946 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 213.
Viertes Buch.
Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Erster Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen'.
Einleitung.
8 218.
Die Individuen stehen zum Staate im Verhältnis der Unter-
werfung. Sie sind in erster Linie Objekte der Staatsherrschaft
und dem Staate durch Pflichten verbunden. Außerdem wird
aber der Staatsverband für die der Staatsherrschaft unterworfenen
Personen eine Quelle von Rechten, so daß sie innerhalb
desselben auch die Stellung von berechtigten Subjekten
einnehmen. Die staatlichen Rechte derselben zerfallen in zwei
Hauptklassen :
I. Rechte, welche dem Einzelnen eine Teilnahme an der
Bildung des Staatswillens gewähren, entweder in der Art, daß er
selbst als Organ des Staates zu fungieren hat oder daß er an
der Bildung staatlicher Organe teilnimmt (staatsbürgerliche
oder politische Rechte). Diese haben bereits im zweiten
Buche bei der Darstellung der staatlichen Organe ihre Behandlung
gefunden.
II. Rechte, welche sich auf das Verhältnis der Indivi-
duen zum Staate beziehen (bürgerliche Rechte). Diese
bilden im vorliegenden Buche den Gegenstand der Betrachtung.
Die Ansprüche, welche dem Einzelnen gegenüber dem Staate zu-
stehen, sind dreifacher Art:
spruch auf Aufenthalt im Staatsgebiete (Wohn-
recht).
2. Anspruch auf staatlichen Schutz und Fürsorge.
3. Anspruch auf einen individuellen Rechtskreis, in
welchen der Staat nicht eingreifen darf (individuelle Freiheits-
rechte oder Grundrechte).
ı Vgl. oben $ 11 S. 37. — Literatur: C. F. v. Gerber, Über öffeut-
liche Rechte (1852); Laband 1 140ff.; G. Jellinek, System der subjektiven
öffentlichen Rechte, 2. Aufl. 1905; Derselbe, Allgemeine Staatslehre 409 ff.;
Th. Dantscher v. Kollesberg, Die politischen Rechte der Untertanen (3 Liefe-
rungen, 1888, 1892, 1894); v. Stengel, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und
die öffentlichen Rechte, im VerwArch B 177 ff.; v. Stengel-Giese, Art. Öffentl.
Rechte und Pflichten WStVR 8 4fi.; O. Mayer, VerwR (2. Aufl) 18 10;
Fleiner, Institutionen 162 ff.; Anschütz, Enzykl. 82 ff., 87 u. Komm. z. preuß.
Verf. 1 91 ff.; weitere Literatur s. oben $ ll Anm. 1.