Dem Reiche steht nur die Öesetzgebung über das Zollwesen 
zu, während die Erhebung und Verwaltung der Zölle den Bundes- 
staaten überlassen ist. Die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens 
wird durch Reichsbeamte überwacht, welche der Kaiser nach 
Vernehmung des Bundesratsausschusses für Zoll- und Steuerwesen 
den Behörden der einzelnen Staaten beiordnet. Der Ertrag der 
bezeichneten Abgaben fließt in die Reichskasse. Der an dieselbe 
abzuliefernde Betrag wird berechnet, indem von dem Bruttoertrage 
die Steuervergütungen und Ermäßigungen, die Rückerstattungen 
für unrichtige Erhebungen und gewisse näher bezeichnete Erhebungs- 
und Verwaltungskosten in Abzug kommen ’®, 
Ein großer Teil der auf das Zollwesen bezüglichen Be- 
stimmungen war vor Gründung des Reiches in den Zoll- 
vereinsverträgen, insbesondere in dem Vertrage vom 8. Juli 
1867 enthalten. Die Bestimmungen des letzteren sind, soweit sie 
nicht durch das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 und dann 
durch Vorschriften der Verfassung eine Abänderung erfahren 
haben, ausdrücklich aufrechterhalten worden!”. Da der Vertrag 
14 RG, betr. die Ausführung des Anschlusses der Freien und Hanse- 
stadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet, vom 16. Febr. 1882, RG, den 
Anschluß der Freien und Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet 
betr, vom 31. März 1885. Vgl. oben $ 164 S. 701 Anm. 7. 
18 RG vom 15. Dez. 1890 $ 2. 
'e RV Art. 36, 38. Wegen der Beaufsichtigung der einzelstaatlichen 
Zollverwaltung (Art. 36) vgl. unten $ 212b S, 942. 
I RV Art. 40; Delbrück, Der Artikel 40 der Reichsverfassung (1881).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.