Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die Funktionen. $ 212b. 045 
ist es hiernach, die einzelstaatliche Tätigkeit in den der Reichs- 
aufsicht unterliegenden, jedoch noch nicht reichsgesetzlich geregelten 
Angelegenheiten in den durch das Reichsinteresse gebotenen 
Schranken zu halten und auch im übrigen darüber zu wachen, 
daß die Einzelstaaten ihre „Bundespflichten® (Art. 19 RVerf) nicht 
verletzen noch vernachlässigen. Die in Ausübung dieser Zu- 
ständigkeit ergehenden Beschlüsse des Bundesrates können ebenso- 
wohl durch Anträge der einzelnen Regierungen wie durch solche 
des Kaisers veranlaßt werden; der Kaiser ist auch in dieser Hin- 
sicht P befugt und, sofern es das Reichsinteresse gebietet, ver- 
pflichtetg4, dem Bundesrate gegenüber die Initiative zu ergreifen. — 
Für alle Fälle der Reichsaufsicht’ gilt: die Aufsichtsgewalt 
erfaßt den Einzelstaat stets als solchen, als geschlossene Einheit, 
und kann sich demgemäß in ihren Forderungen und Verfügungen, 
soweit nicht durch Reichsgesetz für einzelne Angelegenheiten ein 
anderes bestimmt istr, immer nur gegen die den Staat verkörpernde 
und nach außen vertretende Regierung desselben, nicht aber 
gegen die der letzteren unterstellten Landesbehörden unmittelbar 
richten °. 
Als Zwangsmittel zur Durchsetzung aufsichtlicher Anordnungen 
der Reichsgewalt ist nur die durch Art, 19 geregelte Reichsexekution 
(oben 937) gegeben]. 
vertretenen Ansicht beschränkt sich darauf, daß nach Triepel in den Fällen 
der „selbständigen“ Aufsicht der Kaiser nicht nur das Beobachtungs-, sondern 
auch das Beanstandungsrecht (oben S. 941 und Anm. c) hat, während 
letztere Funktion nach der hier für richtig gehaltenen Auffassung dem 
Bundesrate gehört. 
? Über das Recht des Kaisers, im Bundesrate Anträge („Präsidial- 
anträge ) zu stellen vgl. oben 489, 49%. 
q Verantwortlichkeit des Reichskanzlers! 
r Vgl. z. B. RGes. betr. die Bekämpfung gemeingefährl. Krankheiten 
vom 30. Juni 1900, 8 41 Abs. 2; RGes. betr. die Bekämpfun der Reblaus 
vom 6. Juli 1904, $ 15 Abs. 2; Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909, 5 4 
Abs. 38; Rinderpeatgesetz vom 7. April 1869, $ 12. Weitere Beispiele bei 
Triepel 298 f., 308 #. 
s Über diesen Grundsatz Haenel a. a. O. 306 ff., 321; Laband 1 111; 
Seydel 60; Anschütz, Enzykl. 73; Triepel 176, 263 ff.; Dambitsch a. a. O. 103 f.
	        
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