928 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 210.
steuern und Gebühren erscheinen der Stempel und das seit 1904
Verkehrssteuer genannte Enregistrement, eine Abgabe
für die Einregistrierung, deren fast alle wichtigen Schriftstücke
zu ihrer Gültigkeit bedürfen!. — Verbrauchssteuern ruhen
auf Wein!” und Bier!%; außerdem bestehen Lizenzgebühren für
den Verkauf geistiger Getränke!?. Viele andere französische Steuern
sind durch die deutsche Gesetzgebung beseitigt worden 2°.
It [Die Feststellung des Landeshaushaltsetats für Elsaß-
Lothringen erfolgt nach $ 5 des Verfassungsgesetzes vom 31. Mai
1911 durch Landesgesetz, dessen Entwurf zuerst der Zweiten
Kammer vorzulegen ist und von der Ersten Kammer nur im
ganzen angenommen oder abgelehnt werden kann. Kommt das
tatsgesetz nicht zustande, so bleibt die Regierung ermächtigt, die
auf den bestehenden Gesetzen beruhenden Steuern zu erheben und
Schatzanweisungen auszugeben, soweit die Einnahmen aus den
esetzlichen Steuern und Abgaben nicht ausreichen, um die recht-
ich begründeten Verpflichtungen der Landeskasse zu erfüllen,
Bauten, die auf Grund eines dem Landtag vorgelegten und von
ihm genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden, fortzusetzen und
die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und fort-
zuführen ($ 5 Abs. 4 a. a. O.). Die Steuern sind jetzt, nachdem
die ältere Grundsteuer, die Tür- und F'enstersteuer und die Personal-
Mobiliarsteuer, welche den Charakter von Repartitionssteuern
hatten, aufgehoben worden sind, Quotitätssteuern, d.h. nicht
bewegliche, sondern gesetzlich feststehende Einnahmen] : sie werden
nach einem gesetzlich feststehenden und gleichförmigen Steuerfuß
erhoben, so daß der Ertrag das Ergebnis der Veranlagung und
Erhebung ist. Für sie enthält der Etat nur eine Veranschlagung
bzw. Deklaration. [„Beweglich“ sind dagegen die Einnahmen aus
der Veräußerung von staatlichem Grundeigentum ?!,]
.
16 Für den Stempel ist jetzt das Stempelgesetz vom 21. Juni 1897 maß-
gehend, für das enregistrement das französische G. vom 22, Frimaire des
. VII mit zahlreichen Abänderungsgesetzen, damı die deutschen GG vom
27. Mai 1888 und 21. Juni 1897, 14. Nov. 1904, 29. Juni 1907. 15. März 1910,
19. März 1911.
‚1° Die sehr komplizierte französische Weinsteuer, welche aus vier ver-
schiedenen Abgaben bestand, ist durch eine einzige Steuer, welche bei der
Versendung erhoben wird, ersetzt worden. G., betr. die Weinsteuer, vom
20. März 1873 mit zahlreichen Anmerkungen und Nachträgen.
18 4, vom 10. August 1900, 20. Juli 1910.
18% Ges. vom 2. April 1816, Ges. vom 5. Mai 1880, 28. Juli 1894,
13. Juni 1908.
® So die Binnenschiffahrtsabgaben (G. vom 29. Jan. 1879), die Abgaben
von öffentlichem Fuhrwerk, die Eisenbahnabgaben für die Beförderung von
Personen und Gütern, das Schießpulver- und Salpetermonopol , die Steuer
von Spielkarten (G. vom 21. Mai 1873).
‚ 2! [Es folgt dies aus dem reichsländischen es x. BGB vom 17. April
bis 22. Dezember 1899, $ 49, wonach es zur Übertragung des Eigentums
an einem Grundstücke, welches dem Staate gehört, der Einwilligung oder
Gmenehigung der gesetzgebenden Faktoren bedarf.]