Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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desselben ist, den genannten Personen bezw. ihren Hinterbliebenen 
dieselben Vortheile zuzuwenden, welche die in der Industrie, der 
Landwirthschaft und dem Seeschifffahrtsbetriebe Verunglückten 
geniessen ; allein zur Erreichung dieses Zieles hat man, wie die 
Motive ausführlich begründen ®), nicht den Weg einer Ausdehnung 
der Unfallversicherungsgesetze beschritten, vielmehr, um den aus 
der besonderen Stellung des Beamten und Soldaten sich ergeben- 
den Rücksichten Rechnung zu tragen, den Erlass dienstpragma- 
tischer Bestimmungen gewählt, durch welche die ausreichende 
Fürsorge für jene Personen und ihre Hinterbliebenen durch Zu- 
wendung erhöhter Pensionen, Wittwen- und Waisenrenten sicher 
gestellt wird. Nicht also als eine Novelle zu den Unfallversiche- 
rungsgesetzen, sondern als eine solche zu den Beamten- und 
Militär-Pensions- und Relictengesetzen sind die Bestimmungen 
des Gesetzes vom 15. März 1886 aufzufassen. Doch können die- 
selben immerhin, soweit der innere Zusammenhang reicht, als 
schätzbares Material für das Verständniss der Unfallversicherungs- 
gesetze herangezogen werden. 
Nach den letzteren erhalten nun, wıe bekannt, die ın Be- 
tracht kommenden Personen ?) bezw. ihre Hinterbliebenen im 
Falle einer durch einen Betriebsunfall verursachten Tödtung oder 
Körperverletzung unter bestimmten Voraussetzungen gewisse ein- 
®) Stenogr. Berichte des Reichstages. 6. Legislaturperiode, 2. Session 
1885/6, 4. Bd., Anlage Nr. 5, $. 52. — Mit Rücksicht darauf, dass die mit 
den „Anlagen“ zu den stenographischen Berichten inhaltlich identischen, 
aber in anderer Form gedruckten „Drucksachen des Reichstages“ den öffent- 
lichen Bibliotheken eine Zeit lang leider nicht besonders zugegangen sind, 
werden Motive und Commissionsberichte hier nach jenen „Anlagen“ eitirt. 
Die laufenden Nummern beider stimmen überein. 
9) Es macht keinen Unterschied, ob dieselben versicherungspflichtig 
sind, d. h. die gesetzliche Fürsorge kraft Gesetzes oder ihm gleichgestellter 
Rechtsnorm geniessen, oder nur versicherungsberechtigt, d. h. das Fürsorge- 
recht kraft Willensentschlusses besonders erwerben durften und erwörben 
haben. Hinsichtlich der Letzteren vgl. z. B. $ 2, Abs. 2 Unf.G. mit $ 2, 
Abs. 1 landw. G. (Unternehmer).
	        
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