012 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 208.
b) Der Zollverein hatte auch die Verbrauchssteuern von
ewissen inländischen Produkten zum Gegenstand gemeinsamer
Erhebung gemacht. Sie wurden mit der Gründung des Nord-
deutschen Bundes bzw. des Deutschen Reiches ebenfalls dem
Bund bzw. Reich überwiesen und dem Reiche die ausschließliche
Besteuerung von inländischem Bier, Branntwein, Salz, Tabak und
Zucker vorbehalten 2°, Dieser Grundsatz hatte insofern eine Durch-
brechung erfahren, als die Bier- und Branntweinsteuer in Bayern,
Württemberg und Baden, die Biersteuer auch in Elsaß-Lothringen
als Landessteuern, d. h. nach Maßgabe der Landesgesetze und
für Rechnung der Landeskasse erhoben werden sollten?!. Die
Folge davon war die Bildung einer engeren Biersteuergemeinschaft
und einer engeren Branntweinsteuergemeinschaft unter den Staaten
des Reiches und die Erhebung von Übergangsabgaben an den
Grenzen der Bier- und Branntweinsteuergemeinschaft und der bei
derselben nicht beteiligten Staaten. Das Sonderrecht der Brannt-
weinbesteuerung ist jedoch mit dem 1. Oktober 1887 beseitigt
worden®®, so daß die Besteuerung für Landesrechnung und die
Erhebung von Übergangsabgaben jetzt nur noch beim Bier statt-
findet. Die Erhebung der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern
geschieht durch die Einzelstaaten unter Aufsicht des Reiches; der
Ertrag ist an die Reichskasse abzuliefern. [Eine Ausnahme macht
nur die Branntweinsteuer, die seit 1887 den Einzelstaaten über-
wiesen wird. 28,
Seit 1878 ist aus diesen Verbrauchsabgaben ein sich immer
mehr verdichtendes Netz von Vermögensverkehrssteuern (oben 874)
geworden, die zum überwiegenden Teil als Stempel erhoben
werden und neuestens z. T. in Form des Monopols auftreten.
Jetzt (Januar 1919) erstrecken sich diese sog. indirekten Abgaben —
soweit sie nicht als Zölle erhoben werden — auf Salz?*; Tabak ?®
und Zigaretten; Bier?”, Branntwein?®, Wein®®, Mineralwässer
eines in der Verfassung enthaltenen Grundsatzes darstellt, schließt die
Möglichkeit nicht aus, ihn selbst als Verfassungssatz zu behandeln; und
da die Kompetenzabgronzun zwischen Reich und Einzelstaaten auf dem
Gebiete des Zollwesens durch die Reichsverfassung erfolgt ist, so erscheint
es richtiger, auch die denselben Gegenstand betreffenden Bestimmungen
der Zollvereinsverträge ala Verfassungsvorschriften zu behandeln. Von
Bedeutung ist dies namentlich für Art. 18 und 19 des Vertrages vom
8. Juli 1867.
2° RV Art. 85.
31 RV Art.35, 88, RG, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen
Reiches in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 84. '
22 RG., betr. die Besteueruug des Branntweins, vom 24. Juni 1887 8 47,
Kais. V. V. vom 9., 23., 27. Sept. 1887. -
38 Unten S. 915 bei Anm, 6.
#4 BG vom 22, Oktober 1867.
35 RG voın 15. Juli 1909, 12. Juni 1916.
26 RG vom 98. Juni 1906, 15./21. Juli 1909, 12. Juni 1916.
#’ RG vom 26. Juli 1918 (RGBl. 863),
28 RG über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (RGBl 887).
2° RG vom 26. Juli 1918 (RGBI 881).