Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

946 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 213. 
Viertes Buch. 
Rechtsverhältnisse der Untertanen. 
Erster Abschnitt. 
Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen'. 
Einleitung. 
8 218. 
Die Individuen stehen zum Staate im Verhältnis der Unter- 
werfung. Sie sind in erster Linie Objekte der Staatsherrschaft 
und dem Staate durch Pflichten verbunden. Außerdem wird 
aber der Staatsverband für die der Staatsherrschaft unterworfenen 
Personen eine Quelle von Rechten, so daß sie innerhalb 
desselben auch die Stellung von berechtigten Subjekten 
einnehmen. Die staatlichen Rechte derselben zerfallen in zwei 
Hauptklassen : 
I. Rechte, welche dem Einzelnen eine Teilnahme an der 
Bildung des Staatswillens gewähren, entweder in der Art, daß er 
selbst als Organ des Staates zu fungieren hat oder daß er an 
der Bildung staatlicher Organe teilnimmt (staatsbürgerliche 
oder politische Rechte). Diese haben bereits im zweiten 
Buche bei der Darstellung der staatlichen Organe ihre Behandlung 
gefunden. 
II. Rechte, welche sich auf das Verhältnis der Indivi- 
duen zum Staate beziehen (bürgerliche Rechte). Diese 
bilden im vorliegenden Buche den Gegenstand der Betrachtung. 
Die Ansprüche, welche dem Einzelnen gegenüber dem Staate zu- 
stehen, sind dreifacher Art: 
spruch auf Aufenthalt im Staatsgebiete (Wohn- 
recht). 
2. Anspruch auf staatlichen Schutz und Fürsorge. 
3. Anspruch auf einen individuellen Rechtskreis, in 
welchen der Staat nicht eingreifen darf (individuelle Freiheits- 
rechte oder Grundrechte). 
ı Vgl. oben $ 11 S. 37. — Literatur: C. F. v. Gerber, Über öffeut- 
liche Rechte (1852); Laband 1 140ff.; G. Jellinek, System der subjektiven 
öffentlichen Rechte, 2. Aufl. 1905; Derselbe, Allgemeine Staatslehre 409 ff.; 
Th. Dantscher v. Kollesberg, Die politischen Rechte der Untertanen (3 Liefe- 
rungen, 1888, 1892, 1894); v. Stengel, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und 
die öffentlichen Rechte, im VerwArch B 177 ff.; v. Stengel-Giese, Art. Öffentl. 
Rechte und Pflichten WStVR 8 4fi.; O. Mayer, VerwR (2. Aufl) 18 10; 
Fleiner, Institutionen 162 ff.; Anschütz, Enzykl. 82 ff., 87 u. Komm. z. preuß. 
Verf. 1 91 ff.; weitere Literatur s. oben $ ll Anm. 1.
	        
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