Die Funktionen. $ 212b. 045
ist es hiernach, die einzelstaatliche Tätigkeit in den der Reichs-
aufsicht unterliegenden, jedoch noch nicht reichsgesetzlich geregelten
Angelegenheiten in den durch das Reichsinteresse gebotenen
Schranken zu halten und auch im übrigen darüber zu wachen,
daß die Einzelstaaten ihre „Bundespflichten® (Art. 19 RVerf) nicht
verletzen noch vernachlässigen. Die in Ausübung dieser Zu-
ständigkeit ergehenden Beschlüsse des Bundesrates können ebenso-
wohl durch Anträge der einzelnen Regierungen wie durch solche
des Kaisers veranlaßt werden; der Kaiser ist auch in dieser Hin-
sicht P befugt und, sofern es das Reichsinteresse gebietet, ver-
pflichtetg4, dem Bundesrate gegenüber die Initiative zu ergreifen. —
Für alle Fälle der Reichsaufsicht’ gilt: die Aufsichtsgewalt
erfaßt den Einzelstaat stets als solchen, als geschlossene Einheit,
und kann sich demgemäß in ihren Forderungen und Verfügungen,
soweit nicht durch Reichsgesetz für einzelne Angelegenheiten ein
anderes bestimmt istr, immer nur gegen die den Staat verkörpernde
und nach außen vertretende Regierung desselben, nicht aber
gegen die der letzteren unterstellten Landesbehörden unmittelbar
richten °.
Als Zwangsmittel zur Durchsetzung aufsichtlicher Anordnungen
der Reichsgewalt ist nur die durch Art, 19 geregelte Reichsexekution
(oben 937) gegeben].
vertretenen Ansicht beschränkt sich darauf, daß nach Triepel in den Fällen
der „selbständigen“ Aufsicht der Kaiser nicht nur das Beobachtungs-, sondern
auch das Beanstandungsrecht (oben S. 941 und Anm. c) hat, während
letztere Funktion nach der hier für richtig gehaltenen Auffassung dem
Bundesrate gehört.
? Über das Recht des Kaisers, im Bundesrate Anträge („Präsidial-
anträge ) zu stellen vgl. oben 489, 49%.
q Verantwortlichkeit des Reichskanzlers!
r Vgl. z. B. RGes. betr. die Bekämpfung gemeingefährl. Krankheiten
vom 30. Juni 1900, 8 41 Abs. 2; RGes. betr. die Bekämpfun der Reblaus
vom 6. Juli 1904, $ 15 Abs. 2; Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909, 5 4
Abs. 38; Rinderpeatgesetz vom 7. April 1869, $ 12. Weitere Beispiele bei
Triepel 298 f., 308 #.
s Über diesen Grundsatz Haenel a. a. O. 306 ff., 321; Laband 1 111;
Seydel 60; Anschütz, Enzykl. 73; Triepel 176, 263 ff.; Dambitsch a. a. O. 103 f.