992 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 209.
des Norddeutschen Bundes stellte dem Bundesfeldherrn bis zum
81. Dezember 1871 jährlich sovielmal 225 Taler zur- Verfügung,
als die Kopfzahl der Friedenspräsenzstärke betrug. Der Anspru
auf diese Einnahme sollte auch nach dem 31. Dezember 1871
fortdauern und zu diesem Zwecke die interimistisch festgestellte
Friedenspräsenzstärke solange beibehalten werden, bis sie durch
ein Reichsgesetz abgeändert war, die Verausgabung aber nach
Ablauf dieser Zeit einer budgetmäßigen Feststellung unterliegen.
Nach dem 31. Dezember 1871 wurde jedoch ein neues jährliches
Pauschquantum von 90373275 Talern bis zum 31. Dezember
1874 bewilligt!. Erst seit 1875 erfolgt eine jährliche Fest-
stellung des Militäretats, deren Grundlage die gesetzlich fest-
gestellte Friedenspräsenzstärke bildet. Der fortdauernde Anspruch
auf den Bezug bestimmter Einnahmen hat aufgehört, seitdem an
die Stelle des Pauschquantums die jährliche Veranschlagung ge-
treten ist},
Ein spezialisierter Reichsetat der Militärverwaltun
wird jedoch nur für das preußische, sächsische un
württembergische Kontingent aufgestellt. Die Verausgabung
der für die einzelnen Kontingente ausgeworfenen Summen ist den
Kontingentsverwaltungen überlassen. Ersparnisse, welche dabei
gemacht werden, fallen nicht der Landesregierung, sondern der
Reichskasse zu!®,. Die Württemberg durch die Militärkonvention
gemachte Zusicherung, daß alle Ersparnisse, welche unter völliger
Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse obwaltender be-
sonderer Verhältnisse möglich würden, der Landeskasse verbleiben
sollten, hatte mit dem Aufhören des Pauschquantums ihre Be-
rochtigung verloren; der Anspruch auf Einbehaltung der Ersparnisse
ist daher von Württemberg tatsächlich aufgegeben worden !?, —
10 RG, betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die
Ausgaben für die Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874,
vom 9. Dez. 1871. |
11 Art, 62 Abs. 2 RV gilt also nicht mehr. Übereinstimmend v. Seydel,
Komm. 341 ff.; Zorn, StR 1 822, 2 536 ff.; Gümbel a. a. O. 172 (Art. 62 Abs. 2
sei aufgehoben durch das Ges. vom 9. Dez. 1871, oben N. 10); v. Roenne,
Staatsr. des Deutschen Reiches II 1, 155, 177 (desgl. durch das Reichsmilitär-
es. v. 1874). Dagegen halten Laband, AnnDR 1878 551, StR 4 95 ff. und
udichum, Verfass.R 416 ff., Jahrbuch 1 41 den Art. 62 Abs. 2 für noch
fortgeltend. Ihnen stimmen zu: H, Schulze, Lehrb. des deutschen StR 2
280; Preuß, Friedenspräsenzstärke und Reichsverfassung 57 ff.; Arndt, Kom.
mentar zu Art. 62 Nr. 2, Reichsstaatsrecht 515, 516; Dambitsch, Komm. z,
RV 59, 596; Sartorius im ArchÜffR 80 93ff. Nach der Meinung von
v. Savigny im ArchÜOffR 8 254 findet Art, 62 Abs. 2 Anwendung, solange
eine reichsgesetzlich festgestellte Friedenspräsenzstärke vorhanden ist. Vgl.
auch die Verhandlungen in den Reichstagssitzungen vom 12. u. 14. April
1874, namentlich die Außerungen der Abgeordneten v. Bennigsen (Sten.
Ber. 755) und v. Mallinkrodt (a. a. O. 786), sowie des Staatsministers Del-
brück (e. a. O. 788).
18 RVerf Art. 67.
132 Vgl. Haenel, Deutsches Staatsrecht 1 516 N. 11. [A. M. Jehle, Die
Ersparnisse im württemb. Militäretat, ArchÖffR 17 267 ff.