Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

012 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 208. 
b) Der Zollverein hatte auch die Verbrauchssteuern von 
ewissen inländischen Produkten zum Gegenstand gemeinsamer 
Erhebung gemacht. Sie wurden mit der Gründung des Nord- 
deutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches ebenfalls dem 
Bund bzw. Reich überwiesen und dem Reiche die ausschließliche 
Besteuerung von inländischem Bier, Branntwein, Salz, Tabak und 
Zucker vorbehalten 2°, Dieser Grundsatz hatte insofern eine Durch- 
brechung erfahren, als die Bier- und Branntweinsteuer in Bayern, 
Württemberg und Baden, die Biersteuer auch in Elsaß-Lothringen 
als Landessteuern, d. h. nach Maßgabe der Landesgesetze und 
für Rechnung der Landeskasse erhoben werden sollten?!. Die 
Folge davon war die Bildung einer engeren Biersteuergemeinschaft 
und einer engeren Branntweinsteuergemeinschaft unter den Staaten 
des Reiches und die Erhebung von Übergangsabgaben an den 
Grenzen der Bier- und Branntweinsteuergemeinschaft und der bei 
derselben nicht beteiligten Staaten. Das Sonderrecht der Brannt- 
weinbesteuerung ist jedoch mit dem 1. Oktober 1887 beseitigt 
worden®®, so daß die Besteuerung für Landesrechnung und die 
Erhebung von Übergangsabgaben jetzt nur noch beim Bier statt- 
findet. Die Erhebung der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern 
geschieht durch die Einzelstaaten unter Aufsicht des Reiches; der 
Ertrag ist an die Reichskasse abzuliefern. [Eine Ausnahme macht 
nur die Branntweinsteuer, die seit 1887 den Einzelstaaten über- 
wiesen wird. 28, 
Seit 1878 ist aus diesen Verbrauchsabgaben ein sich immer 
mehr verdichtendes Netz von Vermögensverkehrssteuern (oben 874) 
geworden, die zum überwiegenden Teil als Stempel erhoben 
werden und neuestens z. T. in Form des Monopols auftreten. 
Jetzt (Januar 1919) erstrecken sich diese sog. indirekten Abgaben — 
soweit sie nicht als Zölle erhoben werden — auf Salz?*; Tabak ?® 
und Zigaretten; Bier?”, Branntwein?®, Wein®®, Mineralwässer 
eines in der Verfassung enthaltenen Grundsatzes darstellt, schließt die 
Möglichkeit nicht aus, ihn selbst als Verfassungssatz zu behandeln; und 
da die Kompetenzabgronzun zwischen Reich und Einzelstaaten auf dem 
Gebiete des Zollwesens durch die Reichsverfassung erfolgt ist, so erscheint 
es richtiger, auch die denselben Gegenstand betreffenden Bestimmungen 
der Zollvereinsverträge ala Verfassungsvorschriften zu behandeln. Von 
Bedeutung ist dies namentlich für Art. 18 und 19 des Vertrages vom 
8. Juli 1867. 
2° RV Art. 85. 
31 RV Art.35, 88, RG, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen 
Reiches in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 84. ' 
22 RG., betr. die Besteueruug des Branntweins, vom 24. Juni 1887 8 47, 
Kais. V. V. vom 9., 23., 27. Sept. 1887. - 
38 Unten S. 915 bei Anm, 6. 
#4 BG vom 22, Oktober 1867. 
35 RG voın 15. Juli 1909, 12. Juni 1916. 
26 RG vom 98. Juni 1906, 15./21. Juli 1909, 12. Juni 1916. 
#’ RG vom 26. Juli 1918 (RGBl. 863), 
28 RG über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (RGBl 887). 
2° RG vom 26. Juli 1918 (RGBI 881).
	        
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